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Vorlage - 152/05  

 
 
Betreff: Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
25.11.2005 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Empfehlung an den Kreistag:

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
     
  2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.
     
  3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
     
  4. Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche
    Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS), Selbstanlieferungen von Abfällen auf Abfallentsorgungsanlagen (§ 32 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen
    (§ 33 AWS), die der Kreistag in seiner Sitzung vom 09.11.2004 bzw. 18.10.2005 beschlossen hat, bleiben unverändert.
     
  5. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.
     
  6. Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die beiden Hausmülldeponien Ellert und Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2006 wird auf 1.076.573,61 € festgelegt.
     
  7. Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pyrolyse wird 2006 letztmalig ein Teilbetrag in Höhe von 1.268.504,99 € in die Gebührenkalkulation eingestellt und der Nachsorgerücklage wieder zugeführt.
     
  8. Aus den beiden Nachsorgerücklagen für die Erdaushub- und Bauschuttdeponien Gügling und Herlikofen wird ein Betrag von 200.000,00 € entsprechend §§ 20 und 21 Abs. 2 GemHVO aufgelöst und dem Abfallgebührenhaushalt (UA 7231) zugeführt. Da für die ehemalige Erd- und Bauschuttdeponie Gügling zukünftig keine Nachsorgekosten mehr anfallen, wird die Rücklage zum Jahresende 2006 vollständig aufgelöst.
     
  9. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA wird 1.000.000,00 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
     
  10. Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 wird zu einem Teil von 537.946,08 € im Jahr 2006 abgedeckt. Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2004 im Hausmüll-/ Selbstanliefererbereich wird zu einem Teil von 473.997,23 € im Jahr 2006 abgedeckt und der Überschuss aus dem Jahr 2004 im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird zu einem Teil von 4.443,71 € im Jahr 2006 abgewickelt. 


 

II. Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung beschlossen.

 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Zum 01.01.2005 mussten die Abfallgebühren im Ostalbkreis wegen des Deponierungsverbots ab 01.06.2005 nach den Vorgaben der TASi (Technische Anleitung Siedlungsabfall) und der dadurch höheren Entsorgungskosten angepasst werden. Die gleichzeitig eingeführte 14-tägige Restmülleinsammlung ist von den Haushalten gut angenommen worden und hat zu einem leichten Anstieg der Hausmüllmenge bei gleichzeitigem leichten Rückgang des Sperrmüllaufkommens geführt.

 

Wegen der seit 01.06.2005 stark angestiegenen Gewerbeabfallmengen und der damit verbundenen zusätzlichen Kosten hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 18.10.2005 eine Anhebung der Abfallgebühren im Selbstanliefererbereich ab 01.11.2005 beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 112/05).

 

Für das Jahr 2006 wurden die Kosten und Erlöse der GOA entsprechend der Vor­gaben des Kooperationsvertrags geplant. Es ergibt sich dabei ein Entgelt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen der GOA im hoheitlichen Bereich von rd. 20,6 Mio. € inkl. der derzeitigen MwSt von 16 % (Plan 2005: 21,05 Mio. €). Für die thermische Behandlung der Haus- und Sperrmüllmengen in Würzburg und Ulm fallen beim Landkreis weitere rd. 3,66 Mio. € an.

 

Die Abfallmengen des Jahres 2006 wurden aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen geplant. Bei den Gewerbeabfällen wird allerdings mit geringerem Anfall gerechnet. Die Gebührenanpassung zum 1.11.2005 wird entsprechenden Anreiz zu stärkerem Recycling bei den Abfallerzeugern bieten.

 

Die folgenden wesentlichen Punkte wurden in die Kalkulation der Abfallgebühren 2006 einbezogen:

 

1.Die kalkulatorische Abschreibung der (Rest-)Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenabhängig. Die Deponie Ellert wurde aufgrund ihrer Schließung zum 31.5.2005 bis auf den Grundstückswert bereits im Vorjahr abgeschrieben. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode. Der Mischzinssatz wird mit 4 % angegeben.

 

2.Für die Nachsorge der stillgelegten Deponie Ellert und Teile der Deponie Reutehau sowie der ehemaligen Hausmülldeponien Heubach-Buch und Blasienberg sind Entnahmen von rd. 2 Mio. € aus den angesammelten Nachsorgerücklagen vorgesehen. Weiterhin werden weitere 200 T€ zuviel angesammelte Rücklagen im Bereich der Erdaushub- und Bauschuttdeponien diesem Gebührenbereich zurückgeführt. Die Nachsorgerücklage für die ehemalige Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling wird damit aufgelöst.

 

Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2006 beträgt:

 

- für die Hausmülldeponien26.477.601,18 €

- für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen1.131.649,68 €

 

Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren lediglich die Verzinsung des angesammelten Kapitals zugeführt. Als Zinssatz wird wie bisher 4 % angegeben.

 

3.Zur restlichen Tilgung des 2002 aus der Nachsorgerücklage entnommenen Ablösebetrags zur Stilllegung der Pyrolyseanlage werden 1.268.504,99 € in die Gebührenkalkulation 2006 eingestellt und der Nachsorgerücklage wieder zugeführt. Damit ist die Pyrolyse in der Abfallwirtschaft des Ostalbkreises endgültig abgewickelt.

 

4.Zu planmäßigen Abdeckung der in den Jahren 2003 und 2004 aufgelaufenen Fehlbeträge werden 1.007.499,60 € eingestellt. Die Restbeträge von 2.484.552,71 € sind in den Folgejahren abzuwickeln.

 

5.Der Verteilungsmaßstab der Kosten im Hausmüllbereich mit 80 % zu den Jahresgebühren und 20 % zu den Banderolengebühren bleibt unverändert.

 

Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleich bleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2006 ab. Eine Änderung der Gebühren im Bereich der Haushalte und der seit 1.11.2005 geltenden Selbstanlieferergebühren ist somit nach den Planungen für 2006 nicht erforderlich.

 

Satzungsänderungen

 

Eine Überarbeitung der Satzung war vor allem auf Grund der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes, der Änderung des Landesabfallgesetzes und der Neuordnung des Rechts der tierischen Nebenprodukte (früher: Tierkörperbeseitigungsrecht) erforderlich. Das Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zum 24. März 2005 führt zu weiterem Änderungsbedarf. Die Änderungen basieren großteils auf der Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Änderungen.

 

Ausschluss von der Entsorgungspflicht (§ 5 AWS)

 

§ 5 AWS wurde neu strukturiert. Indem § 5 Abs. 1 AWS den Bezug zu § 2 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz herstellt, sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, für die das KrW-/AbfG nicht gilt, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen.
 

§ 5 Abs. 2 AWS enthält weitere Ausschlüsse für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Der bisherige § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) AWS konnte entfallen, da der Ausschluss von Abfällen aus Massentierhaltungen und Stalldung bereits über den Bezug auf § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG gewährleistet ist. Ebenso ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 alter Fassung im Hinblick auf den neuen § 5 Abs. 1 AWS entbehrlich.

 

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) AWS mussten die Kriterien für die Annahme von schlammförmigen Stoffen neu festgelegt werden, da eine Deponierung von nicht vorbehandelten  Abfällen seit 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig ist. Ausgeschlossen werden deshalb zukünftig schlammförmige Stoffe, die nach dem Stand der Technik keiner thermischen Behandlung zugeführt werden können.

 

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 AWS sind alle Abfälle ausgeschlossen, die besonders überwachungsbedürftig sind und nach der Sonderabfallverordnung angedient werden müssen. § 5 Abs. 2 AWS wurde ferner um die neue Nr. 6 und Nr. 7 ergänzt. Ein Ausschluss sämtlicher Elektro - und Elektronik-Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgungspflicht ist unzulässig. Ein Ausschluss erfolgt deshalb nur, wenn Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Altgeräte, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, sind ebenfalls ausgeschlossen.

 

Ausschlüsse nach § 5 Abs. 4 AWS sind von der Zustimmung des Regierungspräsidiums abhängig. Die alte Formulierung brachte dies nicht  zum Ausdruck.

 

Abfallarten (§ 6 AWS)

 

In § 6 Abs. 11 AWS war das Wort „Leuchtstoffröhren“ zu streichen, da diese zu den Elektro- und Elektronikgeräten gehören und deshalb § 6 Abs. 13 AWS unterfallen.

 

§ 6 Abs. 13 AWS löst die alte Definition von Elektro- und Elektronikgeräten durch eine Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 ElektroG ab.

 

Bereitstellung der Abfälle (§ 9 AWS)


§ 9 Abs. 3 Nr. 2 AWS wurde neu eingefügt. Vom Einsammeln und Befördern sind alle Abfälle ausgeschlossen, die der Selbstanlieferungspflicht unterliegen. Ebenso ausgeschlossen ist nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 AWS Sperrmüll, der nach Art und Menge üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfällt.
 

Getrenntes Erfassen von Abfällen zur Verwertung und Grünabfällen (§ 10 AWS)

 

In § 10 Abs. 2 AWS ist der Hinweis auf die DSD AG zu streichen, da mittlerweile weitere duale Systeme am Markt sind.

 

Bioabfallentsorgung (§11 AWS)

 

Der bisherige § 11 Abs. 2 AWS wurde gestrichen, da die GOA keine eigenen Kompostanlagen mehr betreibt bzw. der Bioabfall extern einer Verwertung zugeführt wird.

 

Getrenntes Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (§ 12 a AWS)

 

§ 12 a AWS wurde neu eingefügt und beruht auf den Bestimmungen des neuen Elektro- und Elektrogerätegesetzes. Geregelt werden die Pflichten der Endnutzer und Vertreiber im Rahmen der Sammlung. Sie sind verpflichtet, die Altgeräte in die Sammelbehälter zu verbringen, soweit ihnen dies zugemutet werden kann. Die Verwendung des Begriffs der Zumutbarkeit ermöglicht flexible Lösungen. Die Zumutbarkeit wird u.a. davon abhängen, ob es sich um einen gewerblichen oder um einen privaten Anlieferer handelt. Im übrigen dürfte es im Einzelfall auf die Geräteart ankommen und auch auf die körperliche Verfassung des Anlieferers.  Verstöße gegen § 12 a AWS sind bußgeldbewehrt (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 5 AWS).

 

Eine kostenlose Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vom Grundstück bei Abgabe eines entsprechenden Entsorgungsschecks ist selbstverständlich weiterhin möglich.

 

Abfuhr von sperrigen Abfällen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Schrott (§ 15 Abs. 1 AWS)

 

Um den praktischen Bedürfnissen bei der Abfuhr gerecht zu werden, wurde in die Satzung aufgenommen,  dass diese Abfälle so bereitgestellt sein müssen, dass Fahrzeuge oder Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Der Landkreis kann den Ort der Bereitstellung bestimmen, sofern dies erforderlich ist.

 

Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (§ 24 AWS)

 

§ 24 Abs. 2 AWS wurde geändert, da keine Verpflichtung zum Führen eines Vereinfachten Entsorgungsnachweises bzw. Vereinfachten Sammelnachweises besteht, wenn über einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt wird.
 

Abfälle zur Verwertung und Grünabfälle (§ 34 AWS)

 

§ 34 Abs. 2 AWS wurde neu hinzugefügt. Grünabfälle dürfen demnach auf dem Wertstoffzentrum Ellert nur noch bis zu einer Menge von max. 2 cbm selbst angeliefert werden. Größere Mengen sind bei der Firma Ritter Recycling GmbH direkt anzuliefern, welche nach dem Ausstieg der GOA aus der Eigenkompostierung die Grünabfälle auf ihrem neuen Betriebsgelände in Essingen verarbeitet.

 

Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses (§ 35 Abs. 1 AWS)

 

Die Satzung enthielt bislang keine Regelung zum Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Normenkontroll-Urteil vom 2. März 2004 bemängelt und die Satzung des Landkreises Böblingen insoweit für nichtig erklärt. Mit dem neuen § 35 Abs. 1 AWS wird dieser Rechtsprechung Rechnung getragen.

 

Redaktionelle Änderungen

 

Einige Begriffe wurden wie folgt geändert:

 

Elektro- und Elektronikgeräteschrott    Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(analog ElektroG)

 

Einbau(betrieb)    Entsorgung

(da die Deponierung von nicht vorbehandelten Abfällen seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig ist)

 

Hausmülldeponien    Abfallentsorgungsanlagen

(Die Hausmülldeponie Ellert wurde zum 01.06.2005 geschlossen, besteht jedoch weiter als Abfallentsorgungsanlage bzw. Wertstoffzentrum. Deponiert werden darf nur noch auf der Abfallentsorgungsanlage Reutehau)

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neu gefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

Anlagen:

Anlagen

 

1.Abfallgebührenkalkulation 2006

2.Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Egetemeyer                                 ppa. Schneider

 

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

 

Geschäftsstelle Kreistag__________________________________________________

Ebert

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

 

Stammbaum:
152/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
152-1/05   Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2006 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
153-1/06   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167/07   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
167-1/07   Neufestsetzung der Abfallgebühren ab 2008 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage