Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
In der Sitzung des Sozialausschusses am 09.07.2013 wurde die Verwaltung beauftragt, zur Regelung der angemessenen Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel durch Dritte erstellen zu lassen. Auf die Vorlage 113/2013 wird verwiesen.
Ziel war es, für den Ostalbkreis eine rechtssichere Auslegung zum Begriff angemessene Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII zu erhalten. Zur Prüfung der aktuellen Praxis in rechtshängigen Fällen, die Wohngeldobergrenze + 10% als Wert der Bruttokaltmiete anzuwenden, sollte ein grundsicherungsrelevanter Mietspiegel erstellt werden, der einen Vergleich zwischen Wohngeldobergrenze und den aktuellen Wohnungsangeboten ermöglicht.
Die Verwaltung hat in Abstimmung mit dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung die Firma Empirica in Bonn mit der Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels beauftragt. Bei der Erstellung wurden auftragsgemäß zwei Vergleichsräume gebildet. Ein Vergleichsraum umfasst die Gebiete der Stadt Aalen, der Stadt Heubach und der Stadt Schwäbisch Gmünd; der zweite Vergleichsraum den restlichen Ostalbkreis. Die Vergleichsräume orientieren sich an den durch das Wohngeldgesetz festgelegten Wohngeldobergrenzen. Ausgewertet wurden die Daten vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 bezogen auf die Monatsnetto-Kaltmieten (ohne Nebenkosten).
Bei der Auswertung wurde der Höhe nach unterschieden in Mieten des unteren Preisviertels, Mieten des unteren Preisdrittels und dem Median. Die Aufteilung erfolgte aus der Gesamtzahl der erfassten Mietpreisangebote für die Wohnungsgrößen 45 m², 60 m², 75 m², 90 m² und 105 m². Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird als angemessen angesehen, den Höchstwert des unteren Drittels für die weiteren Überlegungen heranzuziehen. Um zu entscheiden, ob die bisherige Praxis des Ostalbkreises die Wohngeldobergrenze + 10% als Bruttokaltmiete anzunehmen zukünftig auf alle Leistungsfälle angewendet werden kann, sind den Mietpreishöchstwerten für Wohnungen des unteren Drittels die jeweiligen kalten Nebenkosten hinzuzurechnen. Nachdem in der „Wohngeldobergrenze + 10%“ die kalten Nebenkosten bereits einkalkuliert sind , ist ein Vergleich nur so möglich. Die Verwaltung hat diese durchschnittlichen kalten monatlichen Nebenkosten erhoben und den Betrag der Nettokaltmiete für das untere Preisdrittel hinzugerechnet. Die erhobenen Werte und der Wert aus der Wohngeldobergrenze + 10 % unterscheiden sich danach nur geringfügig.
Beträge aus Nachzahlungen für kalte Nebenkosten würden ggfs. hinzuzurechnen sein. Eine Umrechnung von Nachzahlungen auf die erhobenen Durchschnittswerte wäre aber eher verfälschend, weil die betroffenen Zeiträume statistisch nicht zugeordnet werden können, da Nebenkostenabrechnungen bis zu einem Jahr immer nur rückwirkend durch die Vermieter erstellt werden.
Die Erstellung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels hat ergeben, dass mit den Beträgen der Wohngeldobergrenze + 10% im Grunde Leistungen für die Kosten der Unterkunft in einer Höhe gewährt werden, die sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besser orientieren.
Nachdem für einen Flächenlandkreis die Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten auf der Basis eines schlüssigen Konzepts rechtlich, und wenn nur aus formalen Gründen, angreifbar ist, ist die Position des Ostalbkreises, die angemessenen Unterkunftskosten auf der Basis der Mietobergrenzen des Wohngeldgesetztes + 10% zu begründen, rechtssicherer und damit gesetzeskonformer. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, wie im Antrag formuliert, zu entscheiden.
Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Wohngeldobergrenze + 10 % auf Dauer vor den Gerichten standhalten wird.
Finanzierung und Folgekosten:
Jährliche Mehrkosten im SGB II ca. 400.000,- €.
Anlagen:
Tabelle
Sichtvermerke
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