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Vorlage - 171/2013  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2014 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:GOA
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
24.09.2013 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
22.10.2013 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Gebührenkalkulation 2014 - Anlage 1
Änderungen_Abfallwirtschaftssatzung_2014 - Anlage 2
Änderungssatzung_ab_01.01.2014 - Anlage 3

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Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

I.              Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.              Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2.              Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 wird zugestimmt.

 

3.      Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird ab 01.01.2014 wie folgt festgesetzt:

 

Gefäße (§§ 29 Absatz 2, 30 Absatz 2 AWS)

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

              (9)  30-l-Säcke

108,27 €

              60 l MGB

120,90 €

              80 l MGB

129,36 €

              120 l MGB

146,16 €

              240 l MGB

196,68 €

              660 l Container

725,39 €

              770 l Container

846,29 €

              1,1 m³ Container

1.329,89 €

 

        Müllgemeinschaften (§ 29 Absatz 2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Müllgemeinschaft mit 2 Haushalten

203,91 €

Müllgemeinschaft mit 3 Haushalten

299,55 €

Müllgemeinschaft mit 4 Haushalten

395,19 €

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS) sowie die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS), für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben unverändert.

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.
     
  2. Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem derzeit vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2014 wird auf 721.544,36 festgelegt.
     
  3. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 824.915,00 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
     
  4. Im Hausmüllbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2009 in Höhe von 271.528,61 € komplett, sowie der Fehlbetrag aus dem Jahr 2011 in Höhe von 833.593,58 € abgedeckt. Der Überschuss aus dem Jahr 2012 in Höhe von 547.378,70 € wird als Einnahme verrechnet.

    Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 in Höhe von 10.912,21 € komplett, sowie der Fehlbetrag aus dem Jahr 2011 zu einem Teil von 884,79 € abgedeckt.

 

 

II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 18. Dezember 2012 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.

 

 

 

Anmerkung

Dem Antrag der Verwaltung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 24. September 2013 einstimmig zugestimmt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I.               Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2014

 

Nachdem das Jahr 2012 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat und die GOA sehr erfolgreiche Arbeit leistet, können die Abfallgebühren nach einer Senkung im Jahr 2012 im Jahr 2014 erneut gesenkt werden.

 

Der im Jahr 2012 erwirtschaftete Gebührenüberschuss in Höhe von 547.378,70 € wird dem Gebührenhaushalt im Jahr 2014 als Einnahme zugerechnet. Zugleich muss der Fehlbetrag aus dem Jahr 2009 in Höhe von 271.528,61 € im Jahr 2014 abgedeckt werden. Aufgrund verminderter Kosten und Kostenoptimierungen, ist es möglich auch den kompletten Fehlbetrag aus dem Jahr 2011 in Höhe von 833.593,58 € im Jahr 2014 abzudecken. Damit können erstmals seit Jahren alle Fehlbeträge aus dem Bereich Haus- und Gewerbemüll abgedeckt werden.

Im Bereich Erdaushub und Bauschutt wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 in Höhe von 10.912,21 €, sowie ein Teil des Fehlbetrags aus dem Jahr 2011 im Jahr 2014 abgedeckt. Die Abdeckung der restlichen Fehlbeträge in Höhe von 38.400 € ist dann in den Folgejahren vorzunehmen.

 

Für das Jahr 2013 zeichnet sich ab, dass voraussichtlich kein weiterer belastender Fehlbetrag entsteht. Im Hinblick auf die jährlichen Preissteigerungen ist dies Voraussetzung für stabile Abfallgebühren in den kommenden Jahren.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2014 einbezogen:

 

a)        Die Abfallmengen des Jahres 2014 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen geplant.

 

b)        Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt ebenfalls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

c)         Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,5 Mio. aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (4 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

              Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2014 beträgt:

 

              - für die Hausmülldeponien                       16.666.008,69

              - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen                 1.326.657,11

 

d)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Die Reduzierung des Entgelts für die gebühren­relevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 17,7 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (18,9 Mio. ) ist auf Mengenveränderungen und Kostenoptimierungen zurückzuführen.

 

e)        Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 824.915 als Einnahme zugeführt.

 

f)          Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2014 mit rund 21,2 Mio.  niedrigere über Gebühren abzudeckende Kosten als im Vorjahr mit rund 22,2 Mio. €. Dadurch wird eine Reduzierung bei den Jahresgebühren um durchschnittlich 4,97 % ermöglicht. Bei einer Veranlagung mit einem 60-l-Behälter entspricht dies einer Reduzierung um 6,32 €.

 

Die Gebührenkalkulation 2014 ist als Anlage 1 beigefügt.
 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 18.12.2012 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten.

 

Zum 01.01.2014 werden folgende Satzungsänderungen vorgenommen:

 

1.       Änderung der Gebührensätze (§§ 29,30 AWS)
 
Da sich die Gebührensätze für die Jahresgebühren ab 01.01.2014 verändern, müssen die entsprechenden Paragraphen mit Gebührenreglungen (§§ 29, 30 AWS) in der Abfallwirtschaftssatzung angepasst werden. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS), die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS), für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben unverändert.

 

  1.     Wegfall der Grünabfallsäcke (§ 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 4 AWS)
     

Gemäß § 10 Abs. 3 AWS können Grünabfälle bisher auch in amtlich ausgegebenen Grünabfallsäcken (50-l-Säcke) im Rahmen der Bioabfallsammlung wöchentlich zur Abfuhr bereitgestellt werden.

 

Aufgrund äußerst geringer Nachfrage wird dieses Angebot der Grünabfallentsorgung ab 01.01.2014 eingestellt. Gemäß § 13 Abs. 3 AWS sind Grünabfälle damit im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 3 KrWG bei den Wertstoffhöfen oder Grünabfallcontainern anzuliefern oder bei Straßensammlungen nach § 15 Abs. 2 AWS gebündelt, in kompostierbaren Papiersammelsäcken oder in offenen Behältern von anderen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. Bereits erwobene Grünabfallsäcke können selbstverständlich weiterhin verwendet werden.

 

  1. Zugelassene Abfallgefäße - Containerbereitstellung (§ 13 Abs. 1 und 4 AWS)

 

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) AWS sind bisher nur bei Gründstücken mit mehr als 10 Wohneinheiten auf Antrag auch Container mit 660 l, 770 l und 1,1 m³ Füllraum zugelassen.

 

Ab 01.01.2014 entfällt die bisherige Beschränkung auf mehr als 10 Wohneinheiten. Damit können gewerbliche Hausverwaltungen künftig auch bei weniger als 10 Wohneinheiten einen Container vorhalten und damit die Müllentsorgung zentral organisieren. Weiterhin muss der Füllraum des Containers so bemessen sein, dass pro Haushalt mindestens 60 l Füllraum entfallen (§ 13 Abs. 4 AWS).

 

  1. Wegfall der Gültigkeitsdauer der Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Schrott und Elektro- bzw. Elektronikgeräteschrott (§ 15 Abs. 1 AWS)

 

Bisher erhält jeder Gebührenschuldner mit dem Jahresgebührenbescheid drei Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Schrott und Elektro- bzw. Elektronikgeräteschrott. Diese Entsorgungsschecks sind grundsätzlich für das jeweils aufgedruckte Kalenderjahr gültig. Bei Selbstanlieferung auf den Entsorgungsanlagen des Ostalbkreises und bei Abholung am Grundstück können die Entsorgungsschecks jedoch bislang bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden.

 

Ab 01.01.2014 ist vorgesehen, die Entsorgungschecks ohne Verfallsdatum auszugeben. Durch diese Maßnahme erhofft sich die GOA eine weitere Entzerrung der um die Jahreswende bzw. zur Jahresmitte verstärkt beantragten Sperrmüll- und Schrottentsorgungen. Damit soll der Fuhrpark bei Abholungen gleichmäßiger ausgelastet und sowie Wartezeiten entsprechend verkürzt werden. Der Wegfall der Gültigkeitsdauer ist zudem für den Bürger vorteilhaft, da dieser seine Entsorgungsschecks künftig noch flexibler einsetzen kann.

 

Die Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Schrott aus dem Jahr 2013 können auch nach dem 30.06.2014 noch verwendet werden.

 

  1.     Annahme von Abfällen zur Verwertung (§ 23 Abs. 2 AWS)

 

Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 10 Abs. 1 AWS können auf den Wertstoffhöfen nur angenommen werden, wenn dadurch die allgemeine Entsorgungsfunktion der Wertstoffhöfe nicht beeinträchtigt wird und eine anderweitige Recycling-Möglichkeit nicht besteht.

 

Diese Regelung galt bisher nicht für Kleingewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten. Die Beschränkung auf Beschäftigtenzahlen ist in der Praxis allerdings nicht zweckdienlich, da auch bei Kleingewerbebetrieben durchaus größere Mengen an Abfällen zur Verwertung anfallen können, die die allgemeine Entsorgungsfunktion der Wertstoffhöfe beeinträchtigen. Aus diesem Grund entfällt die Beschränkung auf Beschäftigtenzahlen ab dem 01.01.2014.

 

  1.     Leerungsvorauszahlungen (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS)

 

Bei erstmaliger Veranlagung eines Gebührenschuldners oder wenn keine Leerungszahlen aus dem Vorjahr vorliegen, werden der Vorauszahlungsberechnung 12 Leerungen jährlich zugrunde gelegt. Zur näheren Definition wird in der Satzung klargestellt, dass diese Berechnung auch bei einer (unterjährigen) Umstellung der Veranlagungsart eines Haushaltes vorgenommen wird. Diese Ergänzung wird lediglich zur Konkretisierung eingefügt und hat keine Auswirkungen auf die derzeitige Praxis.

 

 

In der Anlage 2 sind die Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung ersichtlich. Neu gefasste Textpassagen wurden durch Unterstreichung hervorgehoben, entfallende Textpassagen sind durchgestrichen.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2014 in Kraft treten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

Anlagen

Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2014

2. Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung

3. Entwurf der Änderungssatzung

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich

__________________________________________

 

Graber                                          Schneider

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation 2014 - Anlage 1 (92 KB)    
Anlage 2 2 Änderungen_Abfallwirtschaftssatzung_2014 - Anlage 2 (234 KB)    
Anlage 3 3 Änderungssatzung_ab_01.01.2014 - Anlage 3 (46 KB)