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Vorlage - 149/2025  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2026 und Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
23.09.2025 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung      
Kreistag Entscheidung
21.10.2025 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2026
Gegenüberstellung Gebühren
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2026
Schaubild Abfallwirtschaft im Ostalbkreis

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 wird zugestimmt.

 

3.        Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

für 9 Säcke

30 l Füllraum

154,68 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

156,76 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

167,15 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

187,73 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

249,69 €

je Abfallgefäß mit

660l Füllraum

940,54 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

1.097,30 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

1.724,32 €

Unterflurcontainer je Haushalt

 

236,31 €

für Müllgemeinschaften mit  2 Haushalten

 

267,05 €

für Müllgemeinschaften mit  3 Haushalten

 

392,83 €

für Müllgemeinschaften mit  4 Haushalten

 

518,61 €

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:

 

je Sack mit

30 l Füllraum

1,85 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

3,70 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

4,94 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

7,41 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

14,82 €

je Abfallgefäß mit

660l Füllraum

40,80 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

47,59 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

68,02 €

 

 

  1. Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Abs. 4 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die Gebühr für die mit dem Sperrmüll-, dem Schrott- oder dem Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschein (- scheck) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebühr für Biobeutel mit Füllraum 5 l wird auf 0,18 € festgesetzt, die Gebühr für Biobeutel mit Füllraum 10 l bleibt unverändert bei 0,35 € (§ 31 Abs. 1 AWS).               

 

  1.  Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in

Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau und Ellert erfolgt neben der Verzinsung in Höhe von 147.204,07 € eine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage in Höhe von 1.003.920,00 €. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.

 

 

 

  1. Im Hausmüllbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von

535.482,64 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 mit 136.027,36 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 9.818,01 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 10.181,99 € abgedeckt.

 

II.  Die in Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung,  Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.01.2025               wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2026

 

Die Steigerung der Personalkosten, die weitere Erhöhung der CO2-Steuer sowie die gestiegenen Kosten der Müllverbrennung machen, bei Beibehaltung des bereits vorhandenen bürgerfreundlichen und komfortablen Entsorgungsangebots, eine geringfügige Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.2026 erforderlich.

 

Im Hausmüllbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von

535.482,64 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 mit 136.017,36 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 9.818,01 € sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 10.181,99 € abgedeckt.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2026 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2026 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2026 in Anlehnung an das Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2026 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien   3.142.103,52 €

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.909.704,64 €

  

 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten für Selbstanlieferabfälle auf den Deponien Ellert und Reutehau werden die Konditionen für den Deponieeinbau und damit die zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie modifiziert. Des Weiteren wurde zur Überprüfung des Rücklagenstandes für die Hausmülldeponien und die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen die Ermittlung einer aktuellen Kostenprognose der Nachsorgekosten nach dem aktuellen Stand der Technik in Auftrag gegeben. Auf Grundlage der Ergebnisse wird eine Anpassung der Rücklagen erfolgen.

 

b)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 24,68 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

c)         Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 412.458 € als Einnahme zugeführt. 

 

d)        Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2026 mit rund 32,30 Mio. € höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr (31,55 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit den angepassten Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2026 ab.

 

Die Gebührenkalkulation 2026 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 24.09.2024 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Anpassung der Jahres- und Leerungsgebühren ist eine Änderung der Satzung notwendig. Weiter wurden die Gebühren für Unterflurcontainer modifiziert, so dass dies auch für kleinere Mehrfamilienhäuser eine attraktive Alternative darstellen kann.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2026 in Kraft treten.

 

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2026

2. Gegenüberstellung Gebühren

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2026

5. Schaubild Abfallwirtschaft im Ostalbkreis

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

 

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2026 (391 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung Gebühren (446 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (468 KB)    
Anlage 4 4 konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2026 (779 KB)    
Anlage 5 5 Schaubild Abfallwirtschaft im Ostalbkreis (555 KB)