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Vorlage - 075-1/2020  

 
 
Betreff: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Kreistag Kenntnisnahme
26.05.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Fallbeispiele
Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Satzung zu Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

  1. Im Rahmen der Gebührenveranlagung werden folgende Änderungen umgesetzt.

 

a. In der Abfallwirtschaftssatzung wird festgeschrieben, dass die Leerungsgebühr nach § 29 Abs. 3 AWS für Abfallgefäße ab 60 l Füllraum für mindestens 4 Leerungen und für die Veranlagung mit 30 l-Säcken für mindestens 9 Säcke abgerechnet wird, ungeachtet der Frage, ob diese Leerungen in Anspruch genommen werden oder nicht (Mindestleerung).
 

b. Die Möglichkeit, das Sacksystem zu wählen, soll zukünftig nur noch für 1-Personen-Haushalte bestehen. 2-Personen-Haushalte können das Sacksystem nur in begründeten Ausnahmefällen wählen, insbesondere wenn die Haushalte keinen Stellplatz für einen Müllgroßbehälter haben oder das Grundstück nicht anfahrbar ist und der Müllgroßbehälter über eine größere Strecke bis zu einer Stelle transportiert werden müsste, der von den Sammelfahrzeugen anfahrbar ist. Zum 01.01.2021 werden alle Haushalte ab 3 Personen vom Sacksystem auf die Veranlagung mit einem 60 l-Behälter umgestellt; zum 01.01.2022 werden alle 2-Personen-Haushalte vom Sacksystem auf die Veranlagung mit einem 60 l-Behälter umgestellt. In begründeten Ausnahmefällen können 2-Personen-Haushalte auf Antrag das Sacksystem wählen.

 

c.  Die Jahresgebühr für die Veranlagung mit 30 l-Säcken wird um 10 € angehoben. Einzelheiten ergeben sich aus der Neukalkulation der Abfallgebühren.

 

  1. In der Abfallwirtschaftssatzung wird die Möglichkeit für größere Wohnblöcke aufgenommen, dass im Einzelfall in Abstimmung mit dem vom Ostalbkreis beauftragten Dritten ein Abfallgefäß größer 1,1 m³ als Unterflurbehälter bereitgestellt werden kann. Die Gebühren für die Bereitstellung werden im Einzelfall festgelegt.

 

3.  Die in der Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird zum 01.01.2021 beschlossen.

 

Anmerkung:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung vom 04.05.2020 wurde informiert, dass in § 10 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung die GOA nicht namentlich genannt werden darf. Die Änderung wurde in den Anlagen eingearbeitet.

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.05.2020 dem Kreistag einstimmig empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Allgemein

 

Zum 01.01.1999 wurden für die Bereitstellung des Hausmülls zur Abfuhr versuchsweise auch Säcke mit 30 l Füllraum zugelassen. Hiermit sollte ein Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung gegeben werden. Der 30 l-Sack war insbesondere für Single-, Senioren- und Müllsparerhaushalte gedacht. Desweiteren können die Bürgerinnen und Bürger für zusätzlichen Restmüll gebührenpflichtige Zusatzsäcke mit 30 l Füllraum erwerben.

 

Im Rahmen der gemeinsamen Initiative „Saubere Ostalb“ wurde von den Städten und Gemeinden vermehrt gefordert, die ursprünglich versuchsweise als Müllsparersäcke eingeführten 30 l-Säcke, auf begründete Ausnahmefälle zu begrenzen. Denn im Ostalbkreis ist eine zunehmende Verunreinigung des öffentlichen Raumes durch wilde Müllablagerungen festzustellen, welche verstärkt in den Städten Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen beobachtet und auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Ursächlich hierfür werden u.a. auch die 30 l-Säcke gesehen.

 

Vor diesem Hintergrund wurden in der gemeinsamen Klausurtagung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung und des GOA-AR am 03. Februar 2020 mögliche Änderungen bei den Müllsparersäcken diskutiert, die im folgenden dargestellt werden und in der Abfallwirtschaftssatzung geändert werden sollen.

 

Mittlerweile sind rund 22.200 der Haushalte im Ostalbkreis mit einem 30 l-Sack bei insgesamt rund 128.800 Haushalten veranlagt.

 

Die 22.200 Haushalte stellen durchschnittlich 4,75 Säcke im Jahr zur Abholung bereit. In der Summe entspricht dies ca. 105.500 Säcken im Jahr mit einem Gesamtgewicht von rund 500 Tonnen. Ergänzend hierzu werden von den Bürgerinnen und Bürgern ca. 110.000 30 l Zusatzsäcke mit einem Gesamtgewicht von rund 530 Tonnen zur Abholung bereitgestellt.

 

 

Lastenhandhabungsverordnung

 

Mit insgesamt rund 215.000 bereitgestellten 30 l-Säcken im Jahr ist mittlerweile eine hohe Anzahl an bereitgestellten 30 l-Säcken erreicht. Heruntergebrochen bedeutet dies, dass ein Müllwerker durchschnittlich pro Hausmülltour mehr als 100 Müllsäcke einsammelt. Das entspricht einer täglichen Lastenbewältigung von ca. 500 kg und mehr, die ein einziger Müllwerker manuell und in ergonomisch problematischen Bewegungsabläufen bewältigen muss. Der Arbeitsschutz hat in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert erfahren. Aufgrund der gültigen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Lastenhandhabungsverordnung hat auch der Betriebsrat der GOA aufgrund der hohen Anzahl an abzufahrenden 30 l-Säcken Bedenken vorgebracht. Das Gewicht der Müllsäcke, als auch die Belastungen der Müllwerker durch die Drehbewegung beim Anheben der Müllsäcke und das anschließende Einwerfen der Säcke in das Entsorgungsfahrzeug, bringen eine erhebliche Belastung für die Mitarbeiter der GOA mit sich. Um die gesetzlichen Vorgaben einhalten zu können, ist eine Reduzierung der abzufahrenden 30 l-Säcke geboten.

 

 

 

 

Gebührenveranlagung

 

Die Veranlagung mit 30 l-Säcken wird aktuell von 1-Personen-Haushalten bis zu 8-Personen-Haushalten und mehr gewählt. Da die Jahresgebühr für die Veranlagung mit 30 l-Säcken aktuell 11,15 € günstiger ist als die Veranlagung mit einem 60 l-Behälter, wird diese oft aus finanziellen Gründen - und nicht aus Müllsparergesichtspunkten - gewählt. Durchschnittlich kauft jeder Haushalt mit einer 30 l-Veranlagung 4,75 Säcke; dies entspricht einer jährlichen Abfallmenge von 142,5 l. Zum Vergleich: ein 1-Personen-Haushalt im Ostalbkreis hat durchschnittlich eine jährliche Abfallmenge von 364 l; ein 2-Personen-Haushalt im Ostalbkreis hat durchschnittlich eine jährliche Abfallmenge von 728 l.

 

Seit der Einführung der Müllsparersäcke wurden die Dienstleistungen, die über die Grundgebühr abgedeckt wurden, weiter ausgebaut. Insbesondere durch die Fortschreibung des Wertstoffhofkonzepts sind weitere gebührenrelevante Kosten entstanden, die in der Grundgebühr berücksichtigt werden müssen.

 

Aus den oben dargestellten Gründen sind folgende Änderungen in der Gebührenveranlagung angedacht.

 

a. In der Abfallwirtschaftssatzung wird festgeschrieben, dass die Leerungsgebühr nach § 29 Abs. 3 AWS für Abfallgefäße ab 60 l Füllraum für mindestens 4 Leerungen und für die Veranlagung mit 30 l-Säcken für mindestens 9 Säcke abgerechnet wird, ungeachtet der Frage, ob diese Leerungen in Anspruch genommen werden oder nicht. Bislang wurden nur Berechtigungsscheine für den Erwerb von 9 Säcken ausgegeben, die zu einer vergünstigten Gebühr erworben werden konnten.

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Satzung sogenannte Mindestleerungen oder Pflichtleerungen festgelegt werden können, für die der Benutzer die Gebühren zu entrichten hat, wenn er sie nicht in Anspruch nimmt. Die Festlegung von Mindestleerungen findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Vorbeugung illegaler Abfallablagerungen. Um illegale Abfallablagerungen und Fehlwürfe in die Getrenntsammelsysteme zu vermeiden, ist es sachgerecht, durch die Festlegung von Mindestleerungen sicherzustellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren und die Gebührenpflichtigen nicht verleitet werden, sich ihres Abfalls verbotswidrig zu entledigen.

 

 Mindestleerungen sind zulässig, wenn sich die festgelegte Zahl der Mindestleerungen an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichen Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Im Ostalbkreis beträgt die durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge pro Person 7 Liter. Bei 4 Mindestleerungen eines 60 l-Behälters stehen dem 1-Personen-Haushalt im Ostalbkreis 240 l-Leerungsvolumen im Jahr zur Verfügung. Dies entspricht einem wöchentlichen Leerungsvolumen von 4,6 l je Person in einem 1-Personen-Haushalt. Mit einem solchen Mindestvolumen von 4,6 l pro Woche beschränkt sich das Pflichtleervolumen auf das absolute Minimum, bei dem ein hinreichender Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung verbleibt. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung bestehen gegen eine Satzungsbestimmung in der Satzung des Ostalbkreises, nach der Gebühren für 4 Mindestleerungen im Jahr erhoben werden, ungeachtet der Frage, ob die Mindestleerungen in Anspruch genommen werden oder nicht, keine Bedenken.

 

b. Die Möglichkeit, das Sacksystem frei zu wählen, soll zukünftig nur noch für 1-Personen-Haushalte bestehen. 2- Personen-Haushalte können das Sacksystem nur in begründeten Ausnahmefällen wählen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Haushalt auf dem Grundstück keine Möglichkeit hat, einen Müllgroßbehälter zu stellen  oder wenn der Haushalt aufgrund der Lage des Grundstücks den Behälter über größere Distanzen zu der Stelle transportieren müsste, die von Sammelfahrzeugen angefahren werden kann. Damit die Umstellung von der Verwaltung bewältigt werden kann, soll die Umstellung vom Sacksystem auf das Behältersystem bei Mehrpersonenhaushalten sukzessive erfolgen. Die Umstellung soll abhängig von der Haushaltsgröße erfolgen. Zum 01.01.2021 werden alle Haushalte ab 3 Personen vom Sacksystem auf die Veranlagung mit mindestens einem 60 l-Behälter umgestellt; zum 01.01.2022 werden alle 2-Personen-Haushalte vom Sacksystem auf die Veranlagung mit mindestens einem 60 l-Behälter umgestellt. In begründeten Ausnahmefällen können 2-Personen-Haushalte auf Antrag das Sacksystem wählen.

 

c. Die Jahresgebühr für die Veranlagung mit 30 l-Säcken wird um 10 € angehoben.

 Die Jahresgebühr deckt im Wesentlichen die Kosten für den Betrieb von Wertstoffhöfen, die Sperrmüllabfuhr, Schrottabfuhr, Abfuhr von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Entsorgung von Abfällen zur Verwertung und Grünabfällen sowie Entsorgung von schadstoffbelasteten Abfällen. Seit der Einführung der Müllsparersäcke wurden die Dienstleistungen, die über die Grundgebühr abgedeckt wurden, weiter ausgebaut. Insbesondere durch die Fortschreibung des Wertstoffhofkonzepts sind weitere gebührenrelevante Kosten entstanden, die in der Grundgebühr berücksichtigt werden müssen.

 

 Für diese Leistungen werden keine weiteren Gebühren erhoben und können sowohl von Haushalten, welche die Sackabfuhr als auch von Haushalten, welche die Behälterabfuhr gewählt haben, in Anspruch genommen werden. Da die Haushalte - unabhängig von der Veranlagungsart - dieselben Leistungen in Anspruch nehmen können, sollte die Jahresgebühr für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr mit dem kleinsten wählbaren Behälter (60 l Füllraum) gleich hoch festgesetzt werden.

 

 Auch im Bereich der Leerungsgebühren wird hier keine Differenzierung vorgenommen. Die Veranlagung mit den 30 l-Säcken schließt den Erwerb von 9 Säcken zu einer vergünstigten Gebühr von 1,35 € je Sack mit ein. Bei einer Veranlagung mit einem 60 l-Behälter beträgt die Leerungsgebühr 2,70 € je Leerung. In der Summe sind die Leerungsgebühren beider Veranlagungsarten bis zu einer Leerungsmenge von 270 l gleich hoch. Daran soll im Grundsatz auch bei der Neukalkulation der Gebühren festgehalten werden. Die endgültige Höhe der Gebühr für den „Grund-Sack“ mit 30 l Füllraum und für die Leerung von Müllgroßbehältern steht erst fest, wenn die Neukalkulation der Gebühren für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 abgeschlossen ist.

 

d. Nach der Abfallwirtschaftssatzung sind die erforderlichen Abfallgefäße von den Benutzern selbst zu beschaffen und zu unterhalten. Die Benutzer können dabei das Angebot der GOA nutzen, die die notwendigen Behälter im 4. Quartal ausliefert. Zusätzlich werden auf den Wertstoffhöfen im 4. Quartal 2020 Ausgabestellen für diese Behälter eingerichtet. Um einen Anreiz zur Selbstabholung zu schaffen, erhalten die Bürger einen Rabatt von 20% auf den Kaufpreis von derzeit 55,00 € pro Tonne (nur im 4. Quartal 2020). Dies wird von der GOA privat-rechtlich angeboten. Ergänzend hierzu haben die Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit, die Behälter im Baumarkt zu erwerben.

 

Die angedachten Neuregelungen haben für den Gebührenzahler folgende Auswirkungen:

 

Bei einer Angleichung der Jahresgebühr für einen 30 l-Sack an die Jahresgebühr für einen 60 l-Behälter wären bei gleicher Leistung die Grund- und Leerungsgebühren bis zu einem Leerungsvolumen von 270 l fast gleich hoch (siehe Anlage 1).

 

Ab einer jährlichen Leerungsmenge von 300 l ist der 60 l-Behälter günstiger als der 30 l-Sack. Jede weitere Leerung ist beim 60 l-Behälter auf der Grundlage der aktuellen Gebührensätze ca. 0,80 € günstiger. Abschließend steht dies erst fest, wenn die Neukalkulation abgeschlossen ist. Die durchschnittliche jährliche Abfallmenge eines 1-Personen-Haushalts im Ostalbkreis beträgt 364 Liter.

 

Beispielsrechnungen für die einzelnen Haushalte auf der Grundlage der aktuellen Gebühren- sätze sind in der Anlage beigefügt.

 

 

Als weiteres Angebot können die Haushalte im Ostalbkreis, die Möglichkeit Müllgemeinschaften zu gründen, in Anspruch nehmen. Gemäß § 13 Absatz 3 Abfallwirtschaftssatzung können mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf denselben oder benachbarten Grundstücken befinden, auf schriftlichen Antrag eine Müllgemeinschaft bilden und ein Abfallgefäß gemeinsam beschaffen und benutzen. Als Abfallbehälter können Müllbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum gewählt werden. Die Jahresgebühr für Müllgemeinschaften ist abhängig von der Anzahl der zusammengeschlossenen Haushalte. Eine Müllgemeinschaft kann aus 2, 3 und 4 Haushalten bestehen.

 

Desweiteren bieten die Müllgroßbehälter im Vergleich zum 30 l-Sack die Möglichkeit, größere und sperrige Abfälle über die 14-tägige Hausmüllabfuhr zu entsorgen. Zusätzliche Wege und Fahrzeiten zu den Wertstoffhöfen bzw. Wertstoffzentren entfallen für die Bürgerinnen und Bürger.

 

 

Unterflurbehälter

 

Es wird vorgeschlagen, in der Satzung die Möglichkeit für größere Wohnblöcke aufzunehmen, dass im Einzelfall in Abstimmung mit dem vom Ostalbkreis beauftragten Dritten ein Abfallgefäß größer 1,1 m³ als Unterflurbehälter bereitgestellt werden kann. Die Gebühren für die Bereitstellung werden im Einzelfall abhängig von der Behältergröße festgelegt. Als Behälter stehen Größen mit  2m³, 3m³, 4m³ und 5m³ zur Verfügung. Die Realisierung erfolgt durch die Wohnungsbaugesellschaften bzw. den Eigentümer in Abstimmung mit dem Ostalbkreis bzw. dem vom Ostalbkreis beauftragten Dritten. Die Abrechnung erfolgt wie bisher über die Wohnungsbaugesellschaften bzw. Eigentümer.

 

 

Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) und der neue Entwurf sind in der Anlage 2 in einer Synopse gegenübergestellt.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2021 in Kraft treten


Finanzierung und Folgekosten

 

Änderungen werden im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

1. Fallbeispiele

2. Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

3. Satzung zu Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. Kuhn GOA

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fallbeispiele (151 KB)    
Anlage 2 2 Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (220 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zu Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (115 KB)