Antrag der VerwaltungAntrag der Verwaltung 1. Die Sonderfahrzeuge Gerätewagen Gefahrgut (GW-G), Gerätewagen Atemschutz (GW-AS), Gerätewagen Transport (GW-T) und Gerätewagen Logistik der Zentralen Schlauchwerkstätten (GW-L1) bis 9 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht werden künftig bei der Ersatzbeschaffung nach Abzug der Förderung der Z-Feu zu einem Drittel von der Standortkommune und zu zwei Dritteln vom Landkreis finanziert. 2. Grundlage der Förderung des Landkreises sind die vom Land zugrunde gelegten mittleren Beschaffungskosten nach Abzug der Förderung, sofern nicht die tatsächlichen Beschaffungskosten im Einzelfall geringer ausfallen. 3. Die Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen tragen die Standortkommunen. 4. Hinsichtlich der Sonderfahrzeuge Rüstwagen (RW), Schlauchwagen (SW) und Einsatzleitwagen (ELW 1) verbleibt es bei der Förderung durch den Landkreis mit 10 % der vom Land zugrunde gelegten mittleren Beschaffungskosten entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für Umwelt- und Kreisentwicklung vom 24.11.2006. 5. Die fachliche Bewertung darüber, welche Fahrzeuge mit welcher Ausstattung beschafft werden, obliegt dem Kreisbrandmeister in Abstimmung mit der betreffenden Kommune.
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