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Vorlage - 128-1/04  

 
 
Betreff: Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
- Entscheidung über die kommunale Option nach § 6a Sozialgesetzbuch II
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss / Sozialausschuss Vorberatung
20.07.2004 
gemeinsame Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
27.07.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

     

1.Der Ostalbkreis bewirbt sich nicht um eine kommunale Option zur Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II.

 

2.Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend dem beigefügten Positionspapier (Anlage 2) die Vorbereitungen für die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II zu treffen.


Sachverhalt/Begründung:

 

 

  1. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Nach langen, schwierigen und spannenden Verhandlungen, hat der Vermittlungs-ausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat am 30.06.2004 mit seiner mehrheitlichen Zustimmung zum ”Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches” (Kommunales Optionsgesetz) die entscheidenden Hürden auf dem Weg zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beseitigt. Am 02.07.2004 hat der Bundestag und am 09.07.2004 auch der Bundesrat mehrheitlich zugestimmt.

 

Für den langwierigen Vorlauf waren wichtige finanzielle und organisatorische Fragen ursächlich. Es ging dabei insbesondere um die Kostenbelastung der Kommunen für Unterkunft und Heizung und in einem zweiten Punkt um die Optionsmöglichkeiten der Kommunen.

 

 

  1. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Hartz IV

 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe ab 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung “Grundsicherung für Arbeitssuchende = Arbeitslosengeld II” zusammengelegt und die neue Aufgabe in geteilter (Kosten-) Trägerschaft durch die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (Kommunale Träger) ausgeführt.

 

Die Kommunalen Träger sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie sollen daneben Leistungen der Schuldnerberatung, der Suchtberatung, psychosozialen Beratung, Kinderbetreuung und häuslichen Pflege für Angehörige von Erwerbsfähigen anbieten, sofern diese für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sind.

 

Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung), für Erwerbsfähige, das Sozialgeld, das nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten, die mit dem Arbeitslosengeldempfänger zusammenleben, die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen und die Beiträge zu den Sozialversicherungen.

 

Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SBG II ist grundsätzlich vorgesehen, dass die o. a. Träger Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge bilden. Die kommunalen Träger sollen dieser Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen.

 

 

 

III. Experimentierklausel - Kommunale Option

 

Strittig war lange Zeit die Frage, bei welchem Träger die neue Leistung angesiedelt sein soll und auch die Frage der auskömmlichen Finanzierung. Ergebnis des Vermittlungsverfahrens im Dezember 2003 war das sogenannte Optionsrecht für Kreise und kreisfreie Städte. Auf dessen Grundlage sollen sie sich entscheiden können, ob sie die Aufgaben nach dem SGB II komplett in eigener Zuständigkeit übernehmen wollen. Die Bundesregierung legte hierzu den Entwurf eines Optionsgesetzes vor, der jedoch zunächst nicht mehrheitsfähig war. Erst nach gewissen Nachbesserungen in langen Verhandlungsrunden wurde eine Regelung gefunden, die den Gesetzgebungsweg nunmehr erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den neuen §§ 6 a) - 6 d) des SGB II und sind dort als Experimentierklausel mit folgendem Inhalt bezeichnet:

 

Bei der Integration von Arbeitssuchenden, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sollen in einem Wettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den Kommunen unterschiedliche Formen der Trägerschaft für einen befristeten Zeitraum erprobt werden. Dabei geht es darum, unterschiedliche Ansätze zur Eingliederung, insbesondere die in den kommunalen Strukturen entwickelten Konzepte, im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu vergleichen.

 

Für diese Erprobungsphase gelten folgende Eckpunkte:

 

Insgesamt 69 von bundesweit 439 Kommunalen Sozialhilfeträgern erhalten die Möglichkeit, die Betreuung der Langzeitarbeitslosen in eigener Regie, unabhängig von der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen. Die Verteilung orientiert sich an der Zahl der Bundesratssitze der einzelnen Bundesländer. In Baden-Württemberg können demzufolge 6 Kommunen optieren.

 

Über die Zulassung der 69 optierenden Kommunen wird durch Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums entschieden. Grundlage dafür sind Vorschläge der Länder. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der Experimentierklausel einmalig für einen Zeitraum von 6 Jahren; die Option ist grundsätzlich für den vollen Zeitraum wahrzunehmen.

 

Der Antrag kann bis zum 15. September 2004 mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gestellt werden. Nach einer aktuell vorliegenden Mitteilung des baden-württembergischen Sozialministeriums sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg aufgefordert, ihre Anträge auf Kommunale Option bis spätestens 06.09.2004 beim Sozialministerium einzureichen.

 

Die Option wird für 6 Jahre erteilt. Im 5. Jahr erfolgt eine Entscheidung über die Weiterführung.

 

Entsprechend der Grundregelung im SGB II werden die Kosten für das Arbeitslosengeld II und die Eingliederungsleistungen vom Bund erstattet, soweit sie nicht von den Kommunen zu tragen sind. Gleiches gilt für die Verwaltungskosten.

 

Stadt- und Landkreise die optieren, müssen in vollem Umfang die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II wahrnehmen. Dies sind insbesondere die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende (“Alg II”), die Leistungen zur Vermittlung in Arbeit, die Eingliederungsmaßnahmen und auch die o.g. Leistungen der Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung etc.

 

Das Bundesarbeitsministerium hatte die Kommunale Option zunächst als “Organleihe” ausgestaltet, mit weitreichendsten Weisungs- und Kontrollinstrumentarien des Bundes. Dies hätte die gestalterischen Möglichkeiten der Kommunen auf “Null” reduziert. Dieses Konzept ist nunmehr vom Tisch. Die optierenden kommunalen Träger können die Aufgaben nach dem SGB II grundsätzlich in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

 

Kommunale Träger, die optieren, müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II “besondere Einrichtungen” für die Umsetzung errichten. Nähere Ausführungen zu dieser Bestimmung fehlen bislang. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Einbindung des neuen Verantwortungsbereiches in die Landkreisverwaltung nicht möglich ist. Mit der GOB stünde dem Ostalbkreis jedoch die geforderte “besondere Einrichtung” zur Verfügung, die den gesetzlichen Anforderungen voll umfänglich entsprechen würde.

  1.  
  2.           Unterkunftskosten

 

Losgelöst von der Frage, ob der Ostalbkreis die Möglichkeit der Kommunalen Option wahrnimmt, ist die Frage der Unterkunftskosten eindeutig geregelt. Stadt- und Landkreise haben die volle Aufgaben- und Finanzverantwortung für den Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Bund beteiligt sich mit 3,2 Mrd. Euro an diesen Leistungen. Er will sicherstellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder beim Wohngeld um insgesamt 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Der Bundesanteil entspricht einer Beteiligungsquote von rund 29 Prozent.

 

 

Revisionsklausel

 

Der Bundesanteil wird zum 1. März 2005 und zum 1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend anzupassen. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt. Die Überprüfungen für die Jahre 2006 und 2007 erfolgen nach der gleichen Systematik.

 

Der Anteil des Bundes an den Unterkunftskosten wird den Ländern jeweils zum Monatsende erstattet. Die aufwandsbezogene Weiterleitung der Erstattungsbeträge an die Kommunen ist Aufgabe der Länder. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine kommunale Entlastung, wenn überhaupt, nur dann eintritt, wenn die Länder ihren Entlastungsbetrag durch den Wegfall des Wohngeldes, der bundesweit auf rund 2,2 Mrd. Euro geschätzt wird, an die Kommunen weitergeben.

 

  1. Übergangsregelung

 

Es muss davon ausgegangen werden, dass in Folge des sehr engen Zeitkorridors bis zum 01.01.2005 weder bei der Kommunalen Optionslösung noch bei Aufgabenerfüllung in Form von Kooperationslösungen zwischen Agenturen für Arbeit und Stadt- und Landkreisen funktionierende Strukturen zur Verfügung stehen. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb eine Übergangsregelung eingebracht, mit der sichergestellt werden soll, dass alle Berechtigten das neue Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005 pünktlich erhalten.

 

Dazu wurde zum einen die notwendige Datenerfassung vorgezogen. Die zuständigen Träger von Leistungen nach dem SGB II können nunmehr die Angaben bereits ab dem 19.07.2004 erheben. Bislang war als Zeitpunkt der 1. Oktober 2004 vorgesehen.

 

Für den Leistungsbereich gilt folgendes:

 

Solange eine Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden die Leistungen für bisherige Sozialhilfeempfänger von den Kommunen und für bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger von den Agenturen für Arbeit mit einer Dauer von bis zu 9 Monaten bewilligt.

 

Diese Übergangsregelung soll auch für den Fall der Option gelten, so dass die optierenden Kommunalen Träger ab 01.01.2005 bis zu 9 Monate Zeit haben, die Trägerschaft verwaltungsmäßig vorzubereiten.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Beschäftigungsträger. Ebenfalls mit einer Übergangslösung sollen sie für das Jahr 2005 Planungssicherheit erhalten.

Die Träger der Sozialhilfe können dazu die Bundesagentur für Arbeit verpflichten, für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die nach dem 31.07.2004 begonnen werden (z.B. Beschäftigungsförderungsmaßnahmen der GOB), bis längstens 31.12.2005 als Leistung der Eingliederung in Arbeit nach dem neuen SGB II fortzusetzen. Mit diesen Festlegungen soll verhindert werden, dass regionale Beschäftigungsstrukturen, die in der Zukunft weiter dringend gebraucht werden, zerstört werden.

 

 

  1. Künftige Leistungsbezieher nach SGB II im Ostalbkreis

 

Nach den bisherigen Erhebungen des Sozialdezernates ist derzeit von rund 2.100 erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern im Ostalbkreis auszugehen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten werden. Hinzu kommen rund 4.900 erwerbsfähige Arbeitslosenhilfeempfänger. Diese Zahl ist bereits um den Anteil der bisherigen Doppelbezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe rechnerisch bereinigt.

 

Nach heutigem Stand werden also ab 01.01.2005 ca. 7.000 Menschen Leistungen des Arbeitslosengeldes II erhalten. Weitere 3.500 Menschen werden dann Anspruch auf Sozialgeld haben. Es handelt sich dabei um Haushaltsangehörige, die nicht erwerbsfähig sind. Für den gesamten Personenkreis, also rund 10.500 Menschen in 5.550 Bedarfsgemeinschaften, hat der Ostalbkreis künftig grundsätzlich die Kosten von Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

 

 

  1. Trägerschaftsbezogene Alternativen

 

Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage des SGB II kommen für die Umsetzung der neuen Aufgabe aus Sicht der Verwaltung 3 Trägermodelle in Frage.

 

1. Kommunale Option

 

2. Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen

   (private Rechtsform oder durch öffentlich - rechtlichen Vertrag)

 

3. Kooperation zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen

    (beide  Partner erledigen  ihren  jeweiligen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben-

    bereich in einer Bürogemeinschaft = Leistungen aus einer Hand)

 

Die Entscheidung über die Form der Trägerschaft hat eine Vielzahl von finanziellen, personellen und organisatorischen Fragestellungen und Herausforderungen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltung hat auf der Grundlage der aktuell zur Verfügung stehenden Informationen ein Personal- und Finanztableau entworfen (siehe Anlage 1), um damit die finanziellen und personellen Folgewirkungen aufzeigen zu können.

 

Kommunale Option

 

Im Falle der Option übernimmt der Landkreis den gesamten Aufgabenkatalog des SGB II. Sämtliche Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kosten der Unterkunft, soziale Betreuung und Arbeitsvermittlung) werden aus einer Hand geleistet.

 

Die Leistungsaufwendungen (Passivleistungen) können mit dem Bund “spitz” abgerechnet werden. Für Eingliederungsmaßnahmen wird ein Integrationsbudget zur Verfügung gestellt. Daneben finanziert der Bund die Aufwendungen für Personal- und Sachkosten durch pauschale Kostenersätze.

 

Hinsichtlich der pauschalen Kostenersätze des Bundes für Personal- und Sachkosten und auch für Integrationsleistungen, gibt es bislang keine Finanzierungssicherheit. Die ursprünglich diskutierte, grundgesetzliche Absicherung ist im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt worden. Die im beigefügten Personal- und Finanzierungstableau enthaltenen Pauschalen sind auch nicht im SGB II verankert, sondern bislang lediglich in einem Arbeitspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ausgewiesen.

 

Modell der Arbeitsgemeinschaft - ARGE

 

Zu einheitlichen Aufgabenwahrnehmungen nach dem SGB II ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Sozialhilfeträger und die Arbeitsagenturen Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche Verträge (GBR, GmbH) oder öffentlich-rechtliche Verträge bilden. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu bereits eine Reihe von Musterverträgen und Rahmenvereinbarungen im Entwurfsstadium vorgestellt. Diese werden bislang von den Kommunalen Spitzenverbänden inhaltlich nicht akzeptiert, insbesondere wegen des geringen kommunalpolitischen Einflusses, hohem Organisationsaufwand und geringer Steuerungsmöglichkeiten.

 

Kooperation

 

Im Unterschied zur Arbeitsgemeinschaft, die als eigene Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit angelegt werden soll, sieht die Kooperation das Zusammenwirken beider Träger und evtl. weiterer Akteure auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor. Es sollen dabei ebenfalls alle Leistungen des SGB II aus einer Hand angeboten werden. Die gemeinsame Aufgabenerledigung erfolgt durch die zuständige Arbeitsagenturen und den Landkreis, die dazu “Bürogemeinschaften” bilden. Grundsätzliche Aspekte, vor allem Haftungsfragen, Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation etc. sind auch bei dieser Lösung bislang nicht geklärt.

 

VII. Handlungsvorschlag der Verwaltung

 

Bei allen drei in Frage kommenden Trägerkonstruktionen lassen sich bis zur Entscheidungsfrist über die Ausübung der kommunalen Option (14.09.2004) viele Detailfragen nicht klären. Unter der Voraussetzung einer gesicherten bzw. verlässlichen Kostenerstattung hätte die Option Vorteile gegenüber anderen Trägerlösungen, insbesondere weil mit ihr die besten Voraussetzungen für eine Fortführung der erfolgreichen Beschäftigungsförderungspolitik des Ostalbkreises gegeben wären. Auch wäre damit der bei jeder Kooperationslösung, egal ob ARGE oder einfache Kooperation erforderliche, umfangreiche Abstimmungsaufwand äußerst gering.

 

Angesichts des hohen Risikos bei Personal und Finanzen im Falle der Option, hat die Verwaltung mit der Agentur für Arbeit Aalen in mehreren Gesprächsrunden das beigefügte Positionspapier (Anlage 2) erarbeitet, das zur Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen vorsieht.

 

Rechtlicher Träger dieser Arbeitsgemeinschaft soll - sofern dies genehmigungsfähig ist - die GOB -, gegebenenfalls mit neuer Bezeichnung werden. Gesellschafter der “neuen” GOB sollen zu gleichen Teilen der Ostalbkreis und die Agentur für Arbeit Aalen werden. Der Personaleinsatz und auch die finanziellen Zuständigkeiten erfolgen grundsätzlich analog der gesetzlichen Zuständigkeiten nach dem SGB II. Erbringt der Ostalbkreis Leistungen, die darüber hinaus gehen, werden sie aus dem Budget der ARGE erstattet.

 

Diese Trägerkonstruktion hätte auch einen nicht zu unterschätzenden Zeitvorteil, weil der rechtliche Rahmen durch die GOB bereits gegeben ist.

 

 

 

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

s. Anlage 1


Anlagen:

 

2

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt__________________________________________________

     

Fachdezernent__________________________________________________

     

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
128/04   Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe   D e z e r n a t V   Beschlussvorlage
128-1/04   Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - Entscheidung über die kommunale Option nach § 6a Sozialgesetzbuch II   D e z e r n a t V   Beschlussvorlage