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Vorlage - 072/2020  

 
 
Betreff: Änderung des Gesellschaftervertrages der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Controlling und Beteiligungsmanagement   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
04.05.2020 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung (offen)   
Kreistag Entscheidung
26.05.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Kreistag stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH zu.

 

  1. Der Kreistag ermächtigt den Vertreter des Ostalbkreises in der Gesellschafterversammlung der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH zuzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) wurde am 17.10.1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist das Einsammeln, Transportieren, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten des Ostalbkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) sowie die Rekultivierung, Sanierung und Nachsorge von Deponien. Der Unternehmenszweck umfasst auch den Handel, das Makeln und die Vermarktung von Abfällen, Sekundärrohstoffen und anderen Produkten aus dem Ostalbkreis, das Errichten und Betreiben von Abfall- und Sekundärrohstoffbehandlungsanlagen im Ostalbkreis sowie im Rahmen von § 102 Abs. 7 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg eine Betätigung außerhalb des Ostalbkreises.

 

Am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 2.000.000 € ist der Ostalbkreis mit 980.000 € beteiligt. Dies entspricht einem Beteiligungsverhältnis von 49,0 %.

 

Nach § 48 LKrO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 GemO kann der Landkreis seinen Vertretern für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung Weisungen erteilen. Dieses Weisungsrecht an die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung eines Unternehmens des privaten Rechts an dem der Ostalbkreis wie im Falle der GOA mit 49,0 % Prozent beteiligt ist, obliegt nach § 4 Absatz 3 der Hauptsatzung des Ostalbkreises in Verbindung mit §§ 19 und 34 LKrO dem Kreistag.

 

 

Zu 1.) Änderung des Gesellschaftsvertrags der GOA

 

Laut § 14 Abs. 1 des derzeitigen Gesellschaftsvertrags der GOA werden die Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt bestellt.

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Der Landrat des Ostalbkreises gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Kreistags des Ostalbkreises (sechs Aufsichtsratsmitglieder), auf Vorschlag der Betriebsversammlung der Gesellschaft (ein Aufsichtsratsmitglied) und der MAGO Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH (sechs Aufsichtsratsmitglieder) bestellt.“

 

In der Vergangenheit lag die Beteiligungsquote der Beschäftigten bei der Betriebsversammlung immer unter 50%. Zahlreiche Beschäftigten konnten z.B. wegen Urlaub, Krankheit, Unabkömmlichkeit in den Entsorgungsanlagen und Beendigung der Abfallsammlung nicht an der Wahl des Arbeitnehmervertreters im GOA-Aufsichtsrat teilnehmen. Aus diesem Grund hat der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an den Aufsichtsrat der GOA den Antrag gestellt, die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der GOA in Anlehnung an die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz durchzuführen.

 

Aus Sicht des GOA-Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung bestehen keine Einwände dagegen, die Wahl des Arbeitnehmervertreters im GOA-Aufsichtsrat auf eine breitere Basis zu stellen.

 

Im Zuge dieser Änderung wird ergänzend die noch ausstehende Änderung von MAGO Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg mbH auf Hörger Holding GmbH nachvollzogen.

 

 

Daher wird vorgeschlagen § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der GOA wie folgt zu ändern:

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Der Landrat des Ostalbkreises gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Kreistags des Ostalbkreises (sechs Aufsichtsratsmitglieder), nach unmittelbarer Wahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft, wobei Arbeitnehmer in diesem Sinn die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen und die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten sind (ein Aufsichtsratsmitglied) und auf Vorschlag der Hörger Holding GmbH (sechs Aufsichtsratsmitglieder) bestellt.“

 

Der Kreistag wird gebeten, der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GOA zuzustimmen.

 

 

Zu 2.) Ermächtigung des Vertreters des Ostalbkreises zur Zustimmung der Änderung des Gesellschaftsvertrags

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des derzeitigen Gesellschaftsvertrags der GOA entscheidet die Gesellschafterversammlung der GOA über die Änderung des Gesellschaftervertrags. Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird gebeten, die unter 1.) formulierte Änderung des Gesellschaftsvertrags zu befürworten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat