Für die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe (§ 35 SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 22 SGB II) werden ab dem 01.11.2013 die dem jeweiligen Wohnort entsprechenden Werte der Wohngeldobergrenze nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10% dieses Wertes zu Grunde gelegt.
Die Beträge für die angemessenen Unterkunftskosten werden bei Änderung der Beträge im Wohngeldgesetz entsprechend angepasst.
Die Regelung für die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten vom 24.06.1997 wird aufgehoben.
14.10.2013 - Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss
Der Antrag der Verwaltung wird einstimmig angenommen.