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Vorlage - 139/2024  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2025 und Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
10.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung mit Straßen- und Radwegeprogramm ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
24.09.2024 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2025
Gegenüberstellung Gebühren
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2025

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
     
  2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 wird zugestimmt.
     
  3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
     
  1.     Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:
     

für 9 Säcke

30 l Füllraum

148,80 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

150,80 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

160,80 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

180,60 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

240,20 €

je Abfallgefäß mit

660l Füllraum

904,80 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

1.055,60 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

1.658,80 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

4.524,15 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

7.540,25 €

für Müllgemeinschaften mit  2 Haushalten

 

256,90 €

für Müllgemeinschaften mit  3 Haushalten

 

377,90 €

für Müllgemeinschaften mit  4 Haushalten

 

498,90 €

 

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:

 

je Sack mit

30 l Füllraum

1,80 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

3,60 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

4,80 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

7,20 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

14,40 €

je Abfallgefäß mit

660l Füllraum

39,65 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

46,25 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

66,10 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

180,20 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

300,30 €

 

 

  1. Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll beträgt 4,30 € (§ 29 Abs. 4 AWS).
     
  2.  Die Gebühr für die mit dem Sperrmüll-, dem Schrott- oder dem Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschein (- scheck) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).
     
  3. Der Gebührensatz für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleibt unverändert.
     
  4. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 30 l

4,30 €

> 30 l bis 50 l

5,45 €

> 50 l bis 100 l

11,00 €

> 100 l bis 200 l

21,80 €

> 200 l bis 500 l

42,50 €

> 500 l bis 1 m³

78,75 €

Pkw- u.a. Reifen ohne Felge

4,80 €

mit Felge

7,75 €

Traktor- und LKW-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

30,40 €

 

 

 

 

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

1,90 €

> 50 l bis 100 l

3,80 €

> 100 l bis 200 l

7,60 €

> 200 l bis 500 l

32,10 €

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2025 beläuft sich auf 157.678,07 €.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.
     
  2. Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 299.357,00 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Jahresüberschuss aus dem Jahr 2020 in Höhe von 8.490,11 € vereinnahmt, sowie ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 8.490,11 € abgedeckt.

 

II.  Die in Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung,               Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.10.2024               wird beschlossen.

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2025

 

Für das Jahr 2025 erhöhen sich aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen - insbesondere der Personalkosten von 490 T€, der vereinbarten Preisgleitung in den Verträgen über abfallwirtschaftliche Leistungen, der Erhöhung der CO2-Steuer sowie der Kosten zur Einführung der Biobeuteltonne welche mit rund 885 T € erstmalig für das komplette Jahr zu berücksichtigen sind, die über Gebühren zu deckende Kosten. Bei Beibehaltung des bereits vorhandenen bürgerfreundlichen und komfortablen Entsorgungsangebots müssen diese Mehrkosten auf die einzelnen Haushalte als Abfallverursacher umgelegt werden. Daher ist es erforderlich, zum 01.01.2025 die Abfallgebühren entsprechend zu erhöhen.

 

Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2022 in Höhe von 299.357,00 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 8.490,11 € abgedeckt, sowie der Jahresüberschuss aus dem Jahr 2020 in Höhe von 8.490,11 € als Einnahme verrechnet.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2025 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2025 einbezogen:

 

a)        Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2025 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2025 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien    3.054.448,06 €

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.854.082,17 €

 

 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten für Selbstanlieferabfälle auf den Deponien Ellert, Reutehau und Herlikofen werden die Konditionen für den Deponieeinbau und damit die zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie modifiziert. Des Weiteren wurde zur Überprüfung des Rücklagenstandes für die Hausmülldeponien und die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen die Ermittlung einer aktuellen Kostenprognose der Nachsorgekosten nach dem aktuellen Stand der Technik in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen der Ergebnisse hat eine Anpassung der Rücklagen zu erfolgen. Beide Komponenten werden in den Abfallgebührenkalkulationen abgebildet werden.

 

b)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 24,57 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

c)         Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 412.458 € als Einnahme zugeführt. 

 

d)        Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2025 mit rund 31,55 Mio. € höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr (28,59 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit den angepassten Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2025 ab.

 

Die Gebührenkalkulation 2025 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die letzte Änderung der derzeit gültigen Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 17.10.2023 im Kreistag beraten und beschlossen und wird zum 01.10.2024 in Kraft treten.

 

Aufgrund der Anpassung der Jahres- und Leerungsgebühren, der Erhöhung der Gebühren für die Selbstanlieferung von Kleinmengen und Erdaushub- und Bauschutt, sowie der Anhebung der Gebühr der Zusatzsäcke ist eine Änderung der Satzung notwendig.

 

Zur Richtigstellung wurde in § 29 Abs. 2 AWS der Teilsatz „mit dem Gebührenbescheid“ gestrichen sowie in § 35 Abs. 3a AWS der Teilsatz „oder gegen Vorlage der Berechtigungsscheine nach § 29 Abs. 2“ ergänzt.

 

Weiter wurde in § 36 Abs. 4 AWS in der bisherigen Fassung geregelt, dass erworbene Grünabfallsäcke weiterhin verwendet werden können.  Es handelte sich hier um eine Übergangsregelung für die bis 31.12.2013 verkauften Grünabfallsäcke. Nachdem es diese Grünabfallsäcke seit 2014 nicht mehr gibt, ist folgende Übergangsreglung ersatzlos zu streichen: „Bereits erworbene Grünabfallsäcke (§ 13 Abs. 1 Nr. 4, § 31 Abs. 1 AWS in der Fassung vom 01.01.2013) können weiterhin verwendet werden“.

 

In § 39 Abs. 3 AWS war die Übergangsregelung zur Nutzung der Biobeutel festgelegt („Nach § 11 Abs. 1 in der ab dem 01.10.2024 geltenden Satzung muss die Bereitstellung der Bioabfälle in Biobeuteltonnen in Biobeutel nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a) erfolgen. Im Interesse eines geordneten Übergangs können in die Biobeuteltonnen bis 31.12.2024 noch Biobeutel nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 der bis 30.09.2024 geltenden Satzung gegeben werden“). Nachdem diese Regelung ausgelaufen ist, ist der Absatz zu streichen.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2025 in Kraft treten.

 

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 

 

Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2025

2. Gegenüberstellung Gebühren

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftsatzung zum 01.01.2025

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2025 (941 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung Gebühren (40 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (569 KB)    
Anlage 4 4 konsolidierte Fassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2025 (249 KB)