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Antrag der Verwaltung
Der Antrag der AfD-Kreistagsfraktion zur Einrichtung eines Förderprogramms zur Pflege verletzter Tiere wird abgelehnt.
Sachverhalt/BegründungDie AfD-Fraktion beantragt, dass der Landkreis Ostalbkreis ein Förderprogramm zur Unterstützung der Pflege verletzter Tiere auflegt. Dieses soll nicht nur anerkannte Pflegestellen, Tierheime und tierärztliche Einrichtungen, sondern ausdrücklich auch ehrenamtlich tätige Privatpersonen einbeziehen. Darüber hinaus soll die Verwaltung beauftragt werden, ein Konzept mit Förderrichtlinien und Finanzierungsvorschlag zu erarbeiten sowie auf Landesebene für eine landesweite Förderkulisse zu werben.
Die Landkreisverwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung:
Zu 1. – Der Landkreis richtet ein Förderprogramm zur Unterstützung der Pflege verletzter Tiere ein, insbesondere solcher Tiere, die wildlebend sind oder für die keine eindeutige Halterverantwortung besteht. Nach § 965 BGB sind Städte und Gemeinden als Fundbehörden für die Versorgung von Fundtieren zuständig. Das heißt Städte und Gemeinden müssen bei Fundtieren für die Unterbringung und Versorgung Sorge leisten sowie die Kosten für tierärztliche Behandlungen übernehmen. Wildtiere gelten gemäß § 960 BGB als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Damit greift das Fundrecht (§ 965 BGB) nicht und die Zuständigkeit der Fundbehörden entfällt. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Differenzierung vorgenommen: Während für Fundtiere eine kommunale Verantwortlichkeit besteht, liegt die Verantwortung für herrenlose Wildtiere nicht bei den Kommunen. Hintergrund für diese Regelung ist unter anderem, dass Wildtiere, welche nicht mehr selbständig lebensfähig sind, meist im Kreislauf des Lebens als notwendige Versorgungsquelle anderer Wildtiere dienen. Es macht daher in vielen Fällen keinen Sinn, ein krankes Wildtier der Natur zu entnehmen, um es dann mit schlechteren Voraussetzungen, wie eines natürlich gesunden Tieres, wieder zurückzuführen. Wildtiere werden hierbei extremen Stresssituationen ausgesetzt und deshalb sollte ein Eingreifen bei Wildtieren außer im Sonderfall, z.B. bei streng geschützten Arten, vermieden werden.
Zu 2. – Finanzielle Unterstützung von anerkannten Pflegestellen und Tierauffangstationen Im Ostalbkreis ist das Tierheim Dreherhof bereits vertraglich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen, zu pflegen und tierärztlich zu versorgen. Hierfür erhält es finanzielle Unterstützung der Kommunen und des Landkreises. Für Wildtiere hingegen bestehen keine vertraglichen Verpflichtungen, da es sich nicht um Fundtiere im Sinne des Gesetzes handelt. Im Ostalbkreis existiert zudem keine nach § 11 TierSchG anerkannte Wildtierauffangstation. In Baden-Württemberg gibt es nur zwei Wildtierauffangstationen des Naturschutzbundes Deutschland, das Vogelschutzzentrum Mössingen und die Greifvogelstation Bad Friedrichshall, die vom Land eine Förderung erhalten. Für eine Erweiterung der finanziellen Unterstützung auf Pflegestellen, die sich um Wildtiere kümmern, besteht für den Landkreis keine Verpflichtung. Aus finanziellen Gründen ist eine freiwillige Unterstützung momentan nicht leistbar.
Zu 3. – Einbeziehung ehrenamtlicher Privatpersonen Ehrenamtliche Privatpersonen, die sich um Wildtiere kümmern, leisten einen wichtigen Beitrag für den Naturschutz und die heimische Artenvielfalt, der große Anerkennung verdient. Gleichwohl ist die Einbeziehung von Privatpersonen in ein Förderprogramm fachlich wie rechtlich problematisch. Gemäß § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz darf jeder – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufnehmen, um diese gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Auch in menschlicher Obhut sind die Tiere wie Wildtiere zu behandeln. Eine Prägung auf den Menschen ist so weit wie möglich zu verhindern. In der Praxis ist festzustellen, dass es für Wildtierauffangstationen bzw. ehrenamtliche Privatpersonen häufig eine große Herausforderung darstellt, die tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Auswilderung von aufzunehmenden bzw. aufgenommenen Tieren realistisch einzuschätzen. Auch werden regelmäßig Tiere in Obhut genommen, welche gar keine Hilfe gebraucht hätten, was für die Tiere dann schädlicher ist als sie in der Natur zur belassen. Das BNatSchG sieht für den Betrieb einer Wildtierstation bzw. die Ausübung der pflegerischen Tätigkeit durch ehrenamtliche Personen keinerlei Voraussetzungen oder Fachkenntnisse vor. Die Pflege ist somit grundsätzlich für jede Person möglich – auch unabhängig jeglicher Sachkunde. Eine Förderung müsste jedoch mit Nachweis-, Kontroll- und Abrechnungsverfahren verbunden werden, was sowohl für die Verwaltung als auch für die Ehrenamtlichen eine erhebliche finanzielle sowie bürokratische Belastung darstellen würde.
Zu 4. – Erarbeitung eines Förderkonzeptes Das Tierheim Dreherhof, dass durch eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz anerkannt ist, erhält bereits eine Förderung vom Landkreis. Aufgrund fehlender Vorgaben für eine Wildtierauffangstation ist es schwierig ein Förderkonzept zu erarbeiten. Hier braucht es Kriterien zur Qualität einer Wildtierauffangstation und vor allem zur Qualifikation der handelnden Personen. Diese Bewertung kann nach Ansicht der Verwaltung aber nur landesweit gelöst werden.
Zu 5. – Einsatz auf Landesebene In der Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wurde in der Drucksache 17 / 6822 vom 21.05.2024 zum Thema Wildtierauffangstationen im Landtag ausführlich Stellung genommen: Für das Land Baden-Württemberg liegt der Schwerpunkt des Natur- und Artenschutzes in der Erhöhung der Artenvielfalt durch die langfristige Schaffung und Bewahrung von Lebensräumen für bedrohte Tierarten. Im Fokus des Artenschutzes steht deshalb die Erhaltung der Gesamtpopulation einer Art. Die Individuenförderung, die bei den Tätigkeiten der Wildtierauffangstationen im Vordergrund steht, stellt aus fachlichen und finanziellen Erwägungsgründen für das Land keinen Schwerpunkt dar. Das Land unterstützt landesweit die beiden Einrichtungen des Naturschutzbundes Deutschland. Für eine darüberhinausgehende Unterstützung von Wildtierauffangstationen stehen dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft aktuell weder die erforderlichen personellen noch finanziellen Ressourcen zur Verfügung. Das Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat hierbei mitgeteilt, dass es nicht in Erwägung zieht die VwV Tierschutzmaßnahmen zu ändern bzw. zu erweitern. Nachdem sich das Land erst im Mai 2024 mit der Thematik befasst hat, hat nach Einschätzung der Verwaltung ein entsprechender Vorstoß des Landkreises keine Aussicht auf Erfolg.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Antrag der AfD-Kreistagsfraktion vom 29.07.2025 Anlage 2: Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Drucksache 17 / 6822 vom 21.05.2024
Sichtvermerke
gez. Eberhard, Geschäftsbereich Kämmerei gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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