Antrag der Verwaltung Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt: - Im Rahmen der Gebührenveranlagung werden folgende Änderungen umgesetzt.
a. In der Abfallwirtschaftssatzung wird festgeschrieben, dass die Leerungsgebühr nach § 29 Abs. 3 AWS für Abfallgefäße ab 60 l Füllraum für mindestens 4 Leerungen und für die Veranlagung mit 30 l-Säcken für mindestens 9 Säcke abgerechnet wird, ungeachtet der Frage, ob diese Leerungen in Anspruch genommen werden oder nicht (Mindestleerung). b. Die Möglichkeit, das Sacksystem zu wählen, soll zukünftig nur noch für 1-Personen-Haushalte bestehen. 2-Personen-Haushalte können das Sacksystem nur in begründeten Ausnahmefällen wählen, insbesondere wenn die Haushalte keinen Stellplatz für einen Müllgroßbehälter haben oder das Grundstück nicht anfahrbar ist und der Müllgroßbehälter über eine größere Strecke bis zu einer Stelle transportiert werden müsste, der von den Sammelfahrzeugen anfahrbar ist. Zum 01.01.2021 werden alle Haushalte ab 3 Personen vom Sacksystem auf die Veranlagung mit einem 60 l-Behälter umgestellt; zum 01.01.2022 werden alle 2-Personen-Haushalte vom Sacksystem auf die Veranlagung mit einem 60 l-Behälter umgestellt. In begründeten Ausnahmefällen können 2-Personen-Haushalte auf Antrag das Sacksystem wählen. c. Die Jahresgebühr für die Veranlagung mit 30 l-Säcken wird um 10 € angehoben. Einzelheiten ergeben sich aus der Neukalkulation der Abfallgebühren. - In der Abfallwirtschaftssatzung wird die Möglichkeit für größere Wohnblöcke aufgenommen, dass im Einzelfall in Abstimmung mit dem vom Ostalbkreis beauftragten Dritten ein Abfallgefäß größer 1,1 m³ als Unterflurbehälter bereitgestellt werden kann. Die Gebühren für die Bereitstellung werden im Einzelfall festgelegt.
3. Die in der Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird zum 01.01.2021 beschlossen. Anmerkung: In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung vom 04.05.2020 wurde informiert, dass in § 10 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung die GOA nicht namentlich genannt werden darf. Die Änderung wurde in den Anlagen eingearbeitet. Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.05.2020 dem Kreistag einstimmig empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
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