Antrag der Verwaltung
Der Krankenhausausschuss empfiehlt / Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises:
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die
Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises
Aufgrund des § 38 Abs. 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 478) i. V. m. § 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl S. 185) i. V. m. § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1987, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl S. 185) hat der Kreistag des Ostalbkreises am 15. Dezember 2009 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises beschlossen:
- Die Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises vom 22. März 1994, geändert durch die Beschlüsse vom 28. Juli 1998 und 25. Juli 2000 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Betriebssatzung für die Kliniken des Ostalbkreises“
- Die Einleitung und die Rechtsgrundlagen werden entsprechend aktualisiert.
- § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Rechtsform, Name und Sitz der Unternehmen
(1) Die Kreiskrankenhäuser
- Ostalb-Klinikum Aalen,
- St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen und
- Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd
werden jeweils als ein Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes geführt.
(2) Die Namen der drei Unternehmen lauten:
- „Ostalb-Klinikum Aalen“,
- „St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen“ und
- „Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd“.
(3) Der Sitz des Unternehmens
- „Ostalb-Klinikum Aalen“ ist Aalen,
- „St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen“ ist Ellwangen und
- „Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd“ ist Mutlangen.“
- In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort Personalwohnheime das Leerzeichen entfernt und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Ausbildungsstätten“ werden ein Leerzeichen und folgende Worte eingefügt „und Medizinische Dienstleistungszentren“.
- In § 4 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich, in § 5 Abs. 1 zweiter Satz, in § 6 Abs. 2, in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, in § 8 Abs. 2, in § 8 Abs. 3 Satz 2, in § 9 Abs. 6 Satz 1 und in Abs. 6 c) wird das Wort „Betriebsausschuß“ durch das Wort „Krankenhausausschuss“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 2 Buchstabe a) erster Spiegelstrich, in § 6 Überschrift und Abs. 4 erster Satz und Abs. 5, in § 7 Überschrift, in § 9 Abs. 9 und in § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Betriebsausschusses“ gestrichen und durch das Wort „Krankenhausausschusses“ ersetzt.
- § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Angelegenheiten der in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung Krankenhausausschuss führt.“
- In § 7 wird in Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) das erste Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt und in Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) das erste Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
- In § 9 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
„(2) Jede der Betriebsleitungen besteht aus den Mitgliedern des Krankenhausdirektoriums, nämlich
- dem Krankenhausdirektor,
- dem Ärztlichen Direktor und
- dem Pflegedirektor.
Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.“
und im Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch „Beschäftigte“ ersetzt.
- In § 11 wird in Abs. 3 Satz 2 und 4 das Wort „Fachbeamten“ durch das Wort „Fachbediensteten“ ersetzt. Der Abs. 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten (einschließlich Oberärzten) und Auszubildenden, die Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit auf einen Beschäftigten sowie die Festsetzung der Vergütung, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.
- In § 13 wird in Abs. 4 der dritte Satz „Der Wirtschaftsplan des Unternehmens „Ostalb-Klinikum Aalen und Klinik am Ipf Bopfingen“ wird für die zwei Betriebszweige Aalen und Bopfingen untergliedert.“ gestrichen. Der Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 15 des Eigenbetriebsgesetzes erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Beamte oder Beschäftigte eingestellt, oder in eine höhere Besoldungs- oder Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält, es sei denn, es handelt sich um eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 oder für Beschäftigte, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen dieser Bediensteten unerheblich sind.“
- § 14 wird aufgehoben und der vormalige § 15 (Inkrafttreten) wird gleichzeitig zum neuen § 14.
- Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aalen,
Klaus Pavel
Landrat