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Antrag der VerwaltungDer Kreistag stimmt der Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 14. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 15. Juli 2005, wie folgt zu: § 12 wird wie folgt ersetzt: (1) Die Freigebigkeitsleistungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 SpG dürfen den Durchschnitt der nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften für entsprechende Zwecke abziehbaren Ausgaben der drei vorhergegangenen Geschäftsjahre nicht übersteigen. (2) Die angemessene Dotierung der Rücklagen für eine weitere Geschäftsentwicklung und zur Abdeckung der Risiken muss gewährleistet bleiben. Anmerkung: Der Verwaltungsrat der
Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am 27. April 2007 der Änderung der
Satzung einstimmig zugestimmt. Sachverhalt/BegründungDie Satzung der Kreissparkasse Ostalb orientiert sich inhaltlich am vom Sparkassenverband Baden-Württemberg (SVBW) empfohlenen Satzungsmuster. Der Verbandsvorstand des SVBW hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 2006 nach eingehenden Beratungen in den Gremien des Verbands für den Bereich der durch § 12 der Satzung der Sparkasse geregelten Freigebigkeitsleistungen eine Neuregelung empfohlen. Die empfohlene Neuregelung für die Freigebigkeitsleistungen der Sparkasse orientiert sich nunmehr an den steuerlichen Möglichkeiten und stellt somit grundsätzlich eine deutliche Erweiterung des bisherigen Rahmens dar. Gleichzeitig wird aber auch die besondere Verantwortung des Verwaltungsrates und des Vorstandes für eine angemessene Dotierung der Rücklagen deutlicher als bisher betont. Für die Spendenvergabe der Kreissparkasse Ostalb setzen die Regelungen in der Satzung die Obergrenze, über deren Ausschöpfung vom Vorstand der Sparkasse in eigener Verantwortung zu entscheiden ist. Der Verbandsvorstand des SVBW hat im Zusammenhang mit der Änderung des Satzungsmusters die Empfehlung an die Mitgliedssparkassen ausgesprochen, die Neuregelung des § 12 der Satzung umzusetzen. Für eine Anpassung der Regelung des § 12 der Satzung an die Verbandsempfehlung ist eine Satzungsänderung notwendig, für die die Zustimmung des Trägers, das ist für die Kreissparkasse Ostalb der Kreistag des Ostalbkreises, gemäß § 7 Sparkassengesetz erforderlich ist. Anschließend bedarf die Satzungsänderung gemäß § 7 SpG der
Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde (für KSK Ostalb: Regierungspräsidium
Stuttgart) und der Veröffentlichung. Die Satzungsänderung tritt am Tag der
Veröffentlichung in Kraft. Finanzierung und Folgekostenkeine Anlagenkeine |
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