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Vorlage - 160/2013  

 
 
Betreff: Finanzierung der Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
14.10.2013 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Die Verwaltung wird beauftragt mit den beiden Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis Kostenvereinbarungen zu schließen, die zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe (gesetzliche Pflichtleistung) und einer institutionellen Förderung unterscheiden.

 

Die Vereinbarungen über eine institutionelle Förderung gelten längstens bis zum in Kraft treten der neuen Rahmenvereinbarung zur Frühförderung in Baden-Württemberg. Die institutionelle Förderung ist danach unter Berücksichtigung der geänderten Leistungen der Krankenkassen neu festzulegen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Das Land Baden-Württemberg hat im November 1993 die „Rahmenkonzeption zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Ziel der Frühförderung ist es, bei Kindern im Vorschulalter mit Entwicklungsstörungen oder bestehenden bzw. drohenden Behinderungen Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen, das Auftreten von Behinderungen zu verhüten, Behinderungen und ihre Folgen zu mindern oder zu beheben.


Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen der Frühförderung sind ineinandergreifende Bestandteile eines ganzheitlichen Konzeptes in der Arbeit mit dem Kind und seiner Familie, sowie dem weiteren sozialen Umfeld.

 

In Umsetzung dieser Rahmenkonzeption wurden im Ostalbkreis zwei Interdisziplinäre Frühförderstellen eingerichtet, beim Förderverein Aufwind e. V. in Aalen sowie bei der St. Canisius gGmbH in Schwäbisch Gmünd.

 

Die Frühförderstellen sind interdisziplinär besetzt mit Teams aus Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpädagogen, Sozialpädagogen und Psychologen.

 

Finanziert werden die Leistungen der Interdisziplinären Frühförderstellen mit einem Landeszuschuss pro Vollkraft, von den Krankenkassen und den Trägern der Eingliederungshilfe (Stadt- und Landkreise).

 

Die Frühförderung und Früherkennung ist in § 30 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) geregelt. 2003 wurde vom Bund eine Frühförderverordnung verabschiedet. Die in der Frühförderverordnung formulierte Rahmenvereinbarung zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Eingliederungshilfeträgern wurde in Baden-Württemberg bisher nicht verabschiedet. Aktuell gilt eine Übergangsvereinbarung, die aber keinerlei verbindliche Regelungen beinhaltet.

 

Die Rahmenvereinbarung soll nun voraussichtlich zum 01.01.2014 in Kraft treten. In dieser Rahmenvereinbarung werden erstmalig Leistungspflichten der Krankenversicherungsträger außerhalb des medizinisch-therapeutischen Bereiches geregelt und vereinbart. Bisher tragen die Krankenversicherungsträger nur die Kosten der medizinisch-therapeutischen Maßnahmen (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie).

 

II. Situation im Ostalbkreis

 

Die Interdisziplinären Frühförderstellen wurden im Ostalbkreis 1995 bzw. 1996 eingerichtet.

 

Bei der Regelung der Kostentragung wurde vereinbart, dass die Eingliederungshilfe mit Blick auf ihre Gesamtzuständigkeit die erforderlichen Kosten der Interdisziplinären Frühförderstellen übernimmt, die nach Abzug der Landeszuschüsse und nach Abzug der Leistungen der Krankenkassen zu finanzieren sind. Diese Regelung sollte vorläufigen Charakter haben, weil bereits damals offensichtlich war, dass die Leistungen der Krankenkassen nicht die tatsächlichen Kosten decken.

 

Die ab 01.01.2014 zu erwartende Rahmenvereinbarung wird die Kostenaufteilung zwischen Eingliederungshilfeträgern und Krankenkassen wesentlich verändern. Im Hinblick auf diese Neuregelung will die Verwaltung mit den Trägern der Interdisziplinären Frühförderstellen Vereinbarungen treffen, die eine eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit des Ostalbkreises als Eingliederungshilfeträger zu den Verpflichtungen der Krankenkassen vornimmt.

 

Bei den Leistungen des Ostalbkreises muss zum derzeitigen Zeitpunkt unterschieden werden zwischen der gesetzlichen Kostentragungspflicht als Träger der Eingliederungshilfe für die heilpädagogischen und sozialpädagogischen Leistungen und einer institutionellen Förderung, die als Restfinanzierung, also nach Abzug der Landeszuschüsse und der Vergütungen von Krankenkassen und Sozialhilfeträgern, die Arbeit der Frühförderstellen sicher stellt.

 

Die Regelungen zur institutionellen Förderung gelten nur bis zum in Kraft treten der Rahmenvereinbarung zur Frühförderverordnung in Baden-Württemberg.  Die erwartete Erhöhung der Leistungen der Krankenkassen wird die institutionelle Förderung des Ostalbkreises reduzieren. In der Folge ist diese mit den Trägern neu zu verhandeln.

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Der Ostalbkreis hat bislang jährlich 290.000 € für Leistungen der Frühförderung an die beiden genannten Träger erbracht. Die beschriebene Neuregelung in der Kostenabgrenzung zwischen Sozialhilfeträgern und Krankenkassen wird diesen Betrag voraussichtlich ab dem kommenden Jahr um ca. 70.000 € verringern.

 

 

 

 


Anlagen:

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

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Traub

 

 

Dezernent/in

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel