Bürgerinformationssystem
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Antrag der VerwaltungDer Krankenhausausschuss und der Kreistag nehmen Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sowie dem Abschluss der überört-lichen Prüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium. Sachverhalt/BegründungDie Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg hat im Klinik-Eigenbetrieb Virngrund-Klinik Ellwangen in der Zeit vom 22.03.2006 bis 10.05.2006 mit Unterbrechungen eine überörtliche Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung durchgeführt. Geprüft wurden die Jahre 2000 bis 2004 mit Aktualisierung bis Ende 2005. Gemäß § 48 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 und § 43 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über die wesentlichen Inhalte des Prüfberichts zu unterrichten. Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistages auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO). Vor der
Einzeldarstellung weiterer wesentlicher Inhalte des Prüfberichts weisen wir auf
die Prüfungsfeststellung der GPA Baden-Württemberg im Prüfungsbericht vom
11.08.2006 (S. 9, Abs. 2, Satz 1) ausdrücklich hin: „Die VKE (Anm.
=Virngrund-Klinik Ellwangen) wird nach dem durch die Prüfung gewonnenen
Gesamteindruck gut geführt.“ Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.03.2007 gegenüber dem Klinik-Eigenbetrieb St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen – als Rechtsnachfolgerin der Virngrund-Klinik Ellwangen – zum Abschluss der Prüfung die uneingeschränkte Bestätigung nach § 48 LKrO in Verbindung mit § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der GPA Baden-Württemberg werden ergänzt um die ggf. jeweils dazu gehörende Stellungnahme der St. Anna-Virngrund-Klinik: Prüfungsfeststellung
Randnummer 1 (S. 18) „Wirksamkeit
der örtlichen Prüfung“ „Für die örtliche Prüfung des Eigenbetriebs ist das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Ostalbkreises zuständig. Die Jahresabschlüsse sind bis einschließlich des Jahres 2004 jeweils fristgerecht geprüft worden. Die Prüfungsfeststellungen sind abschließend beantwortet. Die Zahlstellen in der VKE sind vom RPA im Turnus von zwei Jahren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GemPrO) unvermutet geprüft worden. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. ...“ „ ... Die örtliche Prüfung ist umfassend und wirksam tätig gewesen.“ Prüfungsfeststellung
Randnummer 23 (S. 46) „Gesamtbeurteilung“ „Die wirtschaftliche Lage der VKE stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: · Die Ertragslage war bis einschließlich des Jahres 2004 befriedigend. Ein eindeutiger Trend ist nicht ersichtlich. · Die Vermögenslage und die Bilanzstruktur sind sehr gut. · Die kurzfristige Liquidität hat sich verbessert und war Ende 2004 angemessen. Wegen der laufenden Baumaßnahmen wird sich die Liquidität jedoch wieder verschlechtern. Angesichts dieser Ergebnisse ist die wirtschaftliche Lage 2000 bis einschließlich 2004 insgesamt gut. Stellungnahme
der St. Anna-Virngrund-Klinik: Durch den Zufluss von Fördermitteln des Landes Baden-Württemberg für die laufenden Bauvorhaben hat sich die Liquidität insbesondere im Jahr 2004 deutlich verbessert. Mit dem Abschluss der Baumaßnahmen wird dieser positive Liquiditätseffekt wieder aufgehoben. Prüfungsfeststellungen
Randnummer *36 / *37 (S. 55/S. 56) „Darstellung
der Jahresergebnisse“ Randnummer
*36 „Die Jahresüberschüsse der Jahre 1999 bis 2002 sind in den Jahresabschlüssen 2000 bis 2003 den Gewinnrücklagen zugeführt worden. Diese Überschüsse beruhen aber ausschließlich auf „Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten“ in Höhe der Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter. Auf die Unzulässigkeit einer solchen Zuführung (§ 5 Abs. 6 Satz 3 KHBV i.V.m. § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB) hat die GPA bereits bei der vorangegangenen Prüfung hingewiesen, da als Gewinnrücklagen nur solche Beträge ausgewiesen werden dürfen, die aus dem Ergebnis (handelsrechtliche Gewinne) gebildet worden sind. Durch die (nicht zulässigen) Zuführungen 2000 bis 2003 zu den Gewinnrücklagen sind diese von (den ebenfalls nicht zulässigen) 297.172,55 auf 523.949,57 gestiegen. Die Gewinnrücklagen sollten aufgelöst und den Kapitalrücklagen zugeführt werden.“ Stellungnahme
der St. Anna-Virngrund-Klinik: Die Bildung der
angesprochenen Gewinnrücklage resultiert aus der in früheren Jahren angewandten
Praxis, die Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter über die Verbuchung
von Sonderposten ergebnisneutral zu gestalten. Eine kurzfristige Auflösung dieser
Gewinnrücklage spätestens bis zum Jahresabschluss 2007 wird zugesagt. Randnummer
*37 „Die Bilanzen 2003 und 2004 sind aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 22.06.2004 unter teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt worden. Der Jahresfehlbetrag lt. GuV-Rechnung wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage zu einem Bilanzgewinn, der in der Bilanz ausgewiesen wird. Dies ist zwar bundesrechtlich zulässig (§ 4 Abs. 3 KHBV i.V.m. § 268 Abs. 1 HGB), landesrechtlich aber ausgeschlossen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EigBVO). Das ist wegen § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EigBG i.V.m. § 12 EigBVO an sich folgerichtig. Dennoch ist das IM auf Vorschlag der GPA aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Krankenhäusern in Privatrechtsform damit einverstanden, die Aufstellung der Bilanzen unter Verwendung des Jahresergebnisses durch Rücklagenentnahmen bis zur Höhe der aufwandswirksam in die Jahresergebnisse eingeflossenen Abschreibungen auf nicht geförderte Anlagegüter zu dulden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rücklagenentnahme in der GuV-Rechnung (§ 275 Abs. 4 HGB) nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen und so die Entwicklung zum Bilanzgewinn oder Bilanzverlust transparent gemacht wird. Dies ist in den Jahresabschlüssen der VKE 2003 und 2004 nicht der Fall. Außerdem sollte die Entnahme aus der Kapitalrücklage nicht höher sein als der abzudeckende Jahresfehlbetrag. Stellungnahme
der St. Anna-Virngrund-Klinik: Aus unserer
Sicht konnte mit der jetzt neuerlich von der GPA kritisierten Problemlösung die
Beanstandungen der GPA aus der vorangehenden Prüfung in vollem Umfang
ausgeräumt werden. Die Abschreibungen für nicht geförderte Anlagegüter werden
nicht mehr über Sonderposten buchhalterisch im Ergebnis neutralisiert, sondern
in voller Höhe über eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Da die
Entnahme der Kapitalrücklage nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
direkt einfließt, sondern erst im Anschluss an die GuV das Bilanzergebnis
gebildet wird, ist aus unserer Sicht diese Methodik nicht zu beanstanden. Die
Entnahme der Abschreibungen für nicht geförderte Anlagegüter in voller Höhe
trägt aus unserer Sicht auch zur Bilanzklarheit bei, da das Bilanzergebnis in
der tatsächlichen Höhe einwandfrei nachvollziehbar ausgewiesen wird. Dies entspricht auch der
Beschlusslage des Ostalbkreises, der als Träger ein vollständig um die o.g.
Abschreibungen bereinigtes Bilanzergebnis zur Beurteilung der wirtschaftlichen
Situation seiner Eigenbetriebe ausweisen will. Eine Entnahme aus der Kapitalrücklage
nur bis zum Erreichen eines ausgeglichenen Bilanzergebnisses würde diese
eindeutige wirtschaftliche Beurteilung nicht ermöglichen. Da das bereinigte
Bilanzergebnis zukünftig im Falle eines Bilanzgewinns wieder der freien
Kapitalrücklage komplett zugeführt wird (s. Stellungnahme *36), sollte auch aus
dieser Sicht die in enger Abstimmung mit dem Kreisrechnungsprüfungsamt
festgelegte Methodik nicht zu beanstanden sein. Als Teil der GuV wurde ein
Blatt entwickelt, das den Weg vom GuV-Ergebnis zum Bilanzergebnis darlegt.
Dieses Blatt erfüllt die Formvorschriften der GuV bzgl. Datum und
Unterschriften. Finanzierung und Folgekostenentfällt Anlagen---
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