Antrag der Verwaltung Der Kreistag beschließt: I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung. 2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wird zugestimmt. 3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert. - Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle (§ 31 AWS), für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben unverändert.
- Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem derzeit vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2015 wird auf 682.138,90 € festgelegt.
- Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 824.915 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
- Im Hausmüllbereich sind keine Fehlbeträge abzudecken. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2011 in Höhe von 21.687,34 € komplett, der vollständige Fehlbetrag aus dem Jahr 2012 in Höhe von 16.706,89 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2013 in voller Höhe von 30.359,21 € abgedeckt.
II. Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 1.1.2014 gilt unverändert weiter (Anlage 2).
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