Bürgerinformationssystem
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Antrag der VerwaltungDer Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt/der Kreistag
beschließt Sachverhalt/BegründungDie Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 14. September 2004 geändert. Gegenstand der damaligen Satzungsänderung war die Verringerung der Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse des Kreistags sowie die Zuordnung der Aufgaben, welche durch die Verwaltungsreform neu hinzugekommen sind, zu den verschiedenen Ausschüssen. Die Neufassung der Hauptsatzung wird insbesondere wegen der Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erforderlich. Seit 1. Oktober 2005 gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Arbeiter, Angestellte und Beschäftigten im Pflegebereich. Die Entgelttabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen sowie zwei Grundstufen und vier Entwicklungsstufen. Die Hauptsatzung muss insofern an die neuen Entgeltgruppen angepasst werden. Auch werden im TVöD die früheren Berufsgruppen der Arbeiter, Angestellten und Beschäftigte im Pflegebereich in der Bezeichnung „Beschäftigte“ zusammengefasst. Im Zuge der Verwaltungsreform wurden die früheren „Ämter“ durch „Geschäftsbereiche“ ersetzt. Folglich gibt es beim Landratsamt Ostalbkreis keine „Amtsleiter“ mehr, sondern „Geschäftsbereichsleiter“. Diese neue Bezeichnung soll in erster Linie den Wandel der Landkreisverwaltung zum Dienstleister und als Partner der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen. Des Weiteren gehören dem Sozialausschuss neben den 16 Mitgliedern aus der Mitte des Kreistags ständig beratende Mitglieder aus verschiedenen Gruppierungen rund um den Sozialbereich an. Diese beratenden Mitglieder ersetzen u. a. den Beirat sozial erfahrener Dritter, der in bestimmten Fällen nach dem SGB XII anzuhören wäre. Diese beratenden Mitglieder sollen deshalb auch in der Hauptsatzung erwähnt werden. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz eher dem Sozialausschuss als dem Verwaltungs- und Finanzausschuss zuzuordnen sind. Diese beiden Bereiche sollen deshalb dem Sozialausschuss übertragen werden. In diesem Zusammenhang soll der Ausschuss in „Gesundheits- und Sozialausschuss“ umbenannt werden. Zudem sollen die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse um verschiedene Angelegenheiten ergänzt werden. Durch die Verwaltungsreform ist die Zahl der Mitarbeiter der Landkreisverwaltung von rund 1.100 auf 1.700 Mitarbeiter angestiegen. Dadurch hat sich auch die Anzahl der Stellen mit Führungsverantwortung erheblich erhöht. Im Sinne einer flexiblen und effizienten Verwaltung wird vorgeschlagen, die Kompetenz der Verwaltung entsprechend zu erweitern und den Landrat für Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe A 12 BBesG bei Beamten bzw. bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD bei Beschäftigten zu ermächtigen. Eine Umfrage hat ergeben, dass die Landkreise Rems-Murr, Esslingen, Heilbronn und Ravensburg dies bereits so handhaben. Auch die Betriebssatzung der Kreiskrankenhäuser räumt den Krankenhausdirektoren höhere Kompetenzen ein als dem Landrat. Selbstverständlich sind von dieser Regelung nicht die Stellen der Dezernenten und Geschäftsbereichsleiter betroffen. Zudem werden bei den Haushaltsberatungen seit Jahren keine Diskussionen über einzelne Stellen mehr geführt, sondern der Kreistag gibt über das Personalbudget den Rahmen vor und erteilt der Verwaltung den Auftrag, planmäßig zu wirtschaften. Gleichermaßen ermächtigen die Landkreise Esslingen, Heilbronn und Heidenheim den Landrat, Freiwilligkeitsleistungen bis zu 10.000 Euro zu bewilligen. Die Verwaltung würde eine Ermächtigung bis zu 10.000 Euro ebenfalls für angemessen halten. In Bezug zum Haushaltsvolumen liegt der Ostalbkreis mit dem vorgeschlagenen Betrag relativ betrachtet unterhalb der entsprechenden Beträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Im Übrigen wurde der Betrag für Freiwilligkeitsleistungen letztmals im Jahr 1997 angepasst. Abschließend wurden die Titel mancher Gesetze angepasst sowie sprachliche Veränderungen vorgenommen. Aus Gründen der Vereinfachung sowie der Transparenz ist vorgesehen, die Satzung komplett neu zu fassen und nicht nur eine Änderung der betroffenen Paragraphen zu beschließen. In der als Anlage beigefügten Synopse sind die geänderten Paragraphen ersichtlich. Finanzierung und FolgekostenKeine. AnlagenNeufassung der Hauptsatzung Synopse
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