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Antrag der Verwaltung Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt: I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst: - Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
- Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 wird zugestimmt.
- Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
- Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:
für 9 Säcke | 30 l Füllraum | 148,80 € | je Abfallgefäß mit | 60 l Füllraum | 150,80 € | je Abfallgefäß mit | 80 l Füllraum | 160,80 € | je Abfallgefäß mit | 120 l Füllraum | 180,60 € | je Abfallgefäß mit | 240 l Füllraum | 240,20 € | je Abfallgefäß mit | 660l Füllraum | 904,80 € | je Abfallgefäß mit | 770 l Füllraum | 1.055,60 € | je Abfallgefäß mit | 1,1 m³ Füllraum | 1.658,80 € | je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit | 3 m³ Füllraum | 4.524,15 € | je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit | 5 m³ Füllraum | 7.540,25 € | für Müllgemeinschaften mit 2 Haushalten | | 256,90 € | für Müllgemeinschaften mit 3 Haushalten | | 377,90 € | für Müllgemeinschaften mit 4 Haushalten | | 498,90 € |
- Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:
je Sack mit | 30 l Füllraum | 1,80 € | je Abfallgefäß mit | 60 l Füllraum | 3,60 € | je Abfallgefäß mit | 80 l Füllraum | 4,80 € | je Abfallgefäß mit | 120 l Füllraum | 7,20 € | je Abfallgefäß mit | 240 l Füllraum | 14,40 € | je Abfallgefäß mit | 660l Füllraum | 39,65 € | je Abfallgefäß mit | 770 l Füllraum | 46,25 € | je Abfallgefäß mit | 1,1 m³ Füllraum | 66,10 € | je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit | 3 m³ Füllraum | 180,20 € | je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit | 5 m³ Füllraum | 300,30 € |
- Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll beträgt 4,30 € (§ 29 Abs. 4 AWS).
- Die Gebühr für die mit dem Sperrmüll-, dem Schrott- oder dem Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschein (- scheck) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).
- Der Gebührensatz für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleibt unverändert.
- Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:
bis 30 l | 4,30 € | > 30 l bis 50 l | 5,45 € | > 50 l bis 100 l | 11,00 € | > 100 l bis 200 l | 21,80 € | > 200 l bis 500 l | 42,50 € | > 500 l bis 1 m³ | 78,75 € | Pkw- u.a. Reifen ohne Felge | 4,80 € | mit Felge | 7,75 € | Traktor- und LKW-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge | 30,40 € |
- Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:
bis 50 l (ca. 5 Eimer) | 1,90 € | > 50 l bis 100 l | 3,80 € | > 100 l bis 200 l | 7,60 € | > 200 l bis 500 l | 32,10 € |
- Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
- Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2025 beläuft sich auf 157.678,07 €.
- Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.
- Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 299.357,00 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Jahresüberschuss aus dem Jahr 2020 in Höhe von 8.490,11 € vereinnahmt, sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 8.490,11 € abgedeckt.
II. Die in Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.10.2024 wird beschlossen.
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