Antrag der Verwaltung - Für die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe (§ 35 SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 22 SGB II) werden ab dem 01.01.2020 die dem jeweiligen Wohnort entsprechenden Werte der Höchstbeträge für Miete nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10% dieses Wertes zu Grunde gelegt.
- Die Beträge für die angemessenen Unterkunftskosten werden bei Änderung der Beträge im Wohngeldgesetz entsprechend angepasst.
Der Beschluss vom 02.05.2016 über die Anwendung der Werte des Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Ostalbkreis wird zum 01.01.2020 aufgehoben.
|