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Tagesordnung - Sitzung des Kreistags  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Kreistags
Gremium: Kreistag
Datum: Di, 21.12.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 - 17:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal
Ort: Kreishaus in Aalen

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung und Begrüßung    
Ö 2  
Bürgerfragestunde    
Ö 3  
Festsetzung neuer Abgabepreise für OstalbMobil
Enthält Anlagen
154-1/2010  
Ö 4  
Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2011
Enthält Anlagen
164-1/2010  
Ö 5  
Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2011 des Ostalbkreises einschließlich der Wirtschaftspläne der Krankenhaus-Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2011
Enthält Anlagen
179/2010  
Ö 6  
Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2011 der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist, Ellwangen    
Ö 7  
Baufreigabe für die Sanierung und den Anbau der Frauenklinik am Ostalb-Klinikum
177/2010  
Ö 8  
Feststellung der Jahresrechnung 2009 des Ostalbkreises einschließlich des Jahresabschlusses des Waldkrankenhauses Rainau-Dalkingen
Enthält Anlagen
166/2010  
Ö 9  
Feststellung des Jahresergebnisses 2009 der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Ellwangen
Enthält Anlagen
156/2010  
Ö 10  
Änderung der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Ellwangen
Enthält Anlagen
159/2010  
    VORLAGE
    Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Stiftungsausschuss empfiehlt / Der Kreistag beschließt folgende Neufassung der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) als Satzung:

 

 

Satzung

der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst)

 

Der Kreistag des Ostalbkreises hat am 21. Dezember 2010, aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288) zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 190) und § 31 Abs. 2 i. V. m. § 6 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720) folgende Neufassung der Stiftungssatzung als Satzung beschlossen:

 

 

Präambel

Der in der Stiftungsurkunde von 1486 verankerte Zweck der Stiftung, Alten- und Hilfsbedürftigen gute und menschliche Fürsorge angedeihen zu lassen, blieb über viele Jahre hinweg bis zum heutigen Tage erhalten. Bis 1802 wurde die öffentlich-rechtlich selbstständige Stiftung Hospital zum Hl. Geist in Ellwangen von der fürstlichen Probstei Ellwangen verwaltet. Das in ihrer Trägerschaft befindliche Hospital zum Hl. Geist war bis nach dem 2. Weltkrieg als Landesspital wichtigste Säule des Krankenhauswesens für das Gebiet der ehemaligen Fürstprobstei Ellwangen. 1947 wurde die Verwaltung auf den damaligen Landkreis Aalen übertragen. Seither ist die Hauptaufgabe der Stiftung die Förderung der Altenhilfe und Altersfürsorge durch die Versorgung und Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst).

(2)    Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ellwangen (Jagst).

 

§ 2

Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe sowie der Fürsorge für alte und pflegebedürftige Menschen, die verwirklicht wird durch die Versorgung und Betreuung Älterer und Pflegebedürftiger in geeigneten Wohn- und Pflegeheimen.

(2)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Belegungsrechte

(1)    Die früher gegründeten Pfründenrechte von Städten und Gemeinden werden als Belegungsrechte behandelt. Belegungsrechte haben demnach folgende Städte und Gemeinden:

·        Ellwangen                             22

·        Aalen                                           3

·        Abtsgmünd                             2

·        Böbingen a . d. Rems               1

·        Bühlertann                             3

·        Bühlerzell                             1

·        Ellenberg                             1

·        Heuchlingen                             1

·        Jagstzell                                           1

·        Neuler                                           2

·        Oberkochen                             1

·        Rainau                                           2

·        Rosenberg                             2

·        Stimpfach                             1

·        Stödtlen                                           1

·        Westhausen                             2

 

(2)    Darüber hinaus sind beim Bau des Seniorenstifts „Schönbornhaus“ dort durch einen finanziellen Beitrag folgende Belegungsrechte von den nachstehenden Gemeinden im Seniorenstift Schönbornhaus erworben worden:

·         Aalen                             2

·         Bühlertann               1

·         Ellwangen               4

·         Hüttlingen               1

·         Jagstzell                             1

·         Oberkochen               1

·         Rainau                             1

·         Rosenberg               1

·        Westhausen               2

(3)    Die Belegungsrechte nach den Absätzen 1 und 2 gewährleisten den Städten und Gemeinden die bevorzugte Aufnahme ihrer Einwohner.

(4)    Im übrigen sollen insbesondere Einwohner aus dem Ostalbkreis in die Heime der Hospitalstiftung aufgenommen werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1)    Das Realvermögen der Stiftung besteht derzeit aus:

a)     Seniorenwohnungen, Ellwangen, Pfarrgasse 5 (Flst. 65)

b)     Seniorenstift Schönbornhaus, Ellwangen, Schönbornweg 23 und Seniorenwohnungen Schönbornweg 17, 19 und 21 (Flst. 239) sowie die angrenzenden Gartenanlagen Ellwangen, Gartenstraße (Flst. 278) und Ellwangen, Buchenberg (Flst. 279)

c)      Hospitalwald ca. 143 ha und zwar in der

·        Gemeinde Rosenberg:                             31 ar 07 qm

·        Stadt Ellwangen:              125 ha 60 ar 66 qm

·        Gemeinde Neuler:              17 ha 77 ar 54 qm

d)     Fischereirechte

aa)               in der Sechta vom Einfluss der Roth an bis zur oberen Mühle in Röhlingen, also auf Markung Röhlingen;

bb)               in der Roth von der Rothfurt auf Markung Rötlen an bis zum Einfluss in die Sechta, also auf den Markungen Rötlen und Erpfental;

cc)               im Schlierbach von der Markungsgrenze Rattstadt bis zu seinem Einfluss in die Sechta, also auf den Markungen Neunheim, Neunstadt und Röhlingen.

(2)    Die Mittel und das Vermögen der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Stiftung kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten Rücklagen i. S. d. § 58 Nr. 6 und Nr. 7 der Abgabenordnung bilden.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Organe der Stiftung

(1)    Organe der Stiftung sind:

·        der Kreistag,

·        der Stiftungsausschuss und

·        der Landrat des Ostalbkreises.

(2)    Für die Zuständigkeit der Stiftungsorgane gelten die Bestimmungen der Landkreisordnung Baden-Württemberg sowie der Hauptsatzung des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung.

(3)    Für den Geschäftsgang der Stiftung gilt die Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

 

§ 6

Stiftungsausschuss

(1)    Der Stiftungsausschuss besteht aus

·         dem Landrat als Vorsitzenden,

·         dem Oberbürgermeister der Stadt Ellwangen (Jagst) und

·        8 weiteren vom Kreistag zu wählenden Mitgliedern.

Von den weiteren Mitgliedern müssen zumindest 6 auch dem Kreistag angehören; dasselbe gilt entsprechend für die Stellvertreter.

(2)    Die Amtszeit des Stiftungsausschusses entspricht der Amtszeit des Kreistags.

(3)    Die Mitglieder des Stiftungsausschusses erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung nach der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 7

Verwaltung der Stiftung

(1)    Die Verwaltung der Stiftung wird dem Ostalbkreis übertragen, der diese nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet.

(2)    Der Landrat leitet die Verwaltung der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3)    Für die Geschäftsführung der Stiftung können ein Hospitalgeschäftsführer und ein Stellvertreter bestellt werden. Der Hospitalgeschäftsführer ist leitender Beamter oder leitender Beschäftigter im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 LKrO. Näheres zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Hospitalgeschäftsführers regelt eine Zuständigkeitsordnung.

 

§ 8

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Geschäftsjahr

(1)    Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe und Pflegeeinrichtungen geltenden Vorschriften.

(2)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Sonstige anzuwendende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung und im Stiftungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht wird vom Regierungspräsidium Stuttgart wahrgenommen.

 

§ 11

Vermögensanfall

(1)    Eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Stiftungsbehörde.

(2)    Bei Auflösung, Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Ellwangen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Altenhilfe im Gebiet der in § 3 Abs. 1 genannten Gemeinden zu verwenden hat.

(3)    Belegungsrechte im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung werden nach Auflösung der Stiftung von der Stadt Ellwangen so berücksichtigt als ob die Stiftung fortbestünde.

 

§ 12

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in der Form, die die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises“ in der jeweils geltenden Fassung für Bekanntmachungen des Ostalbkreises vorsieht.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) vom 8. Juli 1980, geändert am 29. Januar 1985 und am 6. September 1994 außer Kraft.

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Aalen,

 

 

 

Klaus Pavel

Landrat

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung konnte die Abstimmung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Änderungen mit dem Finanzamt noch nicht abgeschlossen werden. Dies ist jedoch sehr wichtig, da sonst die Gefahr des Verlusts der Vorteile der Gemeinnützigkeit besteht. Die Verwaltung wird daher in der Sitzung die Ergebnisse der Abstimmung mündlich vortragen und erforderlichenfalls den Beschlussantrag noch leicht modifizieren.

   
    10.12.2010 - Stiftungsausschuss
    Ö 5 - ungeändert beschlossen
    Beschluss

Beschluss

 

Der Ausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig, die Änderungen der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) in der vorliegenden Form zu beschließen.

   
    21.12.2010 - Kreistag
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
    Beschluss

Beschluss

 

Der Antrag der Verwaltung wird einstimmig angenommen.

 

Ö 11  
Bericht über die Zustandserfassung und Bewertung der Kreisstraßen im Ostalbkreis
Enthält Anlagen
165/2010  
Ö 12  
Annahme von Spenden und Sponsoring
176/2010  
Ö 13  
Sonstiges / Bekanntgaben    
Ö 14  
Anfragen der Kreistagsmitglieder    
Ö 15  
Frageviertelstunde    
Ö 16  
Enthält Anlagen
Jahresrückschau 2010