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Antrag der Verwaltung
Der Krankenhausausschuss empfiehlt / Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises:
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises
Aufgrund des § 38 Abs. 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 478) i. V. m. § 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl S. 185) i. V. m. § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1987, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl S. 185) hat der Kreistag des Ostalbkreises am 15. Dezember 2009 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises beschlossen:
„§ 1 Rechtsform, Name und Sitz der Unternehmen
(1) Die Kreiskrankenhäuser - Ostalb-Klinikum Aalen, - St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen und - Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd werden jeweils als ein Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes geführt.
(2) Die Namen der drei Unternehmen lauten: - „Ostalb-Klinikum Aalen“, - „St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen“ und - „Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd“.
(3) Der Sitz des Unternehmens - „Ostalb-Klinikum Aalen“ ist Aalen, - „St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen“ ist Ellwangen und - „Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd“ ist Mutlangen.“
„(1) Für die Angelegenheiten der in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung Krankenhausausschuss führt.“
„(2) Jede der Betriebsleitungen besteht aus den Mitgliedern des Krankenhausdirektoriums, nämlich - dem Krankenhausdirektor, - dem Ärztlichen Direktor und - dem Pflegedirektor.
Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.“
und im Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch „Beschäftigte“ ersetzt.
„1. Die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten (einschließlich Oberärzten) und Auszubildenden, die Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit auf einen Beschäftigten sowie die Festsetzung der Vergütung, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.
„(5) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 15 des Eigenbetriebsgesetzes erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Beamte oder Beschäftigte eingestellt, oder in eine höhere Besoldungs- oder Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält, es sei denn, es handelt sich um eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 oder für Beschäftigte, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen dieser Bediensteten unerheblich sind.“
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aalen,
Klaus Pavel Landrat Sachverhalt/Begründung
Die stationäre chirurgische Versorgung der Klinik am Ipf wurde zum 31.03.2005 eingestellt. In der Folge wird die Klinik am Ipf auch nicht mehr im Krankenhausbedarfsplan geführt. Aus diesem Grund ist eine explizite Führung im Unternehmensnamen des Ostalb-Klinikums auch nicht mehr sinnvoll.
Durch die Integration der St. Anna-Klinik in die Virngrund-Klinik Ellwangen zum 01.01.2007 wurde der Name der Klinik in „St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen“ geändert.
Nach der Integration des Margaritenhospitals in die Stauferklinik und des damit verbundenen Neu- und Umbaus am Standort Mutlangen wurde der Name „Klinikum Schwäbisch Gmünd“ mit der offiziellen Eröffnung am 22.10.2009 in „Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd“ geändert.
Mit den durchgeführten Änderungen sollen diese auch formell in der Betriebssatzung vollzogen werden.
Im Zuge der Namensänderungen der Kliniken des Ostalbkreises erhält der „Betriebs-ausschuß“ die Bezeichnung „Krankenhausausschuss“, analog zu der in der Hauptsatzung des Ostalbkreises verwendeten Terminologie.
Der § 9 Abs. 2 der Betriebssatzung erhält einen Verweis auf § 33 Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Da dieser Paragraph mit der letzten Novellierung des LKHG gestrichen wurde, kann auch der Verweis in der Betriebssatzung entfallen. Daneben wurden die mittlerweile eher untreffenden und an dieser Stelle unnötigen Kurzbeschreibungen der Tätigkeiten der Mitglieder der Betriebleitungen entfernt.
Durch Änderungen der Landkreisordnung (LkrO) hat sich die Bezeichnung „Fachbeamter für das Finanzwesen“ in „Fachbediensteter für das Finanzwesen“ geändert. Dies wird entsprechend mit der Änderungssatzung angepasst.
Mit der Ablösung des BAT durch den TVöD gibt es die Unterscheidung in Angestellte und Arbeiter nicht mehr. Alle in den Geltungsbereich des TVöD fallenden Personen werden nunmehr als Beschäftigte bezeichnet. Im gleichen Zug wurde auch die Unterscheidung in Lohn- und Vergütungsgruppen in den gemeinsamen Begriff Entgeltgruppe zusammengeführt. Die Aktualisierung und Verwendung der richtigen Bezeichnungen wird mit der Änderung der Betriebssatzung vollzogen.
Die Bestimmung in § 13 Abs. 4 der Betriebssatzung, wonach der Wirtschaftsplan des Ostalb-Klinikums in die Betriebszweige Aalen und Bopfingen untergliedert wird, ist entbehrlich, da das Pflegeheim für Menschen im Wachkoma Bopfingen durch andere rechtliche Bestimmungen (z. B. Pflegebuchführungsverordnung) zwingend mit einer eigenen Rechnung geführt werden muss.
Die Übergangsbestimmung (§ 14 der Betriebssatzung der Kreiskrankenhäuser) zur Umrechnung der Wertgrenzen von D-Mark in Euro-Beträge hat bereits seine Wirkung zum 01.01.2002 verloren und wird daher in der neuen Fassung der Betriebssatzung gestrichen. Finanzierung und Folgekosten
Die Änderungsatzung und die damit verbundene Änderung der Betriebssatzung für die Kliniken des Ostalbkreises hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung sind über die Haushaltsstelle Amtsblatt im Unterabschnitt Öffentlichkeitsarbeit des Kreishaushalts finanziert.
Anlagen
Synopse der von der Änderungssatzung betroffenen Paragraphen der Betriebssatzung der Kreisrankenhäuser des Ostalbkreises
Sichtvermerke
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