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Antrag der Verwaltung
1. Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt
folgende Änderungen in der Hauptsatzung des Ostalbkreises vom 21. Juli 2009 (die Änderungen sind rot markiert):
§ 5
Bildung und Zusammensetzung
(1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Ausschuss für Bildung und Finanzen,
2. der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung,
3. der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung
4. der Sozialausschuss.
(2) Es werden folgende weitere beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Krankenhausausschuss (Betriebsausschuss) aufgrund von § 7 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LKrO,
2. der Stiftungsausschuss aufgrund von § 5 der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst,
3. der Jugendhilfeausschuss aufgrund der §§ 70 und 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe i. V. m. § 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG).
(3) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden an:
- dem Ausschuss für Bildung und Finanzen 24 Kreisräte,
- dem Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung 16 Kreisräte,
- dem Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung 16 Kreisräte,
- dem Sozialausschuss 17 Kreisräte und beratende Mitglieder,
- dem Krankenhausausschuss 16 Kreisräte.
Die Zusammensetzung des Stiftungsausschusses der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst ergibt sich aus der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst.
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) und der Satzung des Kreisjugendamtes.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz durch den Landrat. (5) Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persönliche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschussmitglied an seine Stelle der nächste, nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter in Anspruch genommene Stellvertreter (Stellvertreter nach Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung des Stellvertreters zu entscheiden.
§ 8
Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse
(1) Der Ausschuss für Bildung und Finanzen ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
Schulen und Bildung, kulturelle Angelegenheiten, Denkmalpflege, Archivwesen, Sport, Tourismus, zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Finanzen, Liegenschaften (ausgenommen Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), sowie Miet-, Leasing-, Contracting- und Pachtverträge, örtliche und überörtliche Prüfungen, allgemeine Festsetzung von Tarifen, Erlass von Polizeiverordnungen, Wahlen, Gesundheit, Verbraucherschutz.
Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung der Geschäftsbereichsleiter bzw. Amtsleiter der Geschäftsbereiche bzw. Ämter für Soziales, Jugend und Familie, der Geschäftsführung für das Jobcenter Ostalbkreis sowie des Kreisbrandmeisters erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem jeweiligen Fachausschuss (Sozialausschuss, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung, Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung).
(2) Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
Kreisplanung, Kreisentwicklung, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen (einschließlich Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), Bundes- und Landesstraßen, Verkehrsausbauplanungen, Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderung, Feuerwehr und Rettungsdienst, Wirtschaftsförderung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Obst- und Gartenbauberatung, Vermessungswesen, Landwirtschaft, Flurneuordnung und Landentwicklung, Forstwesen, Gewässer, Gewerbeaufsicht, Themenbereich Energie.
(3) Der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung ist für die folgenden Aufgabenbereich des SGB II zuständig:
- Verwendung und Verteilung der Haushaltsmittel des Bundes - Organisatorische Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung - Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Betreuungsschlüsseln - Erfüllung der Zielvereinbarungen
(4) Der Sozialausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen
Angelegenheiten der sozialen Sicherung, insbesondere der Alten- und Behindertenhilfe sowie des Arbeitsmarkts, Integration und Versorgung. Der Ausschuss ist auch zuständig für Planung und Prävention in diesen Bereichen.
(5) Der Stiftungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
(6) Die Aufgaben des Krankenhausausschusses (Betriebsausschusses) ergeben sich aus der Betriebssatzung der Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in ihrer jeweiligen Fassung.
(7) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung des Kreisjugendamtes. Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des Amts für Jugend und Familie erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Finanzen.
2. Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(5) Der Stiftungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
(6) Die Aufgaben des Krankenhausausschusses (Betriebsausschusses) ergeben sich aus der Betriebssatzung der Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in ihrer jeweiligen Fassung.
(7) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung des Kreisjugendamtes. Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des Amts für Jugend und Familie erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Finanzen.
2. Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt/BegründungI. Letzte Änderungen in der Hauptsatzung des Ostalbkreises
Die Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 21. Juli 2009 geändert. Gegenstand der damaligen Satzungsänderung waren die nach der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 im Ältestenrat getroffenen Absprachen zur Mitgliederzahl einzelner Ausschüsse und die Zusammenlegung des Verwaltungs- und Finanzausschusses mit dem Schul- und Kulturausschuss zu einem neuen Ausschuss für Bildung und Finanzen. Darüber hinaus wurden die aus der Verwaltungsreform resultierenden Aufgaben den verschiedenen Ausschüssen zugeordnet. Die Zugehörigkeit der beratenden Mitglieder des Sozialausschusses wurde in die Hauptsatzung aufgenommen. Bei Beteiligungen wurde mit der Aufnahme des neuen § 4 Absatz 3 und des neuen § 9 Ziffer 16 die Zuständigkeit klargestellt. Im übrigen gab es verschiedene Änderungen redaktioneller Art.
II. Anstehende Änderungen in der Hauptsatzung 1. Ausgangssituation
Nach einer am 20.12.2007 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Bund nach mehreren Anläufen die Organisation des SGB II (Hilfe für Arbeitsuchende) neu geregelt und die Anzahl der Optionskommunen auf bundesweit 110 erhöht.
In der Sitzung am 30.11.2010 beschloss der Kreistag einstimmig die Zulassung als kommunaler Träger (Optionskommune) zu beantragen. Der Ostalbkreis war damit einer der 13 Stadt- und Landkreise, die sich für die im Land Baden-Württemberg zusätzlich zur Verfügung stehenden 6 Optionsplätze bewarben.
Am 31.03.2011 teilte Sozialministerin Dr. Monika Stolz Herrn Landrat Pavel mit, dass das Land Baden-Württemberg dem Bundesarbeitsministerium vorschlagen werde, den Ostalbkreis als „Optionskommune“ zuzulassen. Damit ist der Landkreis ab 1. Januar 2012 in alleiniger Trägerschaft für den Vollzug des SGB II verantwortlich.
Derzeit ist die Landkreisverwaltung damit beschäftigt, den Übergang des Jobcenters Ostalbkreis mit rd. 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die neue Organisationsform vorzubereiten. Als eigenständiger Geschäftsbereich soll das Jobcenter Ostalbkreis ab 1. Januar 2012 beim zukünftigen Dezernat für Arbeit, Jugend und Soziales (bisher Sozialdezernat) unter der Leitung von Herrn Sozialdezernent Rettenmaier angesiedelt sein. Herr Landrat Pavel wird diese Organisationsänderung entsprechend vornehmen.
2. Einrichtung eines Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung
Die Landkreise können beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen (§ 34 LKrO).
Für den Aufgabenbereich des SGB II (Hilfe für Arbeitsuchende) schlägt die Kreisverwaltung die Einrichtung eines beschließenden Ausschusses, den „Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung“ ab 01.01.2012 vor. In diesem neuen Ausschuss sollten alle fünf Kreistagsfraktionen vertreten sein. In Anlehnung an das D`Hondt-Verfahren und der Beratung im Ältestenrat am 18. Juni 2009 wird folgende Aufteilung vorgeschlagen:
8 ordentliche / 8 stellvertretende Mitglieder
SPD-Fraktion
3 ordentliche / 3 stellvertretende Mitglieder
Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis
3 ordentliche / 3 stellvertretende Mitglieder
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
1 ordentliches Mitglied / 1 stellvertretendes Mitglied
FDP-Fraktion
1 ordentliches Mitglied / 1 stellvertretendes Mitglied
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Fraktionssprecher des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung werden von den Kreistagsfraktionen benannt.
Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung erfolgt in seiner ersten Sitzung.
3. Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung
Der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung ist für die folgenden Angelegenheiten des Ostalbkreises als zugelassener kommunaler Träger im Aufgabenbereich des
- Verwendung und Verteilung der Haushaltsmittel des Bundes - Organisatorische Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung - Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Betreuungsschlüsseln - Erfüllung der Zielvereinbarungen
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
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