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Vorlage - 499-1/03  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2004 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
499/03
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
Kreistag Entscheidung
16.12.2003 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Anmerkung:

 

Dem Antrag der Verwaltung hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 01.12.2003 bei 1 Enthaltung zugestimmt.

 

Empfehlung an den Kreistag:

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.

 

2.Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.

 

3.Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS) und für Selbstanlieferungen von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 Abs. 1 und 2 AWS), die der Kreistag in seiner Sitzung am 17. Dezember 2002 beschlossen hat, bleiben unverändert.

Im Bereich der Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 Abs. 1 und 2 AWS) entfällt lediglich der Gebührensatz für die Anlieferung von Granulat aus der Klärschlammtrocknung sowie der Gebührentatbestand für die Anlieferung von Pyrolysereststoffen. Hingegen werden neue Gebührentatbestände bzw. Gebührensätze für die Anlieferung von Altgummireifen (ohne Felge), Altholz (unbehandelt), Flachglas und besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen) eingeführt.

 

4.Die Gebühren für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 AWS) werden stärker gestaffelt (bis 50 l, 100 l, 200 l, 1 cbm, 2 cbm, 3 cbm) und neu festgesetzt.

In § 33 Abs. 2 AWS werden neue Gebührentatbestände bzw. Gebührensätze für die Selbstanlieferung von Altreifen in Kleinmengen eingeführt.

Der bisherige Gebührensatz für die Anlieferung von im Sperrmüll enthaltenen Kleinmengen an Hausmüll (§ 33 Abs. 4 AWS) entfällt. Stattdessen wird eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 erhoben.

Die Gebühren für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 33 Abs. 3 AWS) werden ebenfalls stärker gestaffelt (Anlieferungen bis 50 l sowie bis 0,5 cbm) und neue Gebührensätze eingeführt.

 

5.Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

6.Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Zinssätze werden akzeptiert.

 

7.Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die beiden Hausmülldeponien Ellert und Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2004 wird auf 1.070.034,00 € festgelegt.

 

8.Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pyrolyse wird 2004 ein Teilbetrag in Höhe von 1.103.180,00 € in die Gebührenkalkulation eingestellt und der Nachsorgerücklage wieder zugeführt.

 

9.Aus der Nachsorgerücklage für die ehemalige Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling wird ein Betrag von 260.222,00 € entsprechend §§ 20 und 21 Abs. 2 GemHVO aufgelöst und dem Abfallgebührenhaushalt (UA 7231) zugeführt.

 

10.Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 wird zu einem Teil von 1.212.161,20 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2001 wird zu einem Teil von 1.090.314,63 € im Jahr 2004 abgedeckt.

 

11.Der Anteil des Landkreises am voraussichtlichen Gesamtgewinn der GOA - nach Steuern - in geplanter Höhe von 841.500,00 € wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.

Der Anteil der MAGO am voraussichtlichen Gesamtgewinn der GOA - nach Steuern - in geplanter Höhe von 808.500,00 € wird als Teil des von der MAGO noch zu zahlenden variablen Kaufpreises ebenfalls als Einnahme in den Abfallgebührenhaushalt eingestellt.

 

12.Die Satzungsänderungen sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Dem Kreistag wird die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung vorgelegt.

 

13.Ab dem 01. Januar 2004 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:

 

Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und 30 AWS)

 

 

Gefäße (Absatz 2 und 3)

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Gebührenfestsetzung

Banderole bzw. Sack

Euro/Stück

(9)  30-l-Säcke

85,90

1,20

60 l MGB

105,90

2,40

80 l MGB

121,00

3,20

120 l MGB

149,05

4,80

240 l MGB

269,25

9,60

660 l Container

815,64

26,40

770 l Container

916,66

30,80

1,1 m³ Container

1.283,16

44,00

 

 

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Halbjahreswertmarke

Euro/Stück

Gebührenfestsetzung

Jahreswertmarke

Euro/Stück

60 l MGB

20,40

40,80

80 l MGB

27,20

54,40

120 l MGB

40,80

81,60

240 l MGB

81,60

163,20

 

 

 

Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Sack

30-l-Sack

2,70

60-l-Sack

5,40

 

 

Sofortige Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott
    (§ 29 Absatz 5 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/Abholung

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikschrott

50,00

 

 

 

Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)


 

Beutelvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Bio-Beutel

  7,5 l

0,18

15    l

0,36

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Grünabfallsack

50 l

2,05

 

 

 

Selbstanlieferer auf den Deponien Reutehau und Ellert (§ 32 Absätze 1 und
2 AWS)

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/t

Euro/m³

1.

Material aus Straßenunterbau, soweit nicht wiederverwertbar sowie kontaminierter Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien

78,74

141,73

2.

Schlammförmige Stoffe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 b) sowie Rechen- und Sandfanggut

99,19

109,11

3.

Sortenreine Gewerbeabfälle zur Beseiti­gung, Schaumstoffe und Plastikabfälle zur Beseitigung; Shredderrückstände; Abfälle aus öffentlichen Anlagen und Veran­staltungen sowie vermischte Friedhofs­abfälle

126,80

133,14

4.

Sortierreste aus Sortieranlagen

52,15

52,15

5.

Asbest- und teerhaltige Abfälle

139,07

250,33

6.

Gießerei- und Formsande, Kohleschlacke, Brandschutt und ähnliches Material (feuchte Anlieferung)

74,14

133,45

7.

Kontaminierter Erdaushub, soweit nicht nachweislich dekontaminierbar

126,80

228,24

8.

Altgummireifen (ohne Felge)

363,65

66,18

9.

Altholz (unbehandelt)

82,00

16,40

10.

Flachglas

60,55

24,22

11.

Besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen)

137,00

41,10




Selbstanlieferer auf den von der GOA betriebenen Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 32 Absatz 3 AWS)

 

a) mit Wiegeeinrichtung

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Tonne

6,14

6,65

 

 

b) ohne Wiegeeinrichtung

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Kubikmeter

9,89

9,89

 

 

 

Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

 

Abfälle (Absatz 1)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

bis   50 l

2,00

bis 100 l

4,00

bis 200 l

8,00

bis 1 cbm

14,50

bis 2 cbm

25,75

bis 3 cbm

37,00

 

 

 

Altreifen (Absatz 2)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

Pkw- u. a. Reifen ohne Felge

3,00/Stück

 

Pkw- u. a. Reifen mit Felge

4,85/Stück

 

Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

17,50/Stück

 

 

 

Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

0,50

 

bis 0,5 cbm

4,80

 

 

 

II.Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von

Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.

 


Sachverhalt/Begründung:

 

I.Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags zwischen dem Ostalbkreis und der GOA nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und realisierbaren Abfallmengen geplant. Durch die weiterhin positive Entwicklung der Geschäftstätigkeit der GOA konnten in die Planung für das Jahr 2004 in einzelnen Bereichen weitere Kostenreduzierungen und trotz der Unsicherheiten über das Weiterbestehen der DSD-Verträge ein beachtliches Jahresergebnis einbezogen werden. Der Aufsichtsrat der GOA hat den Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2004 in seiner 88. Sitzung am 29. Oktober 2003 genehmigt.

 

Das vom Landkreis für die Leistungen der GOA im hoheitlichen Bereich nach dem Kooperationsvertrag zu entrichtende Entgelt beträgt einschließlich Mehrwertsteuer rund 21,8 Mio. € (Plan 2003: 21,1 Mio. €). Die Erhöhung gegenüber dem Vorjahr ist im Wesentlichen durch die im Kooperationsvertrag verankerte Preissteigerungsrate bedingt, weiterhin wurden auch Kosten (für Altholz, Flachglas und Altreifen) vom bisher gewerblichen in den hoheitlichen Bereich verlagert. Für diese Fraktionen entstehen dem Landkreis ab 2004 jedoch auch Gebühreneinnahmen.

 

Neben diesem Entgelt für die abfallwirtschaftlichen Leistungen der GOA wurden die Kosten und Erlöse des Landkreises im Bereich der Abfallwirtschaft wie folgt in den Abfallgebührenhaushalt einbezogen:

 

.Es erfolgt planmäßig eine jeweils anteilige Abdeckung der Fehlbeträge aus den Jahren 2000 (1.212.161,20 €) und 2001 (1.090.314,63 €), somit insgesamt 2.302.475,83 €. Die Restbeträge von insgesamt 3.392.790,47 € sind in den Folgejahren abzuwickeln. Im Abfallhaushalt 2002 ist kein Fehlbetrag entstanden.

 

.Zur schrittweisen Tilgung des 2002 aus der Nachsorgerücklage entnommenen und gezahlten Ablösebetrags zur Stilllegung der Pyrolyse wird ein Teilbetrag von 1.103.180 € in die Gebührenkalkulation 2004 eingestellt und wieder der Nachsorgerücklage zugeführt. Der verbleibende Restbetrag der Ablösesumme (2.805.259,99 €) ist in den Folgejahren der Nachsorgerücklage zurückzuführen.

 

.Die Verzinsung der Nachsorgerücklage wird wie bisher mit 4 % angegeben.

Für die Hausmülldeponien Ellert und Reutehau wird wie in den Vorjahren lediglich die Verzinsung des angesammelten Kapitals der laufenden Rücklage zugeführt. Die nach den bisher vorliegenden Nachsorgegutachten aus 1993 und 1998 erforderliche Nachsorgerücklage für diese Deponien ist angesammelt. Zur neuerlichen Aktualisierung des Nachsorgebedarfs wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Vorlage Anfang 2004 erwartet wird.

Für die Nachsorge der zwischenzeitlich stillgelegten Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling und der Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen wurden bisher 5,00 DM bzw. 2,56 € je cbm verfüllten Materials zugeführt. Die jetzt vorliegenden Gutachten der AEW-Plan GmbH zum Nachsorgebedarf für die Erdaushub- und Bauschuttdeponien stellen - erwartungsgemäß - fest, dass diese Zuführungsraten zu hoch angesetzt waren.

Bei der Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen reicht die bisher angesammelte Nachsorgerücklage für die erforderlichen Maßnahmen in einem Überwachungszeitrahmen von 20 Jahren nach Schließung der Deponie (voraussichtlich 2012) bereits aus. Somit braucht der laufenden Rücklage für diese Deponie ab 2004 lediglich die Verzinsung des angesammelten Kapitals zugeführt werden.

Bei der bereits 1998 stillgelegten Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling ergibt sich eine Überdeckung der angesammelten Nachsorgerücklage bezogen auf die bis 2028 erforderlichen Nachsorgemaßnahmen von rund 460.000 €. Diese Überdeckung ist nach § 21 GemHVO aufzulösen und wieder dem Gebührenbereich Erdaushub- und Bauschutt zurückzuführen. Im Jahr 2004 sind hierfür rund 260.000 € vorgesehen.

Insgesamt beträgt die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage einschließlich der Rückführungsrate für den Pyrolyseablösebetrag im Jahr 2003 2.173.214 €. Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2004 beträgt:

 

für die Hausmülldeponien

26.768.088 €

für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen

1.254.141 €

für die (stillgelegte) Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling

312.097 €

 

.Wie in den Vorjahren erfolgt die kalkulatorische Abschreibung der Deponien mengenabhängig, die kalkulatorische Verzinsung nach der Durchschnittswertmethode. Als Mischzinssatz wird unverändert 6 % angegeben.

 

.Vom geplanten Jahresergebnis der GOA im Geschäftsjahr 2004 werden an den Gesellschafter Ostalbkreis 1.650.000 € ausgeschüttet. Dieser Betrag wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.

 

.Analog der Rechtsprechung und aufgrund von Beanstandungen der Gemeindeprüfungsanstalt werden die Kosten, Erlöse und Gebühreneinnahmen für die Gebührenbereiche Hausmüll/Gewerbemüll und Erdaushub/Bauschutt getrennt geplant und ermittelt. Ab 2004 wurde deshalb im Haushaltsplan des Ostalbkreises neben dem bisherigen Unterabschnitt 7230 (Hausmülldeponien) ein neuer Unterabschnitt 7231 (Erdaushub- und Bauschuttdeponien) eingeführt und beide Gebührenbereiche separat kalkuliert.

 

 

Die Planung der Abfallmengen erfolgte aus der Hochrechnung der bisher im Jahr 2003 angefallenen Mengen.

Im Hausmüllbereich hat sich wieder ein Rückgang der Einsammlungsmengen ergeben. Dieser Rückgang ist wesentlich durch die Zunahme der eingesammelten Bio-Abfälle, verstärkte Nutzung des ”Gelben Sacks”, aber auch wieder einer Zunahme der Sperrmüllanlieferungen mit Karte zu begründen. Hier kann vermutet werden, dass kleinere Sperrmüllgegenstände, die normalerweise in eine Mülltonne passen, verstärkt selbst auf den Deponien oder Wertstoffhöfen angeliefert werden. Bezeichnenderweise hat sich im Laufe des Jahres 2003 auch die Zahl der Haushalte, welche die 30 l-Müllsparerlösung wählen, von ca. 12.500 auf knapp 14.300 erhöht.

In die Veranlagung zu den Abfallgebühren mit einbezogen wurden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Befreiungstatbestände auch die Gewerbebetriebe und Freiberufler im Ostalbkreis entsprechend § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung.

Nach der vorläufigen Auswertung der Umfrage werden von den rund 17.000 im Ostalbkreis ansässigen Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen etwa 7.000 veranlagbar im Sinne der Gewerbeabfallverordnung sein. Davon nutzen bereits schon über 4.000 Betriebe und Freiberufler die öffentliche Müllabfuhr. Insofern ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung – außer erhöhtem Verwaltungsaufwand – keine wesentlichen zusätzlichen Gebühreneinnahmequellen.

Im Selbstanliefererbereich auf den Hausmülldeponien haben sich trotz der anhaltend gespannten Wirtschaftslage die Gewerbeabfälle auf vergleichsweise hohem Niveau stabilisiert.

Neu als Gebührentatbestände in die Abfallwirtschaftssatzung aufgenommen und kalkuliert wurde entsprechend des Kreistagsbeschlusses vom 27. Mai 2003 die feinere Staffelung der Kleinanlieferungen. Hierdurch soll einerseits der Bevölkerung entgegengekommen werden, andererseits aber auch der zunehmenden ”Vermüllung” der Landschaft entgegengewirkt werden. Gleichzeitig muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass durch diese kundenfreundliche Regelung auch mit einem verstärktem Anlieferungsverkehr bei den Deponien und Wertstoffhöfen zu rechnen ist, was unter Umständen Auswirkungen auf die Einsammlungsmenge des Hausmülls und damit auf die Einnahmen aus Banderolengebühren haben kann.

Analog zu den Kleinanliefererregelungen auf den Hausmülldeponien/Wertstoffhöfen wurde auch die Kleinanliefererregelung auf der Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen überarbeitet und um einen Kleinstanlieferer-Gebührentatbestand ”bis 50 l (max. 5 Eimer)” ergänzt. Weiter war eine Reduzierung der Kleinanlieferermenge von 1 cbm auf 0,5 cbm erforderlich, da in jüngster Vergangenheit verstärkt Anlieferungen mit Tandem-Anhängern mit ca. 1 cbm Aushub erfolgt sind, die bei Probewiegungen bis zu 1,9 t gewogen haben. Hierdurch konnten (legal) die Verwiegung und damit höhere Gebühren umgangen werden.

Weiterhin wurde – wie in den meisten anderen Landkreisen üblich – wieder die Anlieferung von Altreifen, Flachglas, belastetem und unbelastetem Altholz über Gebührentatbestände in der Satzung geregelt. Bisher wurden diese Abfälle zur Verwertung auf privat-rechtlicher Basis angenommen.

Einschließlich dieser neu kalkulierten Gebühren decken nach der Mengenplanung die bei den übrigen Gebührentatbeständen mit gleich bleibenden Gebührensätzen erzielbaren Einnahmen die geplanten gebührenfähigen Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2004 ab. Eine Änderung der bereits seit dem Jahr 2002 gleichbleibenden Hausmüll- und Selbstanlieferergebühren ist somit nach den Planmengen für 2004 nicht erforderlich.

Die Abfallgebühren wären dann im dritten Jahr gleich geblieben. Es muss jedoch an dieser Stelle bereits jetzt darauf hingewiesen werden, dass sich die ab Juli 2005 nach den gesetzlichen Regelungen zwingend erforderliche thermische Behandlung des gesamten Haus- und Sperrmülls trotz gewisser Einsparungen im Betrieb der Deponien belastend auf die Abfallgebühren auswirken wird. Bei gleich bleibendem Leistungsspektrum im Bereich der Abfallwirtschaft kann dies nach vorläufiger Schätzung eine zusätzliche Abfallgebührenbelastung von ca. 40,00 € bis 45,00 € im Jahr für einen durchschnittlichen Haushalt bedeuten.

 

II.Satzungsänderungen:

 

Einführung einer Pflichtmülltonne für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen (Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung) - § 13 Abs. 5 und § 30 Abs. 5 AWS

Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) ist am 01. Januar 2003 in Kraft getreten. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung sieht vor, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis) zu überlassen haben. Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines  von ihm beauftragten Dritten im angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

Diese Regelung überlässt die Ausgestaltung der kommunalen Pflichtrestmülltonne und damit die Festlegung der Bezugsgröße den Stadt- und Landkreisen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Damit sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nunmehr ausdrücklich befugt, in ihrer Abfallwirtschaftssatzung Vorgaben zur Mindestgröße des vorzuhaltenden Restmüllbehältervolumens für Gewerbebetriebe und vergleichbare Einrichtungen zu setzen. Die Festlegungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich anfallenden Menge an Gewerbeabfällen zur Beseitigung stehen.

Nachdem die Gewerbeabfallverordnung erstmals eine Rechtsgrundlage für eine Pflichttonne des Gewerbes bietet, sollte hiervon auch Gebrauch gemacht werden.

Als Abrechnungsmodus kommen zwei Alternativen in Betracht:

 

.Festlegung der Mindestgröße einer Pflichttonne (Mindestgebühr)

 

Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind pro Gewerbebetrieb bzw. sonstiger Einrichtung mindestens ein Abfallbehälter mit 60 l Füllraum zu nutzen.

Bei Grundstücken auf denen sowohl Hausmüll (§ 6 Abs. 1 AWS) als auch gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen (§ 6 Abs. 4 AWS), ist zusätzlich zu dem für Hausmüll erforderlichen Abfallbehälter ein Abfallbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle vorzuhalten. Auf Antrag kann der Landkreis von dieser Verpflichtung zur Vorhaltung eines zusätzlichen Abfallbehälters befreien und die gemeinsame Bereitstellung von Hausmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen gestatten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abfallbehälter für Hausmüll mindestens 120 l Füllraum besitzt, so dass 60 l Hausmüll und 60 l hausmüllähnliche Siedlungsabfälle darin entsorgt werden können.

Gewerbebetriebe, die ihre Abfälle zur Beseitigung nachweislich über einen Containerdienst entsorgen, sind von der Pflicht einen 60 l Behälter zu nutzen, befreit.

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, sind von einer Veranlagung ebenfalls pauschal ausgenommen und von der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Pflichttonne befreit. Gleiches gilt für Kleingewerbetreibende mit 3 oder weniger Beschäftigten.

Als Bezugsgröße für eine Veranlagung ist die Anzahl der Beschäftigten sinnvoll, sowohl was den Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten angeht als auch weil die Anzahl der Beschäftigen einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die anfallende Müllmenge zulässt. Es wäre unverhältnismäßig, Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen, in denen nur minimale Mengen Abfall anfallen, mit einer 60 l Pflichttonne zu belasten.

Die bisher in § 30 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung enthaltene Befreiungsregelung wird entsprechend geändert.

 

.Ermittlung des angemessenen Umfangs/Behälterbedarfs unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten bzw. Beschäftigtenzahlen

Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestbehältervolumen von beispielsweise 9 Litern pro Woche vorgeschrieben.

Die Einwohnergleichwerte werden wie folgt festgestellt:

 

 

Gewerbebetrieb/

sonstige Einrichtung

Platz/Beschäftigte/Bett

Einwohner-

gleichwert

1.

Krankenhäuser/Kliniken und ähnliche Einrichtungen

je Bett

1,00

2.

Speisewirtschaften, Imbissstuben

je Beschäftigtem

4,00

3.

Beherbergungsbetriebe

je Bett

0,25

4.

Industrie-, Handwerks- und übrige Gewerbebetriebe 

je Beschäftigtem

0,50

usw.

 

Bei der Wahl zwischen beiden Veranlagungssystemen ist die Alternative 1 zu favorisieren, da sich hier der Verwaltungsaufwand in einem angemessen Rahmen bewegt und die Gewerbebetriebe nicht übermäßig belastet werden. Alternative 2 ist hingegen weitaus komplexer und erfordert erheblichen Zeit- und Personalaufwand – auch was die spätere Datenpflege/Änderungen angeht. In die vorliegende Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung wurde deshalb - vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistags - die Alternative 1 eingearbeitet.

 

Entsorgung von Sperrmüll, Schrott und Elektro- bzw. Elektronikschrott (§ 15 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 AWS):

Um der aus den Reihen der Bevölkerung geäußerten Kritik am derzeitigen Entsorgungssystem Rechnung zu tragen, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 27. Mai 2003 folgende Änderung beschlossen: Jeder Haushalt erhält statt bisher zwei zukünftig drei Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Schrott und Elektro-/Elektronikschrott mit dem Abfallgebührenbescheid zugesandt. Mit den 3 Entsorgungsschecks können jeweils bis zu 2 m³ Sperrmüll, Schrott und Elektro-/Elektronikschrott zur Abholung bereitgestellt oder selbst angeliefert werden. Die Entsorgungsschecks sind gegenseitig austauschbar, jedoch nicht auf andere Personen übertragbar.

 

Neugestaltung der Kleinmengenregelung § 3 AWS

In oben genannter Sitzung wurde auch eine stärkere Staffelung der Gebühren bei Selbstanlieferung von Kleinmengen beschlossen. So wird zukünftig die Anlieferung von Kleinmengen auf den Abfallentsorgungsanlagen des Ostalbkreises (§ 33 Abs. 1) wie folgt abgerechnet:

- bis   50 l
- bis 100 l
- bis 200 l
- bis 1 m³
- bis 2 m²
- bis 3 m³

Die Anlieferungen können dann je nach Einzelfall in die unterschiedlichen Gruppen eingestuft und insbesondere Kleinstanlieferungen (mit geringfügigen Mengen) gerechter abgerechnet werden. Somit können Härtefälle, die die Bürger zum Teil sehr verärgert haben, vermieden werden.

Ab 2004 können auch Altreifen wieder gegen eine Gebühr (bisher: privat-rechtliches Entgelt) abgegeben werden. Pkw- u.a. Reifen (mit und ohne Felge) sowie Traktor- und Lkw-Reifen bis zu einem Durchmesser von 1,25 m (ohne Felge) werden nach Stückzahl abgerechnet (§ 33 Abs. 2).

Die Gebühren für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 33 Abs. 3 AWS) werden ebenfalls stärker gestaffelt (Anlieferungen bis 50 l sowie bis 0,5 cbm).

Der bisherige Gebührensatz von 3,80 € je angefangene 100 l für die Anlieferung von im Sperrmüll enthaltenen Kleinmengen an Hausmüll (§ 33 Abs. 4 AWS) entfällt. Stattdessen wird zukünftig eine Gebühr analog der neuen Kleinmengenregelung in Abs. 1 erhoben.

 

Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht § 3 Abs. 1 d) AWS

Die Möglichkeit, schadstoffbelastete Abfälle abzugeben wurde auf Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen ausgedehnt, da bei einer Pflichtveranlagung auch Gewerbebetriebe Anspruch auf eine solche Abgabemöglichkeit haben. Um die Abgabemenge jedoch einzuschränken, wurde festgelegt, dass schadstoffbelastete Abfälle nur in haushaltsüblichen Mengen überlassen werden können.

 

Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Abs. 1 Ziff. 3 AWS

Der Ausschluss von schlammförmigen Stoffen in Ziff. 3 b) und c) musste angepasst werden, da die Klärschlammtrockungsanlagen auf den Deponien Ellert und Reutehau stillgelegt wurden.

Nachtspeicheröfen sind zukünftig von der Entsorgung ausgeschlossen. Aufgrund des hohen Chromgehalts der Schamottsteine dürfen auch asbestfreie Nachtspeicheröfen nicht mehr deponiert werden. Von der GOA kann die Verwertung von Nachtspeicheröfen als Dienstleistung angeboten werden.

 

Abfallarten § 6 AWS

Die Begriffsdefinitionen für Hausmüll, gewerbliche Siedlungsabfälle und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle wurden von der am 01. Januar 2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) übernommen bzw. an die dort verwendeten Formulierungen angepasst. Die Definition von Sperrmüll wurde dahingehend geändert, dass nun auch Flachglas und besonders überwachungsbedürftiges Altholz nicht zum Sperrmüll gehören und somit nicht über die Entsorgungsschecks kostenlos entsorgt werden können.

 

Auskunfts- und Nachweispflicht § 7 Abs. 3 AWS

Die in Abs. 1 und 2 geregelte Auskunfts- und Nachweispflicht gilt zukünftig ausdrücklich auch für Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Um die Pflichtveranlagung von Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen ordnungsgemäß durchführen zu können, ist deren Mitwirkung, insbesondere was die Ermittlung der Veranlagungsvoraussetzungen betrifft, erforderlich.

 

Durchsuchung, Behandlung und Entfernung der Abfälle § 18 Abs. 1 AWS

Die Vor-Ort-Sortierung von Abfällen und anderen unerwünschten Verhaltensweisen soll verhindert werden. Entsprechend dem Satzungsmuster des Landkreistags wurde deshalb festgelegt, dass die angefallenen Abfälle von Unbefugten u. a. nicht sortiert oder sonst wie behandelt werden dürfen.

 

Benutzungsgebühren für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle § 30 Abs. 1 AWS

Nachdem die in der GewAbfV geregelte Pflichtveranlagung von Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen umgesetzt wird, werden auch die über die Jahresgebühr abgedeckten Leistungen den Privathaushalten angepasst. Wie bereits für die Privathaushalte in § 29 Abs. 1 geregelt, ist nun auch für Gewerbebetriebe die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung, Grünabfällen und schadstoffbelasteten Abfällen in Kleinmengen in der Jahresgebühr enthalten.

 

Gebühren bei Selbstanlieferung von Abfällen § 32 Abs. 1 und 2 AWS

Die Gebühr für “Granulat aus der Klärschlammtrocknung” entfällt, da im Ostalbkreis keine Klärschlammtrocknungsanlagen mehr betrieben werden. Ebenso entfällt der Gebührentatbestand “Pyrolysereststoffe”, da die Pyrolyseanlage in Aalen stillgelegt wurde.

Neu hinzugekommen ist dagegen die Annahme von Altgummireifen (ohne Felge), Altholz (unbehandelt), Flachglas und besonders überwachungsbedürftigem Altholz (z. B. Altfenster, Türen) gegen Gebühr (§ 32 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 - 11). Bei diesen Abfällen handelt es sich um Abfälle zur Verwertung, die bisher von der GOA über ein privatrechtliches Entgelt abgerechnet wurden.

 

Ordnungswidrigkeiten § 38 AWS

Das unbefugte Sortieren oder Behandeln von Abfällen entgegen der Bestimmung in § 18 Abs. 1 Satz 2 wurde als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 38 Abs. 1 Ziff. 9 AWS).

 

Redaktionelle Änderungen

Einige Begriffe wurden analog der GewAbfV wie folgt geändert:
Gewerbeabfälle      gewerbliche Siedlungsabfälle
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle    hausmüllähnliche gewerbliche
                                                          Siedlungsabfälle

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neu gefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Ergeben sich aus den beiliegenden Kalkulationsunterlagen.


Anlagen:

 

.Gebührenkalkulation 2003

.Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

.Entwurf der neuen Abfallwirtschaftssatzung

 

 

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachamt__________________________________________________

Trahanovskyppa. Schneider, GOA

 

 

Fachdezernent/__________________________________________________

KämmereiHubel

 

 

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
499/03   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2004 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
499-1/03   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2004 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
212/04   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2005 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
212-1/04   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2005 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage