Beschlussantrag
- Der Vorstand der Kliniken Ostalb gkAöR wird ermächtigt folgende Beschlüsse als Gesellschafter der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH zu fassen (Anlage 1):
a) § 2 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
„§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Tätigkeiten sind auf das planmäßige Zusammenwirken mit der Kliniken Ostalb gkAöR und ihren steuerbegünstigten Betriebe gewerblicher Art (BgA) Ostalb-Klinikum Aalen, Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd in Mutlangen und St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen gerichtet. Im gemeinsamen Zusammenwirken sollen alle Tätigkeiten, die der Patientenfürsorge und mithin dem Gesundheitswesen dienen, gefördert werden, indem jeder der Partner seinen Beitrag erbringt. Hierzu erbringt die Gesellschaft die Leistungen gemäß Abs. 2.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von patientenfernen Leistungen für die Kliniken Ostalb gkAöR, beispielsweise in den Bereichen Reinigung, Bettenreinigung, Küchenbetrieb/Catering, Wäscherei/Nähzimmer, Logistikdienste sowie der Verkauf von energiebasierten Produkten (Strom und Gas) und der damit verbundenen Serviceleistungen wie Beschaffung, Bereitstellung und Lieferung von Energie (Strom und Gas).
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem in Absatz 2 genannten Gegenstand des Unternehmens mittelbar und unmittelbar zu dienen.
(4) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand bedienen. Die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) und der Landkreisordnung (LKrO) Baden-Württemberg sind zu beachten.“
b) § 5 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, wobei Mittelweiterleitungen nach § 58 Abs. 1 AO zulässig sind.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.“
c) §§ 5 bis 15 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft werden redaktionell jeweils um eine Nummer verschoben und befinden sich nunmehr in den §§ 6 bis 16 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft.
d) § 16 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
e) § 18 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Liquidation
(1) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Kliniken Ostalb gkAöR, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden. § 9 gilt für die abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend. Erfolgt die Liquidation gemäß Satz 1 durch den oder die Geschäftsführer, so gilt die diesem Geschäftsführer bzw. diesen Geschäftsführern erteilte konkrete Vertretungsbefugnis für die Liquidation fort, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt wird.“
- Der Vorstand der Kliniken Ostalb wird ermächtigt, folgende Beschlüsse als Gesellschafter der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH zu fassen (Anlage 3):
a) §2 des Gesellschaftsvertrags der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH wird um folgenden neuen Abs. 5 eingefügt:
„Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften des Klinikverbundes Kliniken Ostalb gemeinnützige gkAöR zum Wohle der Patienten und Bewohner“ (siehe Anlage 3).
b) Der vorherige §2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH wird zu § 2 Abs. 6.
- Der Vorstand der Kliniken Ostalb gkAöR wird ermächtigt, folgende Beschlüsse als Gesellschafter der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH zu fassen (Anlage 4):
a) § 2 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wird um folgenden neuen Abs. 6 ergänzt:
„Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften des Klinikverbundes Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR zum Wohle der Patienten und Bewohner.“
b) §2 Abs. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft werden redaktionell jeweils um einen Absatz verschoben und befindet sich nunmehr in § 2 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft.