Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung:
Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
Sachverhalt/Begründung:
Nach § 24 Abs. 2 der Landkreisordnung stellt der Kreistag vor Einberufung der 1. Sitzung des neuen Kreistags fest, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung können folgende Personen nicht Mitglieder des Kreistags sein:
Nach den Feststellungen der Verwaltung liegt bei allen am 13. Juni 2004 in den Kreistag gewählten Personen kein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung vor. Finanzierung und Folgekosten:
Keine. Anlagen:
Keine.
Sichtvermerke:
Fachdezernent/Hauptamt__________________________________________________ Wolf
Hauptamt__________________________________________________ Wolf
Kämmerei__________________________________________________ Hubel
Landrat__________________________________________________ Pavel
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