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Antrag der Verwaltung
Anmerkung: Dem Antrag der Verwaltung hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 23.11.2007 einstimmig zugestimmt. I. Zur
Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse
gefasst: 1. Der
Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung. 2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wird zugestimmt. 3. Die in
der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden
ausdrücklich akzeptiert. 4. Die
Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche
Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte
Grünabfälle (§ 31 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in
Kleinmengen (§ 33 AWS) werden, wie aus I. Ziffer 9 des Antrages
ersichtlich, festgesetzt. 5. Die
mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird,
wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische
Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt. 6. Die Berechnungsmethode
und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der
Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie
Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur
Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die
Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge
angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen
(außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die
geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der
Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die
geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2008 wird auf
989.122 € festgelegt. 7. Als
geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 200.000 € dem Abfallgebührenhaushalt
als Einnahme zugeführt. 8. Im
Hausmüllbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 zu einem Teil von
497.600,13 €, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2004 zu einem Teil von 710.995,84
€, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2005 zu einem Teil von 714.765,46 €
und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2006 zu einem Teil von 1.024.176,74 € im
Jahr 2008 abgedeckt. 9. Ab dem 01. Januar 2008 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren: Ü Gefäße
(Absatz 2 und 3)
Ü Müllgemeinschaften (§ 29 Absatz 2 AWS)
Ü Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)
Ü Sofortige
Abholung von Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)
Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS) Ü Abfälle (Absatz 1)
Ü Altreifen (Absatz 2)
Ü Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)
II. Der Entwurf der Satzung über die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)
wird als Satzung beschlossen. Sachverhalt/Begründung
Der Kreistag des Ostalbkreises hat sich im Laufe des Jahres 2007 ausführlich mit der Abfallwirtschaft im Landkreis befasst. In den Sitzungen vom 27.2.2007 und 16.10.2007 wurden jeweils die Beschlüsse zu Veränderungen im Abfallwirtschafts- und Gebührensystem ab 1.1.2008 gefasst, die Grundlage für die Kalkulation der Abfallgebühren und die Fortschreibung der Abfallwirtschaftssatzung sind: 1. Die Entsorgungspflicht des Ostalbkreises für die in seinem Gebiet anfallenden und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle (einschließlich Erdaushub und Bauschutt) wird auf die GOA im Wege der Beleihung übertragen. Die Übertragung beinhaltet nicht die Selbstanlieferung von Kleinmengen. Ausgenommen von der Übertragung ist weiterhin die kostenlose Selbstanlieferung von Sperrmüll, Schrott sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte gegen Abgabe der jeweiligen Entsorgungsschecks. Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt für die Übertragung der Entsorgungspflichten zwischenzeitlich vor und ist bis zum 31.12.2015 befristet. Für den Ostalbkreis entfällt dadurch das bisherige Mengenrisiko bei den Gewerbeabfällen zur Beseitigung und schafft größere Planungssicherheit. Die GOA verspricht sich durch die Übertragung flexibler am Markt agieren zu können. Für die Nutzung der Deponie Reutehau zahlt die GOA dem Landkreis eine Pacht, die die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zins) abdeckt. 2. Die Kleinmengenregelung im § 33 (1) der Abfallwirtschaftssatzung wird auf Anlieferungen bis 1 cbm begrenzt. Größere Anliefermengen von 2 oder 3 cbm, die 1 bis 2 Tonnen wiegen können, gelten nicht mehr als Kleinanlieferungen. Sie werden künftig verwogen. 3. Für Müllgemeinschaften nach § 13 (3) der Abfallwirtschaftssatzung werden eigenständige Gebührensätze nach der Anzahl der teilnehmenden Haushalte eingeführt. 4. Die bisher aufgelaufenen Fehlbeträge in den Gebührenkalkulationen werden wie folgt bis zum Jahr 2011 abgedeckt:
5. Nachdem die Bio-Abfallsammlung aufgrund mehrheitlichem Beschluss weiterhin über Bio-Beutel erfolgen wird, wurde die Gebührenkalkulation 2008 auf Basis der Grobkalkulation in Spalte 2 der Anlage 4 zur Vorlage Nr. 146/07 (Sitzung vom 16.10.2007) erstellt. Neben den Vorgaben aus diesen Beschlüssen des Kreistages werden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2008 einbezogen: a) Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt ebenfalls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht als Einnahme gegenüber. b) Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 2,1 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (4 %) des angesammelten Kapitals zugeführt. Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2008 beträgt: - für die Hausmülldeponien 23.759.604 € -
für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 907.437 € c) Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Die Reduzierung des Entgelts für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 18,1 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (19,3 Mio. €) ist im Wesentlichen auf die Übertragung der Entsorgungspflicht für Abfälle aus Selbstanlieferung zurückzuführen. Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt 200.000 € als Einnahme zugeführt. d) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt weiterhin nach dem Schlüssel 80 % : 20 %. Diese Verteilung entspricht dem Verhältnis der Fixkosten zu den variablen Kosten und wurde erst kürzlich in zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart als nachvollziehbar und richtig festgestellt. Trotz der unter c) genannten Kostenreduzierungen bei den abfallwirtschaftlichen Leistungen ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2008 mit rund 25,6 Mio. € höhere über Gebühren abzudeckende Kosten als im Vorjahr mit rund 24,1 Mio. €. Dies beruht hauptsächlich auf der im Jahr 2008 rund 2,5 Mio. € höheren Fehlbetragsabdeckung und macht die bereits beim Satzungsbeschluss 2007 schon angekündigte Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. Aufgrund der jetzt höheren Planungssicherheit kann aber davon ausgegangen werden, dass die Gebühren wieder für mindestens die nächsten drei Jahre stabil bleiben werden. SatzungsänderungenDie Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung ist notwendig geworden, um die vom Kreistag beschlossenen Änderungen im Bereich der Selbstanlieferer (Übertragung der Entsorgungspflicht auf die GOA), der Kleinmengenregelung und der Müllgemeinschaften in der Satzung zu verankern. Da sich die Gebührensätze für das Jahr 2008 erhöhen, müssen zudem bestimmte Paragraphen mit Gebührenregelungen (§§ 29 bis 33 AWS) in der Satzung angepasst werden. Lediglich die Gebührensätze für die Biobeutel und Grünabfallsäcke sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben auch nach erfolgter Neukalkulation konstant. Die wesentlichen Änderungen werden im nachfolgenden
erläutert: Ø
Entsorgungspflicht (§ 2 AWS) Ø
Anschlusszwang, Überlassungspflicht (§ 4 AWS) Ø
Getrenntes Erfassen von Abfällen zur
Verwertung und Grünabfällen (§ 10 AWS) Ø
Zugelassene Abfallgefäße (§ 13 AWS) Ø
Abfuhr von Abfällen (§ 14 AWS) Ø
Zulassung von Erdaushub sowie
wiederverwertbarem Bauschutt und Straßenaufbruch auf der
Abfallentsorgungsanlage Reutehau (§ 21 und § 22 AWS) Ø
Grundsatz (§ 26 AWS) Ø
Gebührenschuldner (§ 27 AWS) Ø
Benutzungsgebühren für Hausmüll etc. (§ 29
AWS) Ø Kosten für die Entsorgung der von den Selbstanlieferern übergebenen Abfälle (§ 32 AWS) Ø
Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS) Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neugefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen. Finanzierung und Folgekosten
Ergeben sich aus den
Kalkulationsunterlagen. Anlagen1. Abfallgebührenkalkulation 2008 2. Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung 3. Gebührenvergleich 2007/2008 4. Entwurf der neuen Abfallwirtschaftssatzung
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