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Vorlage - 167/07  

 
 
Betreff: Erhöhung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
153-1/06
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:GOA
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
23.11.2007 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt:/

Der Kreistag beschließt:

 

I.  Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

    1.   Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.

2.   Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wird zugestimmt.

 

3.      Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

4.      Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) werden, wie aus I. Ziffer 9 des Antrages ersichtlich, festgesetzt.

Durch die Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle ab 01.01.2008 auf die GOA entfallen die bisher in § 32 AWS festgelegten Gebührensätze für die Selbstanlieferung von Abfällen.

5.      Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.

6.      Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2008 wird auf 989.122 € festgelegt.

7.      Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 200.000 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.

8.      Im Hausmüllbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 zu einem Teil von 497.600,13 €, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2004 zu einem Teil von 710.995,84 €, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2005 zu einem Teil von 714.765,46 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2006 zu einem Teil von 1.024.176,74 € im Jahr 2008 abgedeckt.

Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 zu einem Teil von 40.345,95 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2005 zu einem Teil von 83.209,87 € im Jahr 2008 abgedeckt. Der Überschuss aus dem Jahr 2006 in Höhe von 30.413,09 € wird vollständig im Jahr 2008 abgewickelt.

 

    9.   Ab dem 01. Januar 2008 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:

Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und § 30 AWS)

 

         Ü Gefäße (Absatz 2 und 3)

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Gebührenfestsetzung

Leerungs- bzw. Sackgebühr

Euro/Leerung bzw. Sack

          (9)  30-l-Säcke

              135,28

                   1,50

                  60 l MGB

              151,07

                   3,00

                  80 l MGB

              161,65

                   4,00

                120 l MGB

              182,66

                   6,00

                240 l MGB

              245,82

                 12,00

        660 l Container

              906,44

                 33,00

        770 l Container

           1.057,52

                 38,50

     1,1 m³ Container

           1.661,81

                 55,00

 

 

 

Ü        Müllgemeinschaften (§ 29 Absatz 2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Müllgemeinschaft mit 2 Haushalten

254,77

Müllgemeinschaft mit 3 Haushalten

374,26

Müllgemeinschaft mit 4 Haushalten

493,75

 

 

         Ü Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Sack

30-l-Sack

4,00

 

 

   Ü Sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräten
    (§ 29 Absatz 5 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/Abholung

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräte

50,00

 

 

         Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)

 

Beutelvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Bio-Beutel

  7,5 l

0,25

15    l

0,50

 

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Grünabfallsack

50 l

1,70

 

 

         Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

 

         Ü Abfälle (Absatz 1)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis   50 l

                            2,75

 

bis 100 l

                            5,50

 

bis 200 l

                          11,00

 

bis 1 cbm

                          35,70

 

 

Ü Altreifen (Absatz 2)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

Pkw- u. a. Reifen ohne Felge

                           3,95/Stück

 

Pkw- u. a. Reifen mit Felge

                           6,00/Stück

 

Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

                         22,10/Stück

 

 

 

 

   Ü Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

     bis 50 l (ca. 5 Eimer)

0,90

 

     bis 0,5 cbm

7,75

 

 

II. Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag des Ostalbkreises hat sich im Laufe des Jahres 2007 ausführlich mit der Abfallwirtschaft im Landkreis befasst. In den Sitzungen vom 27.2.2007 und 16.10.2007 wurden jeweils die Beschlüsse zu Veränderungen im Abfallwirtschafts- und Gebührensystem ab 1.1.2008 gefasst, die Grundlage für die Kalkulation der Abfallgebühren und die Fortschreibung der Abfallwirtschaftssatzung sind:

 

1.  Die Entsorgungspflicht des Ostalbkreises für die in seinem Gebiet anfallenden und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle (einschließlich Erdaushub und Bauschutt) wird auf die GOA im Wege der Beleihung übertragen. Die Über­tragung beinhaltet nicht die Selbstanlieferung von Kleinmengen. Ausgenommen von der Übertragung ist weiterhin die kostenlose Selbstanlieferung von Sperrmüll, Schrott sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte gegen Abgabe der jeweiligen Ent­sorgungsschecks.

 

     Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt für die Übertragung der Entsorgungspflichten zwischenzeitlich vor und ist bis zum 31.12.2015 befristet.

 

     Für den Ostalbkreis entfällt dadurch das bisherige Mengenrisiko bei den Gewerbe­abfällen zur Beseitigung und schafft größere Planungssicherheit. Die GOA ver­spricht sich durch die Übertragung flexibler am Markt agieren zu können. Für die Nutzung der Deponie Reutehau zahlt die GOA dem Landkreis eine Pacht, die die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zins) abdeckt.

 

2.  Die Kleinmengenregelung im § 33 (1) der Abfallwirtschaftssatzung wird auf Anlieferungen bis 1 cbm begrenzt. Größere Anliefermengen von 2 oder 3 cbm, die 1 bis 2 Tonnen wiegen können, gelten nicht mehr als Kleinanlieferungen. Sie werden künftig verwogen.

 

3.  Für Müllgemeinschaften nach § 13 (3) der Abfallwirtschaftssatzung werden eigen­ständige Gebührensätze nach der Anzahl der teilnehmenden Haushalte eingeführt.

 

4.  Die bisher aufgelaufenen Fehlbeträge in den Gebührenkalkulationen werden wie folgt bis zum Jahr 2011 abgedeckt:

 

Entstehungsjahr

(Rest) Fehl­betrag

Kalkulation 2008

Kalkulation 2009

Kalkulation 2010

Kalkulation 2011

2003

537.946

537.946

-

-

-

2004

1.421.992

710.996

710.996

-

-

2005

2.267.926

797.975

734.976

734.975

-

2006

4.096.707

1.024.177

1.024.177

1.024.177

1.024.176

Zwischensumme

8.324.571

3.071.094

2.470.149

1.759.152

1.024.176

Überschuss 2006 Erdaushub/

Bauschutt

(-) 30.413

(-) 30.413

 

 

 

 

8.294.158

3.040.681

2.470.149

1.759.152

1.024.176

 

5.  Nachdem die Bio-Abfallsammlung aufgrund mehrheitlichem Beschluss weiterhin über Bio-Beutel erfolgen wird, wurde die Gebührenkalkulation 2008 auf Basis der Grobkalkulation in Spalte 2 der Anlage 4 zur Vorlage Nr. 146/07 (Sitzung vom 16.10.2007) erstellt.

 

     Neben den Vorgaben aus diesen Beschlüssen des Kreistages werden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2008 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt ebenfalls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht als Einnahme gegenüber.

 

b)         Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 2,1 Mio. aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (4 %) des ange­sammelten Kapitals zugeführt.

 

       Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2008 beträgt:

 

       - für die Hausmülldeponien                                            23.759.604

        - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen           907.437

 

c)          Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Ko­operationsvertrags geplant. Die Reduzierung des Entgelts für die gebühren­relevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 18,1 Mio. im Vergleich zum Vorjahr (19,3 Mio. ) ist im Wesentlichen auf die Übertragung der Entsorgungspflicht für Abfälle aus Selbstanlieferung zurück­zuführen.

 

       Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt 200.000 als Einnahme zugeführt.

 

d)         Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt weiterhin nach dem Schlüssel 80 % : 20 %. Diese Verteilung entspricht dem Verhältnis der Fixkosten zu den variablen Kosten und wurde erst kürzlich in zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart als nachvollziehbar und richtig festgestellt.

 

Trotz der unter c) genannten Kostenreduzierungen bei den abfallwirtschaftlichen Leistungen ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2008 mit rund 25,6 Mio.  höhere über Gebühren abzudeckende Kosten als im Vorjahr mit rund 24,1 Mio. . Dies beruht hauptsächlich auf der im Jahr 2008 rund 2,5 Mio. höheren Fehlbetragsabdeckung und macht die bereits beim Satzungsbeschluss 2007 schon angekündigte Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. Aufgrund der jetzt höheren Planungssicherheit kann aber davon ausgegangen werden, dass die Gebühren wieder für mindestens die nächsten drei Jahre stabil bleiben werden.

 

Satzungsänderungen

 

Die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung ist notwendig geworden, um die vom Kreistag beschlossenen Änderungen im Bereich der Selbstanlieferer (Übertragung der Entsorgungspflicht auf die GOA), der Kleinmengenregelung und der Müllgemeinschaften in der Satzung zu verankern. Da sich die Gebührensätze für das Jahr 2008 erhöhen, müssen zudem bestimmte Paragraphen mit Gebührenregelungen (§§ 29 bis 33 AWS) in der Satzung angepasst werden. Lediglich die Gebührensätze für die Biobeutel und Grünabfallsäcke sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben auch nach erfolgter Neukalkulation konstant. 

 

Die wesentlichen Änderungen werden im nachfolgenden erläutert:

Ø   Entsorgungspflicht (§ 2 AWS)

Der Landkreis hat die Entsorgungspflicht für die in seinem Gebiet angefallenen und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle (einschließlich Erdaushub und Bauschutt) gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG auf die GOA übertragen. Ausgenommen von der Übertragung ist die Selbstanlieferung von Kleinmengen und die kostenlose Selbstanlieferung von Sperrmüll, Schrott sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten gegen Abgabe der jeweiligen Entsorgungsschecks. Dieser Grundsatz wurde in § 2 Abs. 2 AWS festgeschrieben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die GOA die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Anlieferern und ihr als entsorgungspflichtiger Gesellschaft durch allgemeine Entsorgungsbedingungen regelt.

Ø   Anschlusszwang, Überlassungspflicht (§ 4 AWS)

Die in § 4 Abs. 1 und Abs. 4 AWS formulierte Überlassungspflicht wurde konkretisiert: Soweit es sich um im Rahmen der Selbstanlieferung überlassene Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 AWS handelt, besteht keine Überlassungspflicht an den Landkreis.

Ø   Getrenntes Erfassen von Abfällen zur Verwertung und Grünabfällen (§ 10 AWS)

Die in § 10 Abs. 3 AWS getroffene Regelung zur Einsammlung von Grünabfällen wurde dahingehend geändert, dass Grünabfälle zukünftig ganzjährig in den zu kaufenden Grünabfallsäcken wöchentlich zur Abfuhr bereitgestellt werden können. Die bisherige Einschränkung auf den Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres ist durch die Aufgabe der Kompostierung in eigenen Anlagen der GOA hinfällig geworden.

 

 

 

 

 

 

 

Ø   Zugelassene Abfallgefäße (§ 13 AWS)

Für zusätzlichen Restmüll, der in den regulären Abfallgefäßen nicht mehr untergebracht werden kann, konnten bisher Zusatzsäcke mit 30 l und 60 l Füllraum erworben und zur Abholung bereitgestellt werden. Aus Gründen der Lastenhandhabung bzw. des zum Teil doch sehr hohen Gewichts der 60 l Zusatzsäcke werden diese zukünftig abgeschafft und nur noch die 30 l Zusatzsäcke angeboten. § 13 Abs. 1 Nr. 5 AWS wurde entsprechend geändert.

Nachdem für Müllgemeinschaften zukünftig eigenständige Gebührensätze eingeführt werden, wobei sich die Jahresgebühr nicht mehr nach der Gefäßgröße, sondern nach der Anzahl der zusammengeschlossenen Haushalte richtet, mussten die Regelungen für die Zulassung einer Müllgemeinschaft in § 13 Abs. 3 AWS angepasst werden. Für die Gefäßbereitstellung und somit Abrechnung der Leerungsgebühren gilt ab 2008 folgendes: Als gemeinsam genutztes Abfallgefäß darf ausschließlich ein Müllgroßbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l oder 204 l Füllraum genützt werden. Bei der Entscheidung für eine dieser Gefäßgrößen ist die Müllgemeinschaft frei und nicht mehr an ein bestimmtes Mindestvolumen (bisher: 60 l pro beteiligtem Haushalt) gebunden. Grund: In der neu kalkulierten Jahresgebühr für Müllgemeinschaften wurde für jeden Haushalt ein Sockelbetrag eingerechnet; somit ist eine ausreichende Beteiligung aller Haushalte an den Fixkosten sichergestellt.  

Ø   Abfuhr von Abfällen (§ 14 AWS) 

Ab 2008 können bei der wöchentlichen Bioabfallsammlung keine Restmüllsäcke mehr mit eingesammelt werden. Die neu zu beschaffenden Bioabfall-Sammelfahrzeuge der GOA können aus Kostengründen nicht mehr mit einer zweiten Kammer ausgestattet werden. Die 30 l-Müllsparersäcke sowie die 30 l-Zusatzsäcke für Restmüll werden deshalb nicht mehr wöchentlich, sondern im Rahmen der regulären Hausmüllabfuhr alle 2 Wochen eingesammelt. § 14 Abs. 1 und 3 AWS wurden entsprechend geändert. 

Ø   Zulassung von Erdaushub sowie wiederverwertbarem Bauschutt und Straßenaufbruch auf der Abfallentsorgungsanlage Reutehau (§ 21 und § 22 AWS)

Durch die Übertragung der Entsorgungspflicht dieser Abfälle auf die GOA fällt die diesbezüglich zu treffende Regelung zukünftig in den Zuständigkeitsbereich der GOA. Die GOA regelt die Zulassung von Erdaushub sowie wiederverwertbarem Bauschutt und Straßenaufbruch auf der Abfallentsorgungsanlage Reutehau durch Betriebsordnung. In § 21 und § 22 AWS wurde diesem Umstand Rechnung getragen.

Ø   Grundsatz (§ 26 AWS)

§ 26 Abs. 2 AWS entfällt, da die Entsorgungspflicht für Erdaushub und Bauschutt auf die GOA übertragen wurde und somit vom Ostalbkreis keine Gebührenbescheide mehr erlassen werden. Gebühren für die von der Übertragung ausgenommenen Kleinanlieferungen auf den Erdaushub- und Bauschuttdeponien sind wegen ihrer geringen Höhe grundsätzlich bar zu bezahlen.

Ø   Gebührenschuldner (§ 27 AWS)

Ab 2008 ist in der Satzung nur noch der Gebührenschuldner für die Selbstanlieferung von Kleinmengen im Sinne von § 33 AWS zu regeln. Für sonstige Selbstanlieferungen ist zukünftig die GOA zuständig. Da die Gebühren für Kleinanlieferungen grundsätzlich bar zu bezahlen sind, wurde in § 27 Abs. 2 AWS bestimmt, dass generell der Anlieferer Gebührenschuldner ist.  

Ø   Benutzungsgebühren für Hausmüll etc. (§ 29 AWS)

Für Müllgemeinschaften werden zukünftig eigenständige Jahresgebühren erhoben, gestaffelt nach der Anzahl der in einer Müllgemeinschaft zusammengeschlossenen Haushalte. § 29 Abs. 2 AWS wurde daher ergänzt um die neuen Gebührensätze für Müllgemeinschaften mit 2, 3 und 4 Hauhalten.

In § 29 Abs. 4 AWS entfällt der Gebührensatz für die Zusatzsäcke für Restmüll mit 60 l Füllraum.

Ø   Kosten für die Entsorgung der von den Selbstanlieferern übergebenen Abfälle

(§ 32 AWS)

Der bisherige Text des § 32 AWS konnte komplett gestrichen werden, da bezüglich der Selbstanlieferung von Abfällen, die gewogen werden, keine gebührenrechtlichen Regelungen mehr notwendig sind. Stattdessen wurde in § 32 AWS die neue Abrechnungsweise festgelegt: Bei der Selbstanlieferung dieser Abfälle werden zukünftig von der GOA die zu zahlenden Entgelte durch ihre jeweiligen allgemeinen Entsorgungsbedingungen gesondert festgesetzt und erhoben.

Ø   Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 27.02.2007 beschlossen, die Kleinmengenregelung in § 33 Abs. 1 AWS auf Anlieferungen bis 1 cbm zu begrenzen. Daher entfallen die Gebührentatbestände für Anlieferungen bis 2 cbm und bis 3 cbm.

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neugefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

Anlagen:

Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2008

2. Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

3. Gebührenvergleich 2007/2008

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich              __________________________________________________

                                      Egetemeyer                                 ppa. Schneider

 

 

Dezernent                        __________________________________________________

                                      Hubel

 

 

Landrat                           __________________________________________________

                                      Pavel

 

Stammbaum:
152/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
152-1/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153-1/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167/07   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167-1/07   Neufestsetzung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage