Bürgerinformationssystem
Antrag der Betriebsleitung:
Der Krankenhausausschuss und der Kreistag nehmen Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sowie dem Abschluss der überörtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium.
Anmerkung:
Der Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2004 den Antrag der Betriebsleitung einstimmig zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt/Begründung:
Begründung
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat in der Zeit von Mai bis Juli 2003 im Klinikum Schwäbisch Gmünd eine überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durchgeführt. Geprüft wurden die Jahre 1997 bis 2002 mit Aktualisierungen bis Mitte 2003.
Gemäß § 48 Landkreisordnung in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts zu unterrichten. Dies und die Stellungnahme des Klinikums werden nachfolgend dargestellt.
Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistages auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO).
Das Regierungspräsidium hat als Rechtsaufsichtsbehörde am 22.06.2004 gegenüber dem Klinikum Schwäbisch Gmünd zum Abschluss der Prüfung die uneingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt.
Wesentliche Prüfungsfeststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und Stellungnahme des Klinikums Schwäbisch Gmünd
Prüfungsfeststellung Rand-Nr. 1 „Wirksamkeit der örtlichen Prüfung“
Für die örtliche Prüfung des Klinikums Schwäbisch Gmünd ist das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Ostalbkreises zuständig. Das RPA hat die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahres 2001 geprüft. In den letzten Jahren ist fristgerecht geprüft worden. Bei den unvermuteten Kassenprüfungen des RPA zuletzt am 26.11.2001 ergaben sich keine wesentlichen Beanstandungen.
Die GPA hat sich von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfung überzeugt. Prüfungsfeststellung Rand-Nr. 31 „Gesamtbeurteilung“
Die wirtschaftliche Lage des Klinikums Schwäbisch Gmünd stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Angesichts dieser Ergebnisse ist die wirtschaftliche Lage für die Jahre 1997 bis einschließlich 1999 als gut, in den Folgejahren dagegen als schlecht, und für das Jahr 2002 sogar als sehr schlecht zu bezeichnen.
Stellungnahme Der Krankenhausausschuss und der Kreistag wurden durch die Verwaltung über die Entwicklung und deren Ursachen ständig und umfassend informiert. Hauptursache ist das ständig weitere Auseinanderklaffen von Steigerungen im Tarifbereich zu den generellen stationären Budgetzuwächsen (BAT-Schere).
Prüfungsfeststellungen Rand-Nr. 35, 41, 42 und 49 „Darstellung der Jahresergebnisse der Klinik-Eigenbetriebe“ Rand-Nr. 35
Schon im Bericht der GPA vom 12.10.1998 über die Prüfung der Geschäftsjahre 1990 bis 1998 ist bemängelt worden, dass vom Träger finanzierte Instandhaltungsmaßnahmen im Vermögensplan veranschlagt sind. Obwohl die Verwaltung zugesagt hat, die Prüfungsbemerkung (Veranschlagung im Erfolgsplan) künftig zu beachten, musste festgestellt werden, dass weiterhin so verfahren wird.
Rand-Nr. 41
Zum Jahresabschluss 1998 hat die Verwaltung die Restbuchwerte der mit Trägermitteln finanzierten Investitionen (5.666.533 DM) der Kapitalrücklage entnommen und zusammen mit den vom Träger erhaltenen Anzahlungen für Investitionen in einen „Sonderposten aus Zuwendungen Dritter“ eingestellt. Zweck dieser Bilanzierungsmethode ist die Neutralisierung der Abschreibungen auf die mit Eigenkapital finanzierten Sachanlagen. Das ist durch eine Ertragsbuchung in jeweils gleicher Höhe über das Konto „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand“ sichergestellt worden. Zuwendungen des Krankenhausträgers sind jedoch keine Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand i.S.v. § 5 Abs. 2 KHBV. Die Neutralisierung der entsprechenden Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht nicht den Bestimmungen der KHBV; die Rechnungsergebnisse der Jahre 1998 ff. sind deshalb falsch ausgewiesen. Rand-Nr. 42
Im Jahr 1996 ist eine Gewinnrücklage gebildet worden. Der in die Gewinnrücklage eingestellte Betrag (23.303 DM) ist durch Entnahme aus der Kapitalrücklage entstanden. Die GPA hat in ihrem Bericht über die Prüfung der Stauferklinik in den Geschäftsjahren 1990 bis 1996 darauf hingewiesen, dass als Gewinnrücklage nur solche Beträge ausgewiesen werden dürfen, die aus dem Ergebnis (handelsrechtliche Gewinne) stammen (§ 5 Abs. 6 Satz 3 KHBV i.V.m. § 272 Abs.3 Satz 1 HGB). Zuführungen zu der Gewinnrücklage durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage sind nicht zulässig. Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme zu dieser Prüfungsfeststellung zugesagt, künftig entsprechend zu verfahren.
Der Krankenhausträger stellt ab 2001 seinen Krankenhäusern einen zinslosen Betriebsmittelkredit bis zu 5,5 Mio € zur Verfügung. Auf die Verzin-sungspflicht nach § 13 Satz 1 EigBVO wird hingewiesen, aber auch darauf, dass der Eigenbetrieb vom Träger mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 EigBG). Stellungnahme Der Kreistag wurde in der Beratung am 22.06.2004 umfassend zu diesen Punkten informiert, dabei wurden die Prüfungsbemerkungen der GPA bereits auszugsweise zitiert. Durch den Beschluss des Kreistages vom 22.06.04 wurden diese Randziffern abgearbeitet.
Anlagen:
Keine.
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