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Beschlussantrag
Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Kreistag, folgende Änderungen der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR zu beschließen:
Die Kommunalanstalt hält jeweils hundert Prozent der Gesellschaftsanteile der drei Tochtergesellschaften Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH, MVZ Ostalb Kliniken gGmbH und Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH.
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften des Klinikverbandes Kliniken Ostalb gemeinnützige gkAöR zum Wohle der Patienten und Bewohner.
Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Kommunalanstalt mit Ausnahme der angestellten Mitglieder des Vorstands.
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Der jeweilige Landrat des Ostalbkreises ist kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der angestellten Mitglieder des Vorstands der Kommunalanstalt. Der Kreistag des Ostalbkreises wählt einen Stellvertreter, der den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Verhinderungsfall vertritt. 17 weitere Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Kreistag des Ostalbkreises aus dessen Mitte für fünf Jahre bestellt. Für das Wahlverfahren der weiteren Mitglieder gilt § 40 Abs. 2 GemO entsprechend.
Neben dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats sind zwei weitere Mitglieder des Gesamtpersonalrats berechtigt an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats als ständige Gäste mit eigenem Rede- und Antragsrecht im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz teilzunehmen. Dabei soll jeder Klinikstandort vertreten sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter).
In entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt der Vorstand jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht) auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan nebst Finanzplanung ist so rechtzeitig dem Verwaltungsrat vorzulegen, dass dieser vor oder zu Beginn des neuen Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Im Übrigen gilt § 102a Abs. 6 GemO.
Sachverhalt/Begründung
1. § 2 Aufgaben der Kommunalanstalt
Nach § 102 a Abs. 1 Satz 3 GemO kann sich die Kommunalanstalt an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dafür müssen in der Anstaltssatzung Art und Umfang der zulässigen Beteiligungen geregelt sein. Auf Hinweis des Prüfberichts der Gemeindeprüfungsanstalt vom 31.05.2023 sind die Töchtergesellschaften der Kommunalanstalt unter § 2 Abs. 4 nun benannt.
Die Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannten Kommunalanstalt Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR. Beide Einrichtungen haben ihren Sitz in Aalen und werden beim Finanzamt geführt.
Die Servicegesellschaft wird bisher als steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft geführt. Zu den Gesellschaftszwecken gehört die Erbringung von sog. Tertiärleistungen (Reinigung, Küche, Wäscherei, Logistikdienste) – aber beispielsweise auch der Verkauf von energiebasierten Produkten und der damit verbundenen Serviceleistungen. Die Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH erbringt Stand heute überwiegend Leistungen für die Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR und deren Tochtergesellschaften.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO n. F. eingeführt, der die Möglichkeit der Steuerbegünstigung von Servicegesellschaften vorsieht. Mittlerweile wurde durch zwei Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 57 Abs. 3 AO n. F. ergänzt. Die Inanspruchnahme des § 57 Abs. 3 AO n. F. erfordert auch die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit.
Gemäß § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. § 57 Abs. 1 AO auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.
AEAO Nr. 8 Satz 2 zu § 57 Abs. 3 AO bestimmt, dass Körperschaften mit denen kooperiert wird und die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden müssen. Aus diesem Grund müssen auch
• die Anstaltsatzung der Kliniken Ostalb gkAöR • die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb • der Gesellschaftsvertrag der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH • der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft Service Gesellschaft Ostalb Kliniken mbH • der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft MVZ Ostalb Kliniken mbH
entsprechend ergänzt werden. 3. § 6 Vorstand
Es gibt keine verbeamteten Mitarbeiter mehr bei den Kliniken Ostalb gkAöR.
4. § 8 Verwaltungsrat
Es gibt keine verbeamteten Mitarbeiter mehr bei den Kliniken Ostalb gkAöR.
5. § 9 Aufgaben des Verwaltungsrats
Es gibt keine Ärztlichen Direktoren und Pflegedirektoren mehr bei den Kliniken Ostalb gkAöR.
6. § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats
Die Anpassung erfolgt, da die Kliniken Ostalb aktuell drei Standorte mit drei Personalratsvertretungen haben, analog zu drei Standortleitungen. Um eine faire Repräsentation der Personalvertretungen auch im Verwaltungsrat abzubilden, ist zukünftig von jedem Standort ein Vertreter des Gesamtpersonalrats berechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Aktuell wären dies dann zukünftig drei Mitglieder und im Verhinderungsfall jeweils ein Stellvertreter.
7. § 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
In Abs. 2 bedarf es einer Anpassung an das neue Eigenbetriebsrecht.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Synopse Änderung Anstaltssatzung der Kliniken Ostalb gkAöR Anlage 2: Änderung der Anstaltssatzung der Kliniken Ostalb gkAöR Anlage 3: Konsolidierte Fassung Anstaltssatzung der Kliniken Ostalb gkAöR
Sichtvermerke
gez. Kümmel, Kliniken und Gesundheitsstrategien gez. Dr. Bläse, Verwaltungsratsvorsitzender
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