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Vorlage - 143/04  

 
 
Betreff: Virngrund-Klinik Ellwangen: Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt des Prüfberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg für die Geschäftsjahre 1994 bis 1999 mit Aktualisierung bis Ende 2000 und den Abschluss der Prüfung
Status:öffentlich  
Federführend:St. Anna-Virngrund-Klinik   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
Kreistag Entscheidung
27.07.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Der Krankenhausausschuss und der Kreistag nehmen Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sowie dem Abschluss der überörtli­chen Prüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium.

 

 

 

Anmerkung:

 

Der Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2004 den Antrag der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis genommen.

 

 


Sachverhalt/Begründung:

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg hat in der Zeit vom 27.11.2000 bis 21.02.2001 eine überörtliche Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durchgeführt. Geprüft wurden die Jahre 1994 bis 1999 mit Aktualisierung bis Ende 2000.

 

Gemäß § 48 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über die wesentlichen Inhalte des Prüfberichts zu unterrichten.

 

Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistages auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO).

 

Vor der Einzeldarstellung weiterer wesentlicher Inhalte des Prüfberichts weisen wir auf die Prüfungsfeststellung der GPA Baden-Württemberg im Prüfungsbericht vom 12.10.2001 (S. 7, Abs. 4, Satz 1) ausdrücklich hin: „Das Krankenhaus wird nach den Feststellungen der GPA gut geführt.“

 

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der GPA Baden-Württemberg werden ergänzt um die jeweils dazu gehörende Stellungnahme der Virngrund-Klinik nachfolgend dargestellt:

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 1 (S. 17 /S. 18)

„Wirksamkeit der örtlichen Prüfung“

 

„Für die örtliche Prüfung der Virngrund-Klinik Ellwangen ist das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Ostalbkreises zuständig.

 

Das RPA hat die Jahresabschlüsse der Virngrund-Klinik Ellwangen bis einschließlich des Jahres 1999 geprüft. Die Prüfungen sind in den letzten Jahren fristgerecht erfolgt.

 

Die Kasse (Zahlstelle des Ostalb-Klinikums) ist zuletzt im November 2000 unvermutet geprüft (zuvor Juni 1999) worden. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen...........“

 

„...........Die GPA hat sich von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfung überzeugt.“

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

nicht erforderlich


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Prüfungsfeststellung Randnummer 29 (S. 47)

„Gesamtbeurteilung“

 

„Die wirtschaftliche Lage der Virngrund-Klinik stellt sich zusammengefasst wie folgt dar.

 

  • Ausreichende Ertragslage, die nach Abzug der Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter zu positiven Rechnungsergebnissen führte.

 

  • Ausgeglichene Vermögenslage und Bilanzstruktur zum 31.12.1999.

 

  • Kurzfristige Liquidität auf niedrigem Niveau und zum 31.12.1999 Engpaß bei den Barmitteln, der zur Aufnahme von Kassenkrediten führte.

 

Angesichts dieser Ergebnisse ist die wirtschaftliche Lage für die Jahre 1994 bis einschließlich des Jahres 1999 als gut zu bezeichnen. Die Liquidität ist jedoch unzureichend.

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Der Ostalbkreis stellt als Krankenhausträger mit Beschluss des Kreistages  vom 23.04.2002 einen zinslosen Betriebsmittelkredit insgesamt bis zu 5,5 Mio. € zur Verfügung. Mit dieser Betriebsmittelausstattung hat sich die Liquiditätslage der Virngrund-Klinik Ellwangen verbessert.

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer *33 (S. 50)

„Instandhaltungsmaßnahmen“

 

„Bei den Maßnahmen Einbau Fenster Krankenpflegeschule, Schallschutzfenster Urologie und Dachsanierung Urologie handelt es sich zweifellos nicht um Anlageänderungen, sondern um Instandhaltungsmaßnahmen, die im Erfolgsplan zu veranschlagen gewesen wären. Dasselbe trifft auf die Dachsanierung der Krankenpflegeschule 1999 und die Dachsanierung des Personalwohnheims 1997 zu. Künftig sind Instandhaltungsmaßnahmen im Erfolgsplan zu veranschlagen.“

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Die grundsätzliche Feststellung in der Randnummer 33 besitzt Allgemeingültigkeit für alle Kliniken des Ostalbkreises. Ein Lösungsvorschlag für diese Beanstandung wurde dem Kreistag in der Sitzung am 22.06.2004 mit der Drucksache Nr. 090/04 unterbreitet. Der Kreistag hat dem Beschlussantrag der Verwaltung  zur Drucksache Nr. 090/04 in der Sitzung am 22.06.2004 zugestimmt.

 

 

 

 

 

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Prüfungsfeststellung Randnummer *34 (S. 51)

„Buchführung – EDV (ADV)-Programmprüfung“

 

„.......Dazu ist in der Ostalbklinik Aalen eine zentrale Buchhaltung für die Krankenhäuser des Ostalbkreises eingerichtet, die seit 1992 über eine autonome Datenverarbeitungsanlage verfügt. Folgende ADV-Programme sind im Einsatz:

 

 

Firma DATA-Plan
  • Stationäre Leistungsabrechnung (Medico),

 

  • Fakturierung ambulanter Leistungen (Medico),

 

  • Materialwirtschaft und Apothekenverwaltung (Apalos-Top).

 

 

Firma Härle

  • Finanzbuchhaltung (XF),

 

  • Anlagenbuchhaltung (XG),

 

  • Kosten- und Leistungsrechnung (GK).

 

Der Landrat hat die Programme am 18.11.1993 zur Anwendung freigegeben. Die Programme sind – außer Finanzbuchhaltung – noch nicht geprüft. Für die Prüfung der Programme ist das örtliche Rechnungsprüfungsamt zuständig (§ 114 a Abs. 3 GemO). Das Notwendige ist zu veranlassen.......“

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Die Prüfung der eingesetzten EDV-Programme ist Aufgabe des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes. Da das Rechnungsprüfungsamt des Ostalbkreises kein speziell ausgebildetes EDV Personal vorhält, ist eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Ostalbkreises nicht möglich.

 

Die alternativ mögliche Testatlösung ist sehr teuer und beschränkt sich zudem immer auf die aktuelle Programmversion. Angesichts der ständig häufiger werdenden Releasewechsel (ca. 1 – 2 Mal/Jahr) würden erhebliche Mehrkosten entstehen. Wir werden zukünftig bemüht sein, nur noch vom Hersteller bereits testierte neue EDV-Programme zu beziehen.

 

 

 


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Prüfungsfeststellung Randnummer *38 (S. 55)

„Verwendung/Abdeckung der Jahresüberschüsse/-fehlbeträge“

 

„...........Die Jahresfehlbeträge der Jahre 1994 bis 1997, sowie der Verlustvortrag aus dem Jahr 1993, sind jeweils durch Entnahmen aus den Kapitalrücklagen in Höhe der Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter sowie durch Trägerzuschüsse ausgeglichen worden. Vom Jahr 1998 an sind die Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter vor Ermittlung des Rechnungsergebnisses im gleichen Jahr durch Verrechnung mit den Sonderposten (vgl. Rdnr. 40) neutralisiert worden.

 

Weiterhin ist zu erkennen, dass die Zuführungen zu den Gewinnrücklagen bis einschließlich 1999 ausschließlich auf Entnahmen aus Kapitalrücklage beruhen. Dies ist unzulässig, da als Gewinnrücklagen nur solche Beträge ausgewiesen werden dürfen, die aus dem Ergebnis (handelsrechtliche Gewinne) gebildet worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 3 KHBV i.V.m. § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB). Außerdem ist das aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen bedenklich, da im Falle der Auflösung des Krankenhauses die Einlagen des Krankenhausträgers diesem nicht mehr zur freien Verfügung stehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Den Gewinnrücklagen sind in den Jahren 1997 und 1999 insgesamt 581.218,98 DM zuviel zugeführt worden.“

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Die grundsätzliche Feststellung (ohne Zahlenwerte) in der Randnummer 38 besitzt Allgemeingültigkeit für alle Kliniken des Ostalbkreises. Ein Lösungsvorschlag für diese Beanstandung wurde dem Kreistag in der Sitzung am 22.06.2004 mit der Drucksache Nr. 090/04 unterbreitet. Der Kreistag hat dem Beschlussantrag der Verwaltung  zur Drucksache Nr. 090/04 in der Sitzung am 22.06.2004 zugestimmt.

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer *40 (S. 56 / S. 57)

„Jahresabschlüsse – Behandlung der Abschreibungen für nicht geförderte Anlagegüter“

 

„Zum Jahresabschluss 1998 hat die Verwaltung die Restbuchwerte der mit Trägermittel finanzierten Investitionen (3.798.448 DM) dem Eigenkapital entnommen und zusammen mit den vom Träger erhaltenen Anzahlungen für Investitionen in einen „Sonderposten aus Zuwendung Dritter“ eingestellt. Die Verwaltung hat vorgetragen, dass sie bewusst von der Auffassung des RPA und der GPA abgewichen ist. Sie stützt sich dabei auf eine Empfehlung des Krankenhausfachausschusses der Deutschen Wirtschaftsprüfer, die i.W. enthält, dass nur durch den bilanziellen Ausweis der Trägerzuweisungen in einem Sonderposten und durch Neutralisierung der entsprechenden Abschreibungen das eigentliche Betriebsergebnis sichtbar gemacht werden kann. Zweck dieser Bilanzierungsmethode ist die Neutralisierung der Abschreibungen auf die mit Eigenkapital finanzierten Sachanlagen. Das ist durch eine Ertragsbuchung in jeweils gleicher Höhe über das Konto „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand“ sichergestellt worden. Zu diesem Komplex hat


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das RPA des Ostalbkreises in seinen Berichten zu den Abschlussprüfungen der Jahre 1998 und 1999 mit folgendem Ergebnis ausführlich Stellung genommen:

 

Zuwendungen des Krankenhausträgers sind keine Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand i.S. v. § 5 Abs. 2 KHBV. Die Neutralisierung der entsprechenden Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht nicht den Bestimmungen der KHBV; die Rechnungsergebnisse der Jahre 1998 und 1999 sind deshalb falsch ausgewiesen.

 

Die GPA schließt sich der Auffassung des RPA an und bemerkt ergänzend:

 

In § 5 Abs. 6 KHBV ist geregelt, dass Einlagen des Trägers bei Krankenhäusern ohne eigene Rechtspersönlichkeit je nach Zweckbestimmung in der Bilanz als „festgesetztes Kapital“ oder als „Kapitalrücklagen“ unter dem Eigenkapital auszuweisen sind (vgl. auch Rdnr. 69).

 

Die Bildung eines Sonderpostens der genannten Art ist in der KHBV nicht vorgesehen, so dass es sich demnach nur um eine Analogposition zu einem „Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand“ handeln kann. Die begriffliche Zuordnung von Finanzierungsmitteln zu Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand i.S. der KHBV setzt die Bereitstellung der betreffenden Mittel durch eine dritte öffentliche Institution voraus. Der kommunale Krankenhausträger ist im Verhältnis zu einem eigenem Krankenhaus nicht (dritte) öffentliche Hand, sondern Eigenkapitalgeber i.S.v. § 5 Abs. 6 KHBV.“

 

Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Die grundsätzliche Feststellung (ohne Zahlenwerte) in der Randnummer 40 besitzt Allgemeingültigkeit für alle Kliniken des Ostalbkreises. Ein Lösungsvorschlag für diese Beanstandung wurde dem Kreistag in der Sitzung am 22.06.2004 mit der Drucksache Nr. 090/04 unterbreitet. Der Kreistag hat dem Beschlussantrag der Verwaltung  zur Drucksache Nr. 090/04 in der Sitzung am 22.06.2004 zugestimmt.

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer *43 (S. 58 / S. 59)

„Bilanzielle Aktivierung des Erweiterungsbaus“

 

„...........Der Erweiterungsbau mit einem Aufwand von rd. 64,8 Mio. DM ist im Jahr 1999 in Betrieb genommen worden. Diese Maßnahme ist in der Bilanz zum 31.12.1999 noch unter der Position B. 6. „Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ ausgewiesen.

 

Anlagegüter sind vom Jahr der Anschaffung (Inbetriebnahme) an abzuschreiben (§ 253 Abs. HGB, R 44 zu § 7 EStG). Die Maßnahme sollte umgehend aktiviert und die Abschreibungen nachgeholt werden. Das hat die Verwaltung zugesagt.

 

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Stellungnahme der Virngrund-Klinik:

Die Aktivierung des Erweiterungsbaus ist zwischenzeitlich im Zuge des  Jahresabschlusses 2002 erfolgt. Die angelaufenen Abschreibungen wurden nachgeholt.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als Rechtsaufsichtsbehörde am 24.06.2002 mit Ausnahme der in Randnummern 33, 38 und 40 getroffenen Feststellungen zum Abschluss der Prüfung gegenüber der Virngrund-Klinik Ellwangen die Bestätigung mit den vorgenannten Einschränkungen nach § 38 LKrO i.V. mit § 114 Abs. 5  Satz 2 GemO erteilt.

 

Die Feststellungen in den Randnummern 33, 38 und 40 besitzen Allgemeingültigkeit für alle Kliniken des Ostalbkreises. Eine Lösung dieser Beanstandungen wurde in der Sitzung des Kreistages am 22.06.2004 mit der Drucksache Nr. 090/04 herbeigeführt. Durch die Zustimmung des Kreistages zur Drucksache Nr. 090/04 sind die Beanstandungsgründe für die Randnummern 33, 38 und 40 beseitigt.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

entfällt

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Entfällt.


Anlagen:

 

Keine.