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Vorlage - 153/06  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
152/05
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:GOA
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
24.11.2006 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Empfehlung an den Kreistag:

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
     
  2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.
     
  3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
     
  4. Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS), Selbstanlieferungen von Abfällen auf Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) werden, wie aus I. Ziffer 9 des Antrages ersichtlich, festgesetzt.

    Durch die Einführung des Ident-Systems ab 01.01.2007 entfallen die bisherigen Gebührensätze für die Halbjahreswertmarken bzw. Jahreswertmarken (§ 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 AWS). Im Bereich der Selbstanlieferung von Abfällen entfällt der Gebührensatz für teerhaltige Abfälle (bisheriger § 32 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 11 AWS).
     
  5. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.
     
  6. Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2007 wird auf 1.046.124 € festgelegt.
     
  7. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA wird 204.158 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
     
  8. Im Hausmüll-/Selbstanliefererbereich wird der anteilige Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 zu einem Teil von 497.600,12 € im Jahr 2007 abgedeckt.

    Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der anteilige Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 zu einem Teil von 40.345,96 € im Jahr 2007 abgedeckt.

 

9.Ab dem 01. Januar 2007 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:

Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und 30 AWS)

 

Gefäße (Absatz 2 und 3)
 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Gebührenfestsetzung

Leerungs- bzw. Sackgebühr

Euro/Leerung bzw. Sack

(9)  30-l-Säcke

121,60

1,20

60 l MGB

134,10

2,40

80 l MGB

142,50

3,20

120 l MGB

159,10

4,80

240 l MGB

209,15

9,60

660 l Container

804,75

26,40

770 l Container

938,85

30,80

1,1 m³ Container

1.475,35

44,00

 

 

Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Sack

30-l-Sack

3,20

60-l-Sack

6,40

 

 

Sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräten
    (§ 29 Absatz 5 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/Abholung

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräte

50,00

 

 

Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)

 

Beutelvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Bio-Beutel

  7,5 l

0,25

15    l

0,50

 

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Grünabfallsack

50 l

1,70

 

 

Selbstanlieferer auf den Abfallentsorgungsanlagen Reutehau und Ellert (§ 32 Absatz 1 und 2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/t

Euro/m³

1.

 

 

Material aus Straßenunterbau, soweit nicht wiederverwertbar sowie kontaminierter Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien

143,75

230,00

2.

 

Schlammförmige Stoffe (§ 5 Abs. 2 Ziff. 3 b) sowie Rechen- und Sandfanggut

244,95

233,29

3.

 

 

 

 

 

Sortenreine Gewerbeabfälle zur Beseiti­gung; Schaumstoffe und Plastikabfälle zur Beseitigung; Shredderrückstände; Abfälle aus öffentlichen Anlagen und Veran­staltungen sowie vermischte Friedhofs­abfälle

244,95

272,17

4.

 

Asbesthaltige Abfälle; Dämmmaterialien mit gefährlichen Stoffen

279,80

447,68

5.

 

 

Gießerei- und Formsande, Kohlen­schlacke, Brandschutt und ähnliches

Material (feuchte Anlieferung)

244,95

136,08

6.

 

Kontaminierter Erdaushub, soweit nicht nachweislich dekontaminierbar

189,40

321,98

7.

Altgummireifen (ohne Felge)

452,90

82,43

8.

Altholz (unbehandelt)

88,50

17,70

9.

Flachglas

80,20

32,08

10.

 

Besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen)

155,60

46,68

 

Selbstanlieferer auf den von der GOA betriebenen Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 32 Absatz 3 AWS)

 

a) mit Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Tonne

6,30

7,00

 

 

b) ohne Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Kubikmeter

9,89

9,94

 

 

Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

 

Abfälle (Absatz 1)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis   50 l

2,30

 

bis 100 l

4,60

 

bis 200 l

9,20

 

bis 1 cbm

20,70

 

bis 2 cbm

34,55

 

bis 3 cbm

45,95

 

 

Altreifen (Absatz 2)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

Pkw- u. a. Reifen ohne Felge

3,40/Stück

 

Pkw- u. a. Reifen mit Felge

5,50/Stück

 

Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

18,90/Stück

 

 

 

Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

0,50

 

bis 0,5 cbm

4,90

 

 

II. Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.

 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Im Laufe des Jahres 2006 hat sich nach dem gravierenden Einschnitt des Rohmülldeponierungsverbots ab 01.06.2005 eine Konsolidierung der Abfallwirt­schaft des Ostalbkreises ergeben. Im Bereich der Abfälle aus Haushaltungen werden auch 2007 trotz der Einführung des Chip-Systems anstelle der Bande­rolen bei der Restmüllabfuhr keine wesentlichen Änderungen erwartet. Im Selbstanliefererbereich ist jedoch, bedingt wohl auch durch die Gebühren­anpassung ab 01.11.2005, ein erheblicher Rückgang insbesondere der Gewerbeabfallanlieferungen festzustellen. Für 2007 wird davon ausgegan­gen, dass nur noch sehr geringe Mengen an Gewerbeabfällen auf den Um­schlagplätzen Ellert und Reutehau angeliefert werden. Bei den anderen Selbstanliefererabfällen wird mit Ausnahme der Kleinanlieferer ebenfalls mit geringeren Mengen gerechnet, die allerdings überwiegend der Verbrennung zugeführt werden müssen. Insofern müssen auch die Kontingente des Ostalbkreises bei den Müllverbrennungsanlagen Würzburg und Ulm mit 38.000 Jahrestonnen ausge­schöpft werden.

 

Die Abfallmengen des Jahres 2007 wurden unter diesen Prämissen aus Hoch­rechnungen der bisher angefallenen Mengen geplant.

 

In die Kalkulation der Abfallgebühren 2007 wurden weiterhin folgende wesentliche Punkte einbezogen:

 

1.Die kalkulatorische Abschreibung der (Rest)Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt eben­falls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %.

 

2.Für die Nachsorge der stillgelegten Deponie Ellert und Teile der Deponie Reutehau sowie der ehemaligen Hausmülldeponien Heubach-Buch und Blasienberg sind Entnahmen von rd. 2,3 Mio. € aus den angesam­melten Nachsorgerücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren lediglich die Verzinsung des angesammelten Kapitals zugeführt. Als Zinssatz wird wie bisher 4 % angegeben.

 

Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2007 beträgt:

 

- für die Hausmülldeponien25.031.929 €

- für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen1.014.670 €

 

3.Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Trotz der Erhöhung der MwSt auf 19 % ergibt sich dabei mit rd. 19,3 Mio. € ein geringeres Entgelt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich als für 2006 geplant (rd. 20,6 Mio. €). Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden rd. 200.000 € dem Abfallhaushalt als Einnahme zugeführt.

 

4.Insgesamt ergeben sich – zunächst ohne Berücksichtigung der noch abzudeckenden Fehlbeträge aus den Vorjahren – im Abfallhaushalt über Gebühren abzudeckende Kosten von rd. 23,6 Mio. €, also etwa 2,8 Mio. € geringer als für 2006 geplant (rd. 26,4 Mio. €). Dem stehen jedoch aufgrund der Mengenabnahmen insbesondere im Selbstanliefererbereich mit 24,1 Mio. € rd. 2,2 Mio. € weniger geplante Gebühreneinnahmen gegenüber. Insofern wurde in die Gebühren­kalkulation 2007 nur der nach dem KAG in diesem Jahr unbedingt ab­zudeckende Teilbetrag von 537.946,08 € aus dem Fehlbetrag 2003 ein­gestellt.

 

Nach der Mengenplanung decken so die erzielbaren Einnahmen mit gleich­bleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2007 ab. Eine Änderung der Gebühren ist somit nach der Planung 2007 nicht erforderlich und auch im Hinblick auf die sonstigen zusätzlichen Belas­tungen der Haushalte im Jahr 2007 (Mehrwertsteuererhöhung) nicht an­gezeigt.

 

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die noch verbliebenen Fehlbeträge von 4,21 Mio. € (zuzüglich des voraussichtlichen Fehlbetrages 2006) in den Folgejahren abgedeckt werden müssen. Weiterhin muss in diesem Zusammenhang das Problem des Kosten- und Ein­nahmerisikos bei den Selbstanliefererabfällen gelöst werden. Die Verwaltung wird Anfang 2007 - nach Abstimmung mit den privaten Gesellschaftern der GOA - hierzu mit einer Übertragung der Zuständigkeiten für die Entsorgung von Gewerbeabfällen und Erdaushub/Bauschutt auf die GOA einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

 

Um das Einnahmeziel bei den Haushaltsabfällen zu erreichen, ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Leerung der Restmüllbehälter Konsequenz erforderlich. Dies bedeutet, dass ab 02.01.2007 Mülleimer, die ohne Chip bereitgestellt werden, auch (zunächst) nicht entleert werden. Eine Ent­leerung erfolgt erst, wenn der Anschlussnehmer zur Zahlung der Jahres- und Entleerungsgebühren veranlagt werden kann, d. h. wenn sein Behälter ordnungsgemäß registriert ist.

 

Unabhängig davon muss nach wiederum 3-jähriger Gebührenstabilität auf­grund der allgemeinen Preissteigerungen und zur Vermeidung weiterer Fehl­beträge im Abfallhaushalt ab 2008 mit einer maßvollen Anpassung der Ab­fallgebühren gerechnet werden.

 

 

Satzungsänderungen

 

Eine Überarbeitung der Satzung war vor allem auf Grund der vom Kreistag in seiner Sitzung am 16. Mai 2006 beschlossenen Einführung eines elektronischen Ident-Systems bei der Hausmüllabfuhr ab 01. Januar 2007 notwendig geworden. Die wesentlichen Änderungen werden im nachfolgenden erläutert:

 

zugelassene Abfallgefäße (§ 13 Abs. 2 AWS)

 

Die Abfallgefäße für Hausmüll und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle müssen zukünftig mit einem vom Landkreis oder beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten elektronischen Registrierchip zur Erfassung der Leerungen ausgestattet sein. Nur Abfallgefäße, die mit einem elektronischen Registrierchip ausgestattet sind, dürfen zur Abfuhr bereitgestellt werden. Die Besitzer der Abfallgefäße sind verpflichtet, das Anbringen eines elektronischen Registrierchips an die Abfallgefäße zu dulden.

 

Regelung für Müllgemeinschaften (§ 13 Abs. 3 AWS)

 

Für Müllgemeinschaften besteht die Regelung, dass das gemeinsam genutzte Abfallgefäß so bemessen sein muss, dass pro beteiligtem Haushalt wenigstens 60 l Füllraum entfallen. Tatsächlich kann jedoch ein kleineres als das veranlagte Gefäß zur Leerung bereitgestellt werden. Auf diese Weise kann dann nochmals zusätzlich bei der Leerungsgebühr gespart werden. Um diesem Umstand auch nach Einführung eines Ident-Systems weiterhin Rechnung zu tragen, wurde § 13 Abs. 3 AWS entsprechend ergänzt. Demnach erfolgt die Abrechnung der Leerungsgebühren in diesen Fällen nach der tatsächlich bereitgestellten Gefäßgröße. Außerdem wurde geregelt, dass die Leerungsgebühren - wie die Jahresgebühr - zukünftig über den von der Müllgemeinschaft bestimmten Gebührenschuldner abgerechnet werden. 

 

Abfuhr von sperrigen Abfällen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Schrott (§ 15 Abs. 1 AWS)

 

Wie der Kreistag in seiner Sitzung am 07.11.2006 beschlossen hat, sind zukünftig  nur noch die Entsorgungsschecks für Sperrmüll und für Schrott gegenseitig austauschbar. Die Entsorgungsschecks für Elektro- und Elektronik-Altgeräte hingegen können nur noch für die Abholung dieser Abfallart genützt werden, da Elektro- und Elektronik-Altgeräte nun auf einer separaten Tour eingesammelt werden.

 

Benutzungsgebühren für Hausmüll etc. (§ 29 AWS)

 

In § 29 Abs. 1 AWS  wurde festgelegt, dass die Benutzungsgebühren aus einer Jahresgebühr und einer Leerungsgebühr bzw. Sackgebühr bestehen. Der Begriff „Banderolengebühr“ wurde insofern durch den Begriff „Leerungsgebühr“ ersetzt.

 

Da zukünftig keine Gebührenmarken mehr erforderlich sind, wurde in § 29 Abs. 2 AWS der Satz gestrichen, dass jeder Gebührenschuldner zur Kennzeichnung des Abfallgefäßes eine Gebührenmarke erhält.

 

Der Abrechnungsmodus für die Leerungsgebührenwurde in § 29 Abs. 3 AWS wie folgt geregelt: Grundsätzlich wird die Leerungsgebühr nach der Anzahl der erfolgten Leerungen der Abfallgefäße bemessen. Für die Leerungsgebühr werden Vorauszahlungen erhoben. Grundlage für die Bemessung der Vorauszahlungen ist die Anzahl der Leerungen des Vorjahres. Bei erstmaliger Veranlagung eines Gebührenschuldners oder wenn keine Leerungszahlen aus dem Vorjahr vorliegen (wie 2007 bei der Ersteinführung des Ident-Systems), werden der Vorauszahlungsberechnung 12 Leerungen jährlich zugrunde gelegt. Die Abrechnung über die Vorauszahlungen erfolgt mit der Festsetzung der Jahresgebühr des Folgejahres oder mit Ende der Gebührenpflicht. Dies bedeutet: wer mehr als 12 Leerungen in Anspruch genommen hat, bekommt im Folgejahr eine Nachberechnung, wer weniger in Anspruch genommen hat, erhält eine Gutschrift über den zuviel bezahlten Betrag. 

 

Die bisherigen Regelungen in § 29 Abs. 3 AWS zur Nutzung der Halbjahreswertmarke und Jahreswertmarke sowie die entsprechenden Gebührensätze sind entfallen.

 

In § 29 Abs. 7 AWS wurde neu festgelegt, dass die Leerungsgebühr durch Gebührenbescheid festgesetzt und gemeinsam mit der Jahresgebühr erhoben wird. Bisher erfolgte die Begleichung der Banderolengebühr durch Barzahlung.

 

Benutzungsgebühren für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle etc. (§ 30 AWS)

 

Im wesentlichen analog zu den Änderungen in § 29 AWS.

 

Gebühren für die Entsorgung der von den Selbstanlieferern übergebenen Abfälle

(§ 32 AWS)

 

Der bisherige Gebührentatbestand für teerhaltige Abfälle (§ 32 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 11 AWS) wurde gestrichen, da teerhaltige Abfälle weder deponiert noch in Müllverbrennungsanlagen verbracht werden dürfen. Teerhaltige Abfälle werden von der GOA privatrechtlich zur Verwertung angenommen.

 

Der bisherige Gebührentatbestand für asbesthaltige Abfälle (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 AWS) wurde um Dämmmaterialien mit gefährlichen Stoffen erweitert. Diese Materialen sind wie asbesthaltige Abfälle zu entsorgen. 

 

Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld (§ 35 AWS)

 

Bisher begann das Benutzungsverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 AWS mit der erstmaligen Übergabe oder Übersendung der Gebührenmarke(n). Nachdem keine Gebührenmarken mehr ausgegeben werden, sondern elektronische Registrierchips am Behälter angebracht werden, beginnt das Benutzungsverhältnis nun mit der Zuordnung einer Behälternummer zum Haushalt, Gewerbebetrieb oder sonstigen Einrichtung.

 

§ 35 Abs. 2 Satz 2 AWS wurde entsprechend der überarbeiteten Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg geändert. Nach der neuesten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist für den Beginn der Gebührenschuld auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses abzustellen.

 

Im neuen Abfallgebührenveranlagungsverfahren AGV wird bei Zuzügen zum ersten des Monats bereits der laufende Monat voll berechnet. Die GPA hat im Rahmen der Prüfung des AGV-Verfahrens im Landkreis Rastatt festgestellt, dass diese Handhabe nicht den gängigen Satzungen entspricht. Dort ist geregelt, dass die Gebührenpflicht erst ab dem folgenden Monat entsteht. In Abstimmung mit dem Rechenzentrum, werden deshalb alle Nutzer des AGV-Verfahrens ihre Satzungen entsprechend anpassen (siehe § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 AWS).

 

Die Leerungsgebühr entsteht mit der  Entleerung der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallgefäße (neuer § 35 Abs. 3 AWS).

 

Zukünftig gibt es für die Abfallgebühren zwei Fälligkeitstermine (siehe § 35 Abs. 6 AWS). Die Gebührenschuld für die Jahresgebühr und die Gebührenschuld für die Leerungsgebühr (Vorauszahlung) werden zur Hälfte einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids (in der Regel zum 01.04. eines Jahres) und zur Hälfte am 01.10. eines Jahres zur Zahlung fällig. Diese Regelung wurde gewählt, um die finanzielle Belastung für die einzelnen Haushalte niedrig zu halten. Durch die Terminierung der Fälligkeitstermine jeweils auf die Mitte des 1. und des 2. Halbjahres entfällt zukünftig die Verzinsung der Abfallgebühren, da vom Gebührenzahler keine Vorfinanzierung mehr geleistet wird.

 

 

Änderungen in der Gebührenpflicht (§ 36 Abs. 1 AWS)

 

Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein (z. B. bei Änderung der Gefäßgröße oder Wegzug) wird die Jahresgebühr und auch die Leerungsgebühr ab dem nächsten Kalendermonat neu festgesetzt.

 

 

Ordnungswidrigkeiten (§ 38 AWS)

 

Der bisherige § 38 Abs. 1 Nr. 7 AWS wurde durch einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand ersetzt. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer Abfallgefäße zur Leerung bereitgestellt, die nicht mit einem elektronischen Registrierchip versehen sind oder wer den Registrierchip vom Abfallgefäß entfernt, beschädigt oder nicht anbringen lässt.

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neu gefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

Anlagen:

Anlagen

 

1.Abfallgebührenkalkulation 2007

2.Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Egetemeyer                                 ppa. Schneider

 

 

Dezernent__________________________________________________

Hubel

 

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

 

Stammbaum:
152/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
152-1/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153-1/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167/07   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167-1/07   Neufestsetzung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage