Antrag der Verwaltung: Die Verwaltung wird beauftragt mit den beiden Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis Kostenvereinbarungen zu schließen, die zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe (gesetzliche Pflichtleistung) und einer institutionellen Förderung unterscheiden. Die Vereinbarungen über eine institutionelle Förderung gelten längstens bis zum in Kraft treten der neuen Rahmenvereinbarung zur Frühförderung in Baden-Württemberg. Die institutionelle Förderung ist danach unter Berücksichtigung der geänderten Leistungen der Krankenkassen neu festzulegen.
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