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Antrag der Verwaltung Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt: I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung. 2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 wird zugestimmt. 3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert. - Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:
für 9 Säcke | 30 l Füllraum | 154,68 € | je Abfallgefäß mit | 60 l Füllraum | 156,76 € | je Abfallgefäß mit | 80 l Füllraum | 167,15 € | je Abfallgefäß mit | 120 l Füllraum | 187,73 € | je Abfallgefäß mit | 240 l Füllraum | 249,69 € | je Abfallgefäß mit | 660l Füllraum | 940,54 € | je Abfallgefäß mit | 770 l Füllraum | 1.097,30 € | je Abfallgefäß mit | 1,1 m³ Füllraum | 1.724,32 € | Unterflurcontainer je Haushalt | | 236,31 € | für Müllgemeinschaften mit 2 Haushalten | | 267,05 € | für Müllgemeinschaften mit 3 Haushalten | | 392,83 € | für Müllgemeinschaften mit 4 Haushalten | | 518,61 € |
- Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:
je Sack mit | 30 l Füllraum | 1,85 € | je Abfallgefäß mit | 60 l Füllraum | 3,70 € | je Abfallgefäß mit | 80 l Füllraum | 4,94 € | je Abfallgefäß mit | 120 l Füllraum | 7,41 € | je Abfallgefäß mit | 240 l Füllraum | 14,82 € | je Abfallgefäß mit | 660l Füllraum | 40,80 € | je Abfallgefäß mit | 770 l Füllraum | 47,59 € | je Abfallgefäß mit | 1,1 m³ Füllraum | 68,02 € |
- Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Abs. 4 AWS) bleibt unverändert.
- Die Gebühr für die mit dem Sperrmüll-, dem Schrott- oder dem Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschein (- scheck) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).
- Die Gebühr für Biobeutel mit Füllraum 5 l wird auf 0,18 € festgesetzt, die Gebühr für Biobeutel mit Füllraum 10 l bleibt unverändert bei 0,35 € (§ 31 Abs. 1 AWS).
- Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) bleibt unverändert.
- Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in
Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) bleibt unverändert. - Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
- Für die Hausmülldeponie Reutehau und Ellert erfolgt neben der Verzinsung in Höhe von 147.204,07 € eine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage in Höhe von 1.003.920,00 €. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst.
- Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.
- Im Hausmüllbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von
535.482,64 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 mit 136.027,36 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 9.818,01 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 10.181,99 € abgedeckt. II. Die in Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.01.2025 wird beschlossen.
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