Antrag der Verwaltung:
Anmerkung:
Dem Antrag der Verwaltung hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 01.12.2003 bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Empfehlung an den Kreistag:
I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:
1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
2.Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.
3.Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS) und für Selbstanlieferungen von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 Abs. 1 und 2 AWS), die der Kreistag in seiner Sitzung am 17. Dezember 2002 beschlossen hat, bleiben unverändert.
Im Bereich der Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 Abs. 1 und 2 AWS) entfällt lediglich der Gebührensatz für die Anlieferung von Granulat aus der Klärschlammtrocknung sowie der Gebührentatbestand für die Anlieferung von Pyrolysereststoffen. Hingegen werden neue Gebührentatbestände bzw. Gebührensätze für die Anlieferung von Altgummireifen (ohne Felge), Altholz (unbehandelt), Flachglas und besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen) eingeführt.
4.Die Gebühren für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 AWS) werden stärker gestaffelt (bis 50 l, 100 l, 200 l, 1 cbm, 2 cbm, 3 cbm) und neu festgesetzt.
In § 33 Abs. 2 AWS werden neue Gebührentatbestände bzw. Gebührensätze für die Selbstanlieferung von Altreifen in Kleinmengen eingeführt.
Der bisherige Gebührensatz für die Anlieferung von im Sperrmüll enthaltenen Kleinmengen an Hausmüll (§ 33 Abs. 4 AWS) entfällt. Stattdessen wird eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 erhoben.
Die Gebühren für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 33 Abs. 3 AWS) werden ebenfalls stärker gestaffelt (Anlieferungen bis 50 l sowie bis 0,5 cbm) und neue Gebührensätze eingeführt.
5.Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
6.Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Zinssätze werden akzeptiert.
7.Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die beiden Hausmülldeponien Ellert und Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2004 wird auf 1.070.034,00 € festgelegt.
8.Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pyrolyse wird 2004 ein Teilbetrag in Höhe von 1.103.180,00 € in die Gebührenkalkulation eingestellt und der Nachsorgerücklage wieder zugeführt.
9.Aus der Nachsorgerücklage für die ehemalige Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling wird ein Betrag von 260.222,00 € entsprechend §§ 20 und 21 Abs. 2 GemHVO aufgelöst und dem Abfallgebührenhaushalt (UA 7231) zugeführt.
10.Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 wird zu einem Teil von 1.212.161,20 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2001 wird zu einem Teil von 1.090.314,63 € im Jahr 2004 abgedeckt.
11.Der Anteil des Landkreises am voraussichtlichen Gesamtgewinn der GOA - nach Steuern - in geplanter Höhe von 841.500,00 € wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
Der Anteil der MAGO am voraussichtlichen Gesamtgewinn der GOA - nach Steuern - in geplanter Höhe von 808.500,00 € wird als Teil des von der MAGO noch zu zahlenden variablen Kaufpreises ebenfalls als Einnahme in den Abfallgebührenhaushalt eingestellt.
12.Die Satzungsänderungen sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Dem Kreistag wird die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung vorgelegt.
13.Ab dem 01. Januar 2004 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:
Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und 30 AWS)
Gefäße (Absatz 2 und 3)
Gefäßvolumen | Gebührenfestsetzung Jahresgebühr Euro/Jahr | Gebührenfestsetzung Banderole bzw. Sack Euro/Stück |
(9) 30-l-Säcke | 85,90 | 1,20 |
60 l MGB | 105,90 | 2,40 |
80 l MGB | 121,00 | 3,20 |
120 l MGB | 149,05 | 4,80 |
240 l MGB | 269,25 | 9,60 |
660 l Container | 815,64 | 26,40 |
770 l Container | 916,66 | 30,80 |
1,1 m³ Container | 1.283,16 | 44,00 |
Gefäßvolumen | Gebührenfestsetzung Halbjahreswertmarke Euro/Stück | Gebührenfestsetzung Jahreswertmarke Euro/Stück |
60 l MGB | 20,40 | 40,80 |
80 l MGB | 27,20 | 54,40 |
120 l MGB | 40,80 | 81,60 |
240 l MGB | 81,60 | 163,20 |
Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)
Sackvolumen | Gebührenfestsetzung Euro/Sack |
30-l-Sack | 2,70 |
60-l-Sack | 5,40 |
Sofortige Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott
(§ 29 Absatz 5 AWS)
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Euro/Abholung |
Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikschrott | 50,00 |
Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)
Beutelvolumen | Gebührenfestsetzung Euro/Bio-Beutel |
7,5 l | 0,18 |
15 l | 0,36 |
Sackvolumen | Gebührenfestsetzung Euro/Grünabfallsack |
50 l | 2,05 |
Selbstanlieferer auf den Deponien Reutehau und Ellert (§ 32 Absätze 1 und
2 AWS)
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung |
Euro/t | Euro/m³ |
1. | Material aus Straßenunterbau, soweit nicht wiederverwertbar sowie kontaminierter Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien | 78,74 | 141,73 |
2. | Schlammförmige Stoffe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 b) sowie Rechen- und Sandfanggut | 99,19 | 109,11 |
3. | Sortenreine Gewerbeabfälle zur Beseitigung, Schaumstoffe und Plastikabfälle zur Beseitigung; Shredderrückstände; Abfälle aus öffentlichen Anlagen und Veranstaltungen sowie vermischte Friedhofsabfälle | 126,80 | 133,14 |
4. | Sortierreste aus Sortieranlagen | 52,15 | 52,15 |
5. | Asbest- und teerhaltige Abfälle | 139,07 | 250,33 |
6. | Gießerei- und Formsande, Kohleschlacke, Brandschutt und ähnliches Material (feuchte Anlieferung) | 74,14 | 133,45 |
7. | Kontaminierter Erdaushub, soweit nicht nachweislich dekontaminierbar | 126,80 | 228,24 |
8. | Altgummireifen (ohne Felge) | 363,65 | 66,18 |
9. | Altholz (unbehandelt) | 82,00 | 16,40 |
10. | Flachglas | 60,55 | 24,22 |
11. | Besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen) | 137,00 | 41,10 |
Selbstanlieferer auf den von der GOA betriebenen Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 32 Absatz 3 AWS)
a) mit Wiegeeinrichtung
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Erdaushub Euro | Gebührenfestsetzung Bauschutt und Straßenaufbruch Euro |
pro Tonne | 6,14 | 6,65 |
b) ohne Wiegeeinrichtung
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Erdaushub Euro | Gebührenfestsetzung Bauschutt und Straßenaufbruch Euro |
pro Kubikmeter | 9,89 | 9,89 |
Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)
Abfälle (Absatz 1)
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Euro |
| bis 50 l | 2,00 |
| bis 100 l | 4,00 |
| bis 200 l | 8,00 |
| bis 1 cbm | 14,50 |
| bis 2 cbm | 25,75 |
| bis 3 cbm | 37,00 |
Altreifen (Absatz 2)
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Euro |
| Pkw- u. a. Reifen ohne Felge | 3,00/Stück |
| Pkw- u. a. Reifen mit Felge | 4,85/Stück |
| Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge | 17,50/Stück |
Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)
Gebührenbereich | Gebührenfestsetzung Euro |
| bis 50 l (ca. 5 Eimer) | 0,50 |
| bis 0,5 cbm | 4,80 |
II.Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.