Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
27.07.2004 - Kreistag
Ö 19 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss
Der Antrag der Verwaltung wurde einstimmig angenommen.