Bürgerinformationssystem

Vorlage - 159/2010  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Ellwangen
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Hospitalstiftung zum Heiligen Geist
Beratungsfolge:
Stiftungsausschuss Vorberatung
10.12.2010 
Sitzung des Stiftungsausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
21.12.2010 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Vergleich_Änderungen_Satzung_Hospitalstiftung_z__Hl__Geist_Ellwangen

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Stiftungsausschuss empfiehlt / Der Kreistag beschließt folgende Neufassung der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) als Satzung:

 

 

Satzung

der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst)

 

Der Kreistag des Ostalbkreises hat am 21. Dezember 2010, aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288) zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 190) und § 31 Abs. 2 i. V. m. § 6 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720) folgende Neufassung der Stiftungssatzung als Satzung beschlossen:

 

 

Präambel

Der in der Stiftungsurkunde von 1486 verankerte Zweck der Stiftung, Alten- und Hilfsbedürftigen gute und menschliche Fürsorge angedeihen zu lassen, blieb über viele Jahre hinweg bis zum heutigen Tage erhalten. Bis 1802 wurde die öffentlich-rechtlich selbstständige Stiftung Hospital zum Hl. Geist in Ellwangen von der fürstlichen Probstei Ellwangen verwaltet. Das in ihrer Trägerschaft befindliche Hospital zum Hl. Geist war bis nach dem 2. Weltkrieg als Landesspital wichtigste Säule des Krankenhauswesens für das Gebiet der ehemaligen Fürstprobstei Ellwangen. 1947 wurde die Verwaltung auf den damaligen Landkreis Aalen übertragen. Seither ist die Hauptaufgabe der Stiftung die Förderung der Altenhilfe und Altersfürsorge durch die Versorgung und Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst).

(2)    Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ellwangen (Jagst).

 

§ 2

Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe sowie der Fürsorge für alte und pflegebedürftige Menschen, die verwirklicht wird durch die Versorgung und Betreuung Älterer und Pflegebedürftiger in geeigneten Wohn- und Pflegeheimen.

(2)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Belegungsrechte

(1)    Die früher gegründeten Pfründenrechte von Städten und Gemeinden werden als Belegungsrechte behandelt. Belegungsrechte haben demnach folgende Städte und Gemeinden:

·        Ellwangen                             22

·        Aalen                                           3

·        Abtsgmünd                             2

·        Böbingen a . d. Rems               1

·        Bühlertann                             3

·        Bühlerzell                             1

·        Ellenberg                             1

·        Heuchlingen                             1

·        Jagstzell                                           1

·        Neuler                                           2

·        Oberkochen                             1

·        Rainau                                           2

·        Rosenberg                             2

·        Stimpfach                             1

·        Stödtlen                                           1

·        Westhausen                             2

 

(2)    Darüber hinaus sind beim Bau des Seniorenstifts „Schönbornhaus“ dort durch einen finanziellen Beitrag folgende Belegungsrechte von den nachstehenden Gemeinden im Seniorenstift Schönbornhaus erworben worden:

·         Aalen                             2

·         Bühlertann               1

·         Ellwangen               4

·         Hüttlingen               1

·         Jagstzell                             1

·         Oberkochen               1

·         Rainau                             1

·         Rosenberg               1

·        Westhausen               2

(3)    Die Belegungsrechte nach den Absätzen 1 und 2 gewährleisten den Städten und Gemeinden die bevorzugte Aufnahme ihrer Einwohner.

(4)    Im übrigen sollen insbesondere Einwohner aus dem Ostalbkreis in die Heime der Hospitalstiftung aufgenommen werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1)    Das Realvermögen der Stiftung besteht derzeit aus:

a)     Seniorenwohnungen, Ellwangen, Pfarrgasse 5 (Flst. 65)

b)     Seniorenstift Schönbornhaus, Ellwangen, Schönbornweg 23 und Seniorenwohnungen Schönbornweg 17, 19 und 21 (Flst. 239) sowie die angrenzenden Gartenanlagen Ellwangen, Gartenstraße (Flst. 278) und Ellwangen, Buchenberg (Flst. 279)

c)      Hospitalwald ca. 143 ha und zwar in der

·        Gemeinde Rosenberg:                             31 ar 07 qm

·        Stadt Ellwangen:              125 ha 60 ar 66 qm

·        Gemeinde Neuler:              17 ha 77 ar 54 qm

d)     Fischereirechte

aa)               in der Sechta vom Einfluss der Roth an bis zur oberen Mühle in Röhlingen, also auf Markung Röhlingen;

bb)               in der Roth von der Rothfurt auf Markung Rötlen an bis zum Einfluss in die Sechta, also auf den Markungen Rötlen und Erpfental;

cc)               im Schlierbach von der Markungsgrenze Rattstadt bis zu seinem Einfluss in die Sechta, also auf den Markungen Neunheim, Neunstadt und Röhlingen.

(2)    Die Mittel und das Vermögen der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Stiftung kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten Rücklagen i. S. d. § 58 Nr. 6 und Nr. 7 der Abgabenordnung bilden.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Organe der Stiftung

(1)    Organe der Stiftung sind:

·        der Kreistag,

·        der Stiftungsausschuss und

·        der Landrat des Ostalbkreises.

(2)    Für die Zuständigkeit der Stiftungsorgane gelten die Bestimmungen der Landkreisordnung Baden-Württemberg sowie der Hauptsatzung des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung.

(3)    Für den Geschäftsgang der Stiftung gilt die Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

 

§ 6

Stiftungsausschuss

(1)    Der Stiftungsausschuss besteht aus

·         dem Landrat als Vorsitzenden,

·         dem Oberbürgermeister der Stadt Ellwangen (Jagst) und

·        8 weiteren vom Kreistag zu wählenden Mitgliedern.

Von den weiteren Mitgliedern müssen zumindest 6 auch dem Kreistag angehören; dasselbe gilt entsprechend für die Stellvertreter.

(2)    Die Amtszeit des Stiftungsausschusses entspricht der Amtszeit des Kreistags.

(3)    Die Mitglieder des Stiftungsausschusses erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung nach der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ des Ostalbkreises in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 7

Verwaltung der Stiftung

(1)    Die Verwaltung der Stiftung wird dem Ostalbkreis übertragen, der diese nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet.

(2)    Der Landrat leitet die Verwaltung der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3)    Für die Geschäftsführung der Stiftung können ein Hospitalgeschäftsführer und ein Stellvertreter bestellt werden. Der Hospitalgeschäftsführer ist leitender Beamter oder leitender Beschäftigter im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 LKrO. Näheres zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Hospitalgeschäftsführers regelt eine Zuständigkeitsordnung.

 

§ 8

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Geschäftsjahr

(1)    Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe und Pflegeeinrichtungen geltenden Vorschriften.

(2)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Sonstige anzuwendende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung und im Stiftungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht wird vom Regierungspräsidium Stuttgart wahrgenommen.

 

§ 11

Vermögensanfall

(1)    Eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Stiftungsbehörde.

(2)    Bei Auflösung, Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Ellwangen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Altenhilfe im Gebiet der in § 3 Abs. 1 genannten Gemeinden zu verwenden hat.

(3)    Belegungsrechte im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung werden nach Auflösung der Stiftung von der Stadt Ellwangen so berücksichtigt als ob die Stiftung fortbestünde.

 

§ 12

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in der Form, die die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises“ in der jeweils geltenden Fassung für Bekanntmachungen des Ostalbkreises vorsieht.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) vom 8. Juli 1980, geändert am 29. Januar 1985 und am 6. September 1994 außer Kraft.

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Aalen,

 

 

 

Klaus Pavel

Landrat

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung konnte die Abstimmung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Änderungen mit dem Finanzamt noch nicht abgeschlossen werden. Dies ist jedoch sehr wichtig, da sonst die Gefahr des Verlusts der Vorteile der Gemeinnützigkeit besteht. Die Verwaltung wird daher in der Sitzung die Ergebnisse der Abstimmung mündlich vortragen und erforderlichenfalls den Beschlussantrag noch leicht modifizieren.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

1. Allgemeines

 

Die Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in Ellwangen (Jagst) vom 8. Juli 1980 wurde zuletzt am 6. September 1994 geändert.

 

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.10.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) zum Ehrenamtsfreibetrag ist eine Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an die Mitglieder der Organe nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Diese Regelung fehlt in der bisher gültigen Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist und muss, sofern pauschale Aufwandsentschädigungen weiterhin gewährt werden sollen, bis zum 31.12.2010 angepasst werden.

 

Bei einer Satzungsänderung muss die Satzung bei einer gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) an die Mustersatzung zu § 60 Abs. 1 AO angepasst werden und den in der Mustersatzung aufgeführten Festlegungen entsprechen, damit Steuervergünstigungen erlangt werden können.

 

Im Zuge der o. g. vorzunehmenden Änderungen erfolgen in einigen anderen Punkten ebenfalls eine Aktualisierung und die redaktionelle Anpassung.

 

Da in der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist verschiedene Anpassungen vorgenommen werden sollen, ist wegen der Transparenz und der Übersichtlichkeit die Neufassung der Satzung vorgesehen.

 

Die zum Beschluss stehende Satzung wurde im Voraus mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt, das neben der Rechtsaufsicht über den Landkreis auch für die Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständig ist.

 

Eine Abstimmung der Änderungen mit dem Finanzamt konnte noch nicht abgeschlossen werden. Die Verwaltung wird in der Sitzung über die Ergebnisse und mögliche Auswirkungen auf die Satzungsausgestaltung mündlich berichten.

 

 

2. Überblick über die wichtigsten Änderungen

 

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben werden:

 

Vor § 1 der Satzung wurde eine Präambel eingefügt, die die Entstehung, Entwicklung und Aufgaben der Stiftung im historischen Kontext darlegt.

 

In § 1 der Satzung werden nun Name, Sitz und Rechtsform klarer dargestellt.

 

Der Stiftungszweck, die Versorgung und Betreuung „alter Menschen“ in § 2 wurde um „pflegebedürftige Menschen“ erweitert, da aufgrund von Krankheit oder Unfall auch jüngere Menschen einer Pflege bedürfen können. Die verwendete Formulierung entspricht nun auch der Mustersatzung zu § 60 Abs. 1 AO.

 

In § 3 wurden in Abs. 1 und 2 die Erläuterungen bei den Belegungsrechten für die heute eingemeindeten Ortsteile gestrichen. Diese hatten nur erläuternden Charakter und sind nach der Auffassung der Verwaltung nicht mehr erforderlich, zumal diese aus den vorhergehenden Satzungen nachvollzogen werden können, sofern hierfür Bedarf besteht. In Abs. 2 wurde beim Begriff Schönbornhaus die Bezeichnung „Altersheim“ durch die an anderer Stelle der Satzung gebräuchliche Formulierung „Seniorenstift“ ersetzt.

 

Beim Stiftungsvermögen in § 4 wurde übersichtlicher gegliedert und der Bestand des Hospitalwalds nach den aktuellen Grundbuchauszügen aktualisiert. Die Einfügung des neuen Abs. 3 zur Rücklagenbildung ist auf gemeinnützigkeits- und steuerrechtliche Gesichtspunkte zurückzuführen.

 

In § 5 Abs. 2 wurde bei den Zuständigkeiten der Stiftungsorgane noch die Landkreisordnung als Rechtsgrundlage ergänzt und mit dem neuen Absatz 3 auf die Geschäftsordnung des Kreistags, was den Geschäftsgang angeht, Bezug genommen. Die Zusammensetzung des Stiftungsausschusses wird nun in einem eigenen Paragrafen (neuer § 6) geregelt. Neu ist die Regelung der Aufwandsentschädigung für die Stiftungsausschussmitglieder in Abs. 3, die auf die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Landkreises verweist und wie oben ausgeführt nach einem BMF-Schreiben erforderlich ist.

 

§ 7 der die Verwaltung der Stiftung regelt, wurde weiter konkretisiert. Erstmals in der Satzung (§ 7 Abs. 3) erwähnt wird auch die seit Jahren übliche und etablierte Funktion des „Hospitalverwalters“, der nun die zeitgemäße Bezeichnung Hospitalgeschäftsführer erhält. Aufgrund seiner Aufgabenstellung wurde durch die Definition des Hospitalgeschäftsführers als „leitender Beamter oder leitender Beschäftigter im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 LKrO“ die Bestellung durch den Kreistag in der Satzung verankert. Auch die Möglichkeit der Bestellung eines Stellvertreters wird schriftlich fixiert. Im Bezug auf die Aufgaben und Zuständigkeiten wird auf eine Zuständigkeitsordnung verwiesen. Bislang gilt die allgemeine Zuständigkeitsordnung des Landkreises, nach Neufassung der Satzung ist die Ausgliederung der Regularien und Wertgrenzen in einer eigenen Zuständigkeitsordnung für die Hospitalstiftung vorgesehen.

 

Neu aufgenommen wurde ein Passus zur Wirtschaftsführung und zum Geschäftsjahr im jetzigen § 8.

 

Der frühere § 9 „Aufhebung der Stiftung“ findet sich nun als § 11 wieder und wurde in „Vermögensanfall“ umbenannt sowie an die Erfordernisse der Mustersatzung zu § 60 Abs. 1 AO angepasst.

 

Der jetzige § 12 der Satzung wurde neu aufgenommen. Er regelt die Form der Bekanntmachungen und nimmt auf die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises“ Bezug.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die Neufassung der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Kosten im geringen Umfang für die Mitwirkung der Steuerberaterin der Hospitalstiftung werden durch die Hospitalstiftung getragen, die öffentliche Bekannt­machung ist über die Haushaltsstelle Amtsblatt im Unterabschnitt Öffentlichkeitsarbeit des Kreishaushalts finanziert.

Anlagen

Anlagen

 

Gegenüberstellung der Änderungen der Satzung der Hospitalstiftung zum Hl. Geist

 

 

 

Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Hospitalverwalter

__________________________________________

 

Luft

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vergleich_Änderungen_Satzung_Hospitalstiftung_z__Hl__Geist_Ellwangen (48 KB)