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Vorlage - 416/09  

 
 
Betreff: Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2010 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
395/09
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:GOA
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
Kreistag Kenntnisnahme
15.12.2009 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Gebührenkalkulation 2010
Gegenüberstellung alte Fassung - neue Fassung Abfallwirtschaftssatzung (Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Abfallwirtschaftssatzung 2010 - Original

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Anmerkung:

Dem nachfolgenden Antrag hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 27.11.2009 einstimmig zugestimmt.

 

I.              Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

              1.              Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2.              Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wird zugestimmt.

 

3.      Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

4.      Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS), die der Kreistag in seiner Sitzung am 09.12.2008 beschlossen hat, bleiben unverändert.
 

Die Gebührensätze für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) werden wie folgt festgelegt:

 

In § 33 Abs. 1 AWS wird für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen bis 500 l ein neuer Gebührentatbestand eingeführt. Die Gebühr hierfür wird auf 35,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wird die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen bis 1 cbm auf 65,00 € erhöht.

 

Die Gebührensätze für die Anlieferung bis 50 l, bis 100 l und bis 200 l (Abs. 1) sowie die Gebührensätze für Altreifen (Abs. 2) und für Erdaushub und Bauschutt (Abs. 3) bleiben unverändert.

 

5.      Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.
 

6.      Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2010 wird auf 898.840 € festgelegt.
 

7.      Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 500.000 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
 

8.      Im Hausmüllbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2005 zu einem Teil von 714.765,46 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2006 zu einem Teil von 710.590,54 € im Jahr 2010 abgedeckt. Der Überschuss aus dem Jahr 2008 in Höhe von 213.982,89 € wird vollständig im Jahr 2010 abgewickelt.

Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2008 in Höhe von 53.644,04 € vollständig im Jahr 2010 abgedeckt. Der Überschuss aus dem Jahr 2007 in Höhe von 55.822,77 € wird zu einem Teil von 43.700,00 € im Jahr 2010 abgewickelt.

 

 

II.              Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.2008 bzw. die Systemänderung bei den Müllgemeinschaften hat im Jahr 2008 zu heftigen Diskussionen und Protesten innerhalb der Bürgerschaft geführt. Erfreulicherweise konnte bereits ab 01.01.2009 im Hausmüllbereich (Jahresgebühr, Leerungsgebühr und Zusatzsäcke) wieder eine Senkung der Abfallgebühren vorgenommen werden. Nach der vorliegenden Gebührenkalkulation bleiben die Abfallgebühren im Jahr 2010 (bis auf zwei Neuerungen im Kleinmengenbereich) unverändert, so dass für die Gebührenzahler wieder Gebührenstetigkeit gegeben ist.

 

Nachdem bereits im Jahr 2008 im Hausmüllbereich anstatt eines Fehlbetrages erstmals seit Jahren ein Gebührenüberschuss erwirtschaftet werden konnte, zeichnet sich auch für das Jahr 2009 nach bisherigen Hochrechnungen ein neutrales Ergebnis ab. Somit ist in den kommenden Jahren mit keinen größeren Fehlbeträgen im Abfallhaushalt des Landkreises, die zu den noch abzudeckenden restlichen Fehlbeträgen aus Vorjahren belastend hinzukämen, mehr zu rechnen.

 

Um die Gebühren weiter stabil zu halten, wurde daher in die Gebührenkalkulation 2010 wieder ein etwa gleicher Anteil des Fehlbetrages wie im Vorjahr, nämlich rd. 1,5 Mio. €, zur Abdeckung einbezogen. Gleichzeitig wurde der im Jahr 2008 bzw. 2007 erwirtschaftete Überschuss von rd. 258.000 € als Einnahme verrechnet. Die Abdeckung der restlichen Fehlbeträge von rd. 3,1 Mio. € ist dann in den Folgejahren 2011 und 2012 vorzunehmen.

 

Im Rahmen der Vorberatung im Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 27.11.2009 wurde seitens der SPD-Kreistagsfraktion der Antrag gestellt, aus Gründen der Gebührengerechtigkeit die Staffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen nach § 33 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung feiner zu gestalten und einen neuen Gebührentatbestand für die Anlieferung von Abfällen bis 500 l einzuführen. Die bisherige Regelung, wonach lediglich Einstufungen bis 50 l, bis 100 l, bis 200 l und bis 1 cbm möglich sind, sorgte des öfteren für Verärgerung beim Bürger. Denn beispielsweise war für Anlieferungen von 500 l Müll auf den Entsorgungsanlagen bzw. Wertstoffhöfen die gleiche Gebühr zu entrichten wie für die Anlieferung von 1 cbm Müll. Durch die Einführung des neuen Gebührentatbestandes wird diese Lücke nun geschlossen. Für die Anlieferung von bis zu 500 l Müll wurde die Festsetzung einer Gebühr von 35,00 € seitens der SPD-Kreistagsfraktion vorgeschlagen. Aus Proporzgründen sollte dann die Gebühr für die Anlieferung von bis zu 1 cbm Müll von 55,00 € auf 65,00 € erhöht werden. In der Abfallgebührenkalkulation ist man davon ausgegangen, dass es sich bei den bisher kalkulierten 5500 jährlichen Anlieferungen bis 1 cbm bei ca. 1/3 der Fälle um Anlieferungen bis 500 l handelt und bei ca. 2/3 der Fälle um Anlieferungen bis 1 cbm.

 

Bei der Kalkulation der Kleinanlieferungen (ausgenommen Erdaushub und Bauschutt) wurden - um dort eine weitergehende Gebührensteigerung zu vermeiden - die nicht vollständig über Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten (rd. 227 T€) über den Hausmüllbereich finanziert. Eine solche Maßnahme ist aus Gründen einer abfallpolitischen Lenkung gebührenrechtlich zulässig. Denn bei übermäßig hohen Gebühren für Kleinanlieferungen wäre eine deutliche Zunahme von wilden Müllablagerungen zu befürchten, die aus abfallpolitischen Gründen nicht gewollt ist.

 

Die Gebührenkalkulation 2010 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2010 einbezogen:

 

a)              Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt ebenfalls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

b)              Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 2,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (4 %) des ange­sammelten Kapitals zugeführt.

 

              Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2010 beträgt:

 

              - für die Hausmülldeponien                21.256.064

              - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen              1.134.474

 

c)              Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Ko­operationsvertrags geplant. Die nur geringe Erhöhung des Entgelts für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 17,65 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (17,5 Mio. €) ist im Wesentlichen auf die eingerechnete Preissteigerungsrate zurückzuführen. Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden rd. 500.000 € dem Abfallhaushalt als Einnahme zugeführt.
 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2010 mit rund 23,59 Mio.  fast gleich hohe über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr mit rd. 23,63 Mio. €. Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleichbleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2010 ab. Eine Änderung der Gebühren ist somit nach der Planung nicht erforderlich.

 

 

Satzungsänderungen

 

Veranlasst durch verschiedene Rechtsänderungen wurde die Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg gründlich überarbeitet. Die neueste Rechtsprechung ist dabei eingeflossen. Auch wurden Unstimmigkeiten bereinigt. Es ist daher erforderlich, die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises (AWS) an die Mustersatzung anzupassen. Großteils handelt es sich um rein redaktionelle Änderungen. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Änderungen.
 

Ø       Vorspann zur AWS, § 3 Abs. 2 AWS, § 5 Abs. 3 AWS, § 38 Abs. 1 AWS

Ende 2008 ist die Novelle des Landesabfallgesetzes in Kraft getreten. Der Verweis auf die dortigen Paragraphen musste angepasst werden.
 

Ø       § 1 Abs. 1 AWS ( Abfallvermeidung und Verwertung)

Der Text wurde an den Wortlaut des neuen Landesabfallgesetzes angepasst.
 

Ø       § 3 Abs. 1a) und 1c) AWS (Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht)

Die Definition, ab wann Abfälle als an den Landkreis überlassen gelten, wurde an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst. Mit Urteil vom 13.12.2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Abfälle nicht bereits bei der Bereitstellung, sondern erst ab Entleerung in das Sammelfahrzeug als an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen gelten.

 

Ø       § 4 Abs. 1 AWS (Anschluss- und Benutzungszwang)

Das Überlassen von Abfällen ist bundesgesetzlich in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) abschließend geregelt. In der Abfallwirtschaftssatzung kann nur der Benutzungszwang geregelt werden, die Überlassungspflicht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Deswegen wurde die Überschrift in § 4 AWS geändert und ein Bezug zu § 13 Krw-/AbfG aufgenommen.
 

Ø       § 5 Abs. 2 Nr. 5 AWS (Ausschluss von der Entsorgungspflicht)

Hier wurde eine sprachliche Anpassung an die neue Gesetzesformulierung vorgenommen. Anstatt von „besonders überwachungsbedürftige Abfällen“ wird nun lt. Abfallverzeichnisverordnung von „gefährlichen Abfällen“ gesprochen.
 

Ø       § 6 AWS (Abfallarten)

Die Definition von Abfällen aus privaten Haushaltungen (neu in Abs. 1a geregelt) und von Hausmüll (neu in Abs. 1b geregelt) wurde lt. Mustersatzung des Landkreistages Baden-Württemberg getrennt. Hausmüll wird zukünftig definiert als Abfälle aus privaten Haushaltungen, die von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.

Die Definition von Bauschutt in Abs. 8 wurde erweitert. Bauschutt sind nun mineralische Stoffe überwiegend aus Bautätigkeiten. Damit ist sichergestellt, dass z. B. Anlieferungen von Porzellan aus Polterabenden ebenfalls als Bauschutt eingestuft werden kann.
 

Ø       § 9 AWS (Bereitstellung der Abfälle)

In Abs. 1 wurde eine Konkretisierung vorgenommen. Abfälle sind nicht nur zu den Sammelbehältern (Depotcontainer), mobilen oder stationären Sammelstellen zu bringen, sondern auch dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzuwerfen. 

Abs. 2 regelt, dass die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle frühestens 3 Wochen nach der Anmeldung beginnt. Durch die Ergänzung „im Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag diese Frist verkürzen“ sind hiervon Ausnahmen möglich. Durch die Änderung wird der einschlägigen Rechtsprechung zum Beginn des Benutzungsverhältnisses Rechnung getragen.
 

Ø       § 13 AWS (Zugelassene Abfallgefäße, Behälterausstattung, Müllgemeinschaft)

Die Überschrift wurde an die Regelungsinhalte des § 13 angepasst.

In Abs. 2 war bisher geregelt, dass die erforderlichen Abfallgefäße von den Verpflichteten in ausreichender Zahl zu beschaffen und zu unterhalten sind. Zur Klarstellung wurde aufgenommen, dass dies auf eigene Kosten zu erfolgen hat.

In Abs. 6 wurde ergänzt, dass die GOA bekannt gibt, welche Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.
 

Ø       § 18 AWS (Eigentumsübergang)

Abs. 1 der Altfassung konnte entfallen, da der Gesetzgeber in § 11 der Novelle des Landesabfallgesetzes die Zulässigkeit der Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle gesetzlich geregelt hat.

 

Ø       § 33 Abs. 1 AWS (Selbstanlieferung in Kleinmengen)

 

Für die Anlieferung von Abfällen bis zu 500 l wurde ein neuer Gebührentatbestand eingeführt und somit eine feinere Staffelung vorgenommen.

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neu gefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

1.              Abfallgebührenkalkulation 2010

2.              Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

3.              Entwurf der neuen Abfallwirtschaftssatzung

 


 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich

__________________________________________


 

Egetemeyer                       ppa. Schneider


 

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Hubel

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation 2010 (84 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung alte Fassung - neue Fassung Abfallwirtschaftssatzung (Angefordertes Dokument nicht im Bestand)    
Anlage 3 3 Abfallwirtschaftssatzung 2010 - Original (586 KB)    
Stammbaum:
167/08   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2009 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
395/09   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2010 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
416/09   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2010 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage