Beschlussantrag Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Kreistag, folgende Änderungen der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR zu beschließen: - § 2 Abs. 4 wird neu eingefügt:
Die Kommunalanstalt hält jeweils hundert Prozent der Gesellschaftsanteile der drei Tochtergesellschaften Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH, MVZ Ostalb Kliniken gGmbH und Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH. - § 3 der Anstaltssatzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften des Klinikverbandes Kliniken Ostalb gemeinnützige gkAöR zum Wohle der Patienten und Bewohner. - § 6 Abs. 7 wird geändert:
Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Kommunalanstalt mit Ausnahme der angestellten Mitglieder des Vorstands. - § 8 Abs. 1 wird geändert:
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Der jeweilige Landrat des Ostalbkreises ist kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der angestellten Mitglieder des Vorstands der Kommunalanstalt. Der Kreistag des Ostalbkreises wählt einen Stellvertreter, der den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Verhinderungsfall vertritt. 17 weitere Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Kreistag des Ostalbkreises aus dessen Mitte für fünf Jahre bestellt. Für das Wahlverfahren der weiteren Mitglieder gilt § 40 Abs. 2 GemO entsprechend. - § 9 Abs. 4 g) wird gestrichen.
- § 10 Abs. 3 wird geändert:
Neben dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats sind zwei weitere Mitglieder des Gesamtpersonalrats berechtigt an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats als ständige Gäste mit eigenem Rede- und Antragsrecht im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz teilzunehmen. Dabei soll jeder Klinikstandort vertreten sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). - § 11 Abs. 2 wird geändert:
In entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt der Vorstand jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht) auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan nebst Finanzplanung ist so rechtzeitig dem Verwaltungsrat vorzulegen, dass dieser vor oder zu Beginn des neuen Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Im Übrigen gilt § 102a Abs. 6 GemO.
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