Der Kreistag stimmt der Änderung der Satzung der
Kreissparkasse Ostalb vom
14. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Änderungssatzung
vom 15. Juli 2005,wie folgt zu:
§ 12 wird wie folgt
ersetzt:
(1) Die Freigebigkeitsleistungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2
SpG dürfen den Durchschnitt der nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften
für entsprechende Zwecke abziehbaren Ausgaben der drei vorhergegangenen
Geschäftsjahre nicht übersteigen.
(2) Die angemessene Dotierung der Rücklagen für eine weitere
Geschäftsentwicklung
und zur Abdeckung der Risiken muss gewährleistet bleiben.
Anmerkung:
Der Verwaltungsrat der
Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am 27. April 2007 der Änderung der
Satzung einstimmig zugestimmt.
22.05.2007 - Kreistag
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss
Der Antrag der Verwaltung wird einstimmig angenommen.