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Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
Am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 2.000.000 € ist der Ostalbkreis mit 980.000 € beteiligt. Dies entspricht einem Beteiligungsverhältnis von 49,0 %.
Nach § 48 LKrO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 GemO kann der Landkreis seinen Vertretern für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung Weisungen erteilen. Dieses Weisungsrecht an die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung eines Unternehmens des privaten Rechts an dem der Ostalbkreis wie im Falle der GOA mit 49,0 % Prozent beteiligt ist, obliegt nach § 4 Absatz 3 der Hauptsatzung des Ostalbkreises in Verbindung mit §§ 19 und 34 LKrO dem Kreistag.
Zu 1.) Änderung des Gesellschaftsvertrags der GOA
Laut § 14 Abs. 1 des derzeitigen Gesellschaftsvertrags der GOA werden die Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt bestellt.
„Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Der Landrat des Ostalbkreises gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Kreistags des Ostalbkreises (sechs Aufsichtsratsmitglieder), auf Vorschlag der Betriebsversammlung der Gesellschaft (ein Aufsichtsratsmitglied) und der MAGO Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH (sechs Aufsichtsratsmitglieder) bestellt.“
In der Vergangenheit lag die Beteiligungsquote der Beschäftigten bei der Betriebsversammlung immer unter 50%. Zahlreiche Beschäftigten konnten z.B. wegen Urlaub, Krankheit, Unabkömmlichkeit in den Entsorgungsanlagen und Beendigung der Abfallsammlung nicht an der Wahl des Arbeitnehmervertreters im GOA-Aufsichtsrat teilnehmen. Aus diesem Grund hat der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an den Aufsichtsrat der GOA den Antrag gestellt, die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der GOA in Anlehnung an die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz durchzuführen.
Aus Sicht des GOA-Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung bestehen keine Einwände dagegen, die Wahl des Arbeitnehmervertreters im GOA-Aufsichtsrat auf eine breitere Basis zu stellen.
Im Zuge dieser Änderung wird ergänzend die noch ausstehende Änderung von MAGO Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH auf Hörger Holding GmbH nachvollzogen.
Daher wird vorgeschlagen § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der GOA wie folgt zu ändern:
„Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Der Landrat des Ostalbkreises gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Kreistags des Ostalbkreises (sechs Aufsichtsratsmitglieder), nach unmittelbarer Wahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft, wobei Arbeitnehmer in diesem Sinn die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen und die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten sind (ein Aufsichtsratsmitglied) und auf Vorschlag der Hörger Holding GmbH (sechs Aufsichtsratsmitglieder) bestellt.“
Der Kreistag wird gebeten, der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GOA zuzustimmen.
Zu 2.) Ermächtigung des Vertreters des Ostalbkreises zur Zustimmung der Änderung des Gesellschaftsvertrags
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des derzeitigen Gesellschaftsvertrags der GOA entscheidet die Gesellschafterversammlung der GOA über die Änderung des Gesellschaftervertrags. Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird gebeten, die unter 1.) formulierte Änderung des Gesellschaftsvertrags zu befürworten.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Bernhard, Geschäftsbereich gez. Kurz, Dezernat II gez. Pavel, Landrat
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