Antrag der Verwaltung Der Einrichtung einer Intensiven Sozialen Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII auf der Grundlage der beiliegenden Leistungs- u. Entgeltvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leistungs- und Entgeltvereinbarung jeweils bedarfsgerecht fortzuschreiben.
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