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Vorlage - 212-1/04  

 
 
Betreff: Erhöhung der Abfallgebühren ab 2005 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
212/04
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
Kreistag Entscheidung
09.11.2004 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

Anmerkung:

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.10.2004 über den Tagesordnungspunkt beraten. Eine Beschlussempfehlung an den Kreistag wurde nicht gefasst, da noch weitere Beratungen in den Fraktionen vorgesehen sind.

 

Variante 1

(14-tägige Abfuhr)

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfall­entsorgung.

 

2.Der Variante 1 der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.

 

3.Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grün­abfälle (§ 31 AWS), Selbstanlieferungen von Abfällen auf den Abfallentsorgungs­anlagen (§ 32 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) werden wie aus I. Ziffer 12 des Antrages ersichtlich, neu festgesetzt.
 

Der bisherige Gebührensatz für die Selbstanlieferung von Sortierresten aus Sortieranlagen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 2 Nr. 4 AWS) entfällt.

 

4.Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

5.Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmetho­de wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Die in der Gebührenkalku­lation enthaltenen Zinssätze werden akzeptiert.

 

6.Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die beiden Hausmülldeponien Ellert und Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Her­likofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt des­halb für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2005 wird auf
1.115.837,69 € festgelegt.

 

7.Aus der Nachsorgerücklage für die ehemalige Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling wird ein Betrag von 200.000 € entsprechend §§ 20 und 21 Abs. 2 GemHVO aufgelöst und dem Abfallgebührenhaushalt (UA 7231) zugeführt.

 

8.Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pyrolyse wird 2005 ein Teilbetrag in Höhe von 1.536.755,00 € in die Gebührenkalkulation eingestellt und der Nach­sorgerücklage wieder zugeführt. Für das Jahr 2005 wird der strittige Umsatz­steuerbetrag aus der Pyrolyseabstandszahlung in Höhe von 1.156.683,11 € ebenfalls in den Gebührenhaushalt eingestellt.

 

9.Der von der MAGO noch zu zahlende variable Restkaufpreis von 2.556.459,41 € (5.000.000,00 DM) für den Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile der GOA wird dem Abfallgebührenhaushalt 2005 als Einnahme zugeführt.

 

Der Verkaufserlös von weiteren 2 % der Geschäftsanteile der GOA in Höhe von 2.443.540,59 € wird ebenfalls in den Abfallgebührenhaushalt 2005 als Einnah­me eingestellt.

 

10.Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 wird zu einem Teil von 1.212.161,21 €, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2001 wird zu einem Teil von 2.180.629,26 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 wird zu einem Teil von 2.145.155,61 € im Jahr 2005 abgedeckt.

 

11.Die Gewinnausschüttung der GOA in geplanter Höhe von 533.823,00 € wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
 

12.Ab dem 01. Januar 2005 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:

 

Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und 30 AWS)

 

Gefäße (Absatz 2 und 3)
 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Gebührenfestsetzung

Banderole bzw. Sack

Euro/Stück

(9)  30-l-Säcke

121,60

1,20

60 l MGB

134,10

2,40

80 l MGB

142,50

3,20

120 l MGB

159,10

4,80

240 l MGB

209,15

9,60

660 l Container

804,75

26,40

770 l Container

938,85

30,80

1,1 m³ Container

1.475,35

44,00

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Halbjahreswertmarke

Euro/Stück

Gebührenfestsetzung

Jahreswertmarke

Euro/Stück

60 l MGB

31,20

62,40

80 l MGB

41,60

83,20

120 l MGB

62,40

124,80

240 l MGB

124,80

249,60

 

 

Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Sack

30-l-Sack

3,20

60-l-Sack

6,40

 

 

Sofortige Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott
    (§ 29 Absatz 5 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/Abholung

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikschrott

50,00

 

 

Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)

 

Beutelvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Bio-Beutel

  7,5 l

0,25

15    l

0,50

 

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Grünabfallsack

50 l

1,70

 

 


Selbstanlieferer auf den Deponien Reutehau und Ellert (§ 32 Absätze 1 und
2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/t

Euro/m³

1.

 

 

Material aus Straßenunterbau, soweit nicht wiederverwertbar sowie kontaminierter Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien

80,00

128,00

2.

 

Schlammförmige Stoffe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 b) sowie Rechen- und Sandfanggut

100,00

105,00

3.

 

 

 

 

 

Sortenreine Gewerbeabfälle zur Beseiti­gung, Schaumstoffe und Plastikabfälle zur Beseitigung; Shredderrückstände; Abfälle aus öffentlichen Anlagen und Veran­staltungen sowie vermischte Friedhofs­abfälle

128,00

115,20

4.

Asbest- und teerhaltige Abfälle

144,00

230,40

5.

 

 

Gießerei- und Formsande, Kohleschlacke, Brandschutt und ähnliches Material (feuchte Anlieferung)

75,75

136,35

6.

 

Kontaminierter Erdaushub, soweit nicht nachweislich dekontaminierbar

128,00

217,60

7.

Altgummireifen (ohne Felge)

423,26

77,03

8.

Altholz (unbehandelt)

82,60

16,52

9.

Flachglas

74,80

29,92

10.

 

Besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen)

146,30

43,89



Selbstanlieferer auf den von der GOA betriebenen Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 32 Absatz 3 AWS)

 

a) mit Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Tonne

6,30

7,00

 


b) ohne Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Kubikmeter

9,89

9,94

 

 

Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

 

Abfälle (Absatz 1)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

bis   50 l

2,15

bis 100 l

4,30

bis 200 l

8,60

bis 1 cbm

19,25

bis 2 cbm

32,10

bis 3 cbm

42,80

 

 

Altreifen (Absatz 2)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

Pkw- u. a. Reifen ohne Felge

3,15/Stück

 

Pkw- u. a. Reifen mit Felge

5,10/Stück

 

Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

17,60/Stück

 

 

Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

0,50

 

bis 0,5 cbm

4,90

 

 

 

II.Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2003 (Variante 1) wird als Satzung beschlossen.

 

 

 

Variante 2

(3-wöchentliche Abfuhr)

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfall­entsorgung.

 

2.Der Variante 2 der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.

 

3.Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grün­abfälle (§ 31 AWS), Selbstanlieferungen von Abfällen auf den Abfallentsorgungs­anlagen (§ 32 AWS) und für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) werden wie aus I. Ziffer 12 des Antrages ersichtlich, neu festgesetzt.
 

Der bisherige Gebührensatz für die Selbstanlieferung von Sortierresten aus Sortieranlagen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 2 Nr. 4 AWS) entfällt.

 

4.Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

5.Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmetho­de wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Die in der Gebührenkalku­lation enthaltenen Zinssätze werden akzeptiert.

 

6.Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die beiden Hausmülldeponien Ellert und Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Her­likofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt des­halb für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2005 wird auf
1.115.837,69 € festgelegt.


7.Aus der Nachsorgerücklage für die ehemalige Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling wird ein Betrag von 200.000 € entsprechend §§ 20 und 21 Abs. 2 GemHVO aufgelöst und dem Abfallgebührenhaushalt (UA 7231) zugeführt.

 

8.Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pyrolyse wird 2005 ein Teilbetrag in Höhe von 1.537.526,00 € in die Gebührenkalkulation eingestellt und der Nach­sorgerücklage wieder zugeführt. Für das Jahr 2005 wird der strittige Umsatz­steuerbetrag aus der Pyrolyseabstandszahlung in Höhe von 1.156.683,11 € ebenfalls in den Gebührenhaushalt eingestellt.

 

9.Der von der MAGO noch zu zahlende variable Restkaufpreis von 2.556.459,41 € (5.000.000,00 DM) für den Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile der GOA wird dem Abfallgebührenhaushalt 2005 als Einnahme zugeführt.

 

Der Verkaufserlös von weiteren 2 % der Geschäftsanteile der GOA in Höhe von 2.443.540,59 € wird ebenfalls in den Abfallgebührenhaushalt 2005 als Einnah­me eingestellt.

 

10.Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 wird zu einem Teil von 1.212.161,21 €, der Fehlbetrag aus dem Jahr 2001 wird zu einem Teil von 2.180.629,26 € und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 wird zu einem Teil von 2.145.155,61 € im Jahr 2005 abgedeckt.

 

11.Die Gewinnausschüttung der GOA in geplanter Höhe von 471.840,00 € wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
 

12.Ab dem 01. Januar 2005 gelten folgende Abfallentsorgungsgebühren:

 

Bereich Einsammlung Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Grünabfälle und schadstoffbelastete Abfälle in Kleinmengen (§ 29 und 30 AWS)

 

Gefäße (Absatz 2 und 3)
 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Gebührenfestsetzung

Banderole bzw. Sack

Euro/Stück

(9)  30-l-Säcke

115,40

1,20

60 l MGB

127,20

2,40

80 l MGB

135,15

3,20

120 l MGB

150,85

4,80

240 l MGB

198,00

9,60

660 l Container

763,40

26,40

770 l Container

890,60

30,80

1,1 m³ Container

1.399,55

44,00

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Halbjahreswertmarke

Euro/Stück

Gebührenfestsetzung

Jahreswertmarke

Euro/Stück

60 l MGB

20,40

40,80

80 l MGB

27,20

54,40

120 l MGB

40,80

81,60

240 l MGB

81,60

163,20

 

 

Säcke für zusätzlichen Restmüll (§ 29 Absatz 4 AWS)

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Sack

30-l-Sack

3,05

60-l-Sack

6,10

 

 

Sofortige Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott
    (§ 29 Absatz 5 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/Abholung

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikschrott

50,00

 

 

Bereich Bio-Beutel und Grünabfallsack (§ 31 AWS)

 

Beutelvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Bio-Beutel

  7,5 l

0,25

15    l

0,50

 

 

Sackvolumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Grünabfallsack

50 l

1,70

 

 


Selbstanlieferer auf den Deponien Reutehau und Ellert (§ 32 Absätze 1 und
2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro/t

Euro/m³

1.

 

 

Material aus Straßenunterbau, soweit nicht wiederverwertbar sowie kontaminierter Bauschutt und Straßenaufbruchmaterialien

80,00

128,00

2.

 

Schlammförmige Stoffe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 b) sowie Rechen- und Sandfanggut

100,00

105,00

3.

 

 

 

 

 

Sortenreine Gewerbeabfälle zur Beseiti­gung, Schaumstoffe und Plastikabfälle zur Beseitigung; Shredderrückstände; Abfälle aus öffentlichen Anlagen und Veran­staltungen sowie vermischte Friedhofs­abfälle

128,00

115,20

4.

Asbest- und teerhaltige Abfälle

144,00

230,40

5.

 

 

Gießerei- und Formsande, Kohleschlacke, Brandschutt und ähnliches Material (feuchte Anlieferung)

75,75

136,35

6.

 

Kontaminierter Erdaushub, soweit nicht nachweislich dekontaminierbar

128,00

217,60

7.

Altgummireifen (ohne Felge)

423,26

77,03

8.

Altholz (unbehandelt)

82,60

16,52

9.

Flachglas

74,80

29,92

10.

 

Besonders überwachungsbedürftiges Altholz (z. B. Altfenster, Türen)

146,30

43,89



Selbstanlieferer auf den von der GOA betriebenen Erdaushub- und Bauschuttdeponien (§ 32 Absatz 3 AWS)

 

a) mit Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Tonne

6,30

7,00

 


b) ohne Wiegeeinrichtung

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Erdaushub

Euro

Gebührenfestsetzung

Bauschutt und

Straßenaufbruch

Euro

pro Kubikmeter

9,89

9,94

 

 

Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 AWS)

 

Abfälle (Absatz 1)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

bis   50 l

2,15

bis 100 l

4,30

bis 200 l

8,60

bis 1 cbm

19,25

bis 2 cbm

32,10

bis 3 cbm

42,80

 

 

Altreifen (Absatz 2)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

Pkw- u. a. Reifen ohne Felge

3,15/Stück

 

Pkw- u. a. Reifen mit Felge

5,10/Stück

 

Traktor- und Lkw-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

17,60/Stück

 

 

Erdaushub- und Bauschutt (Absatz 3)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Euro

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

0,50

 

bis 0,5 cbm

4,90

 

 

 

II.Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2003 (Variante 2) wird als Satzung beschlossen.

 

 


Sachverhalt/Begründung:

 

I.Die Abfallwirtschaft wird im Jahr 2005 entscheidend geprägt durch die gesetzlichen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi), wonach ab 01.06.2005 auf den Hausmülldeponien kein Rohmüll mehr abgelagert werden darf. Der Haus- und Sperrmüll sowie die anderen brennbaren Abfälle sind vielmehr thermisch zu behandeln bzw. alternativ in einem mechanisch-biologischen Verfahren zu Ersatzbrennstoffen und einer Deponiefraktion zu verarbeiten.

 

Der Ostalbkreis hat für die im Kreisgebiet anfallenden und zu beseitigenden Haus- und Sperrmüllmengen von rd. 30.000 Tonnen/Jahr durch Verträge mit den Betreibern der Müllheizkraftwerke (MVA) in Würzburg und in Ulm sowie einer Option zur Anlieferung von weiteren 8.000 Tonnen/Jahr langfristige Entsorgungssicherheit geschaffen. Für die Ge­werbeabfälle ist von der GOA eine mechanisch-biologische Anlage (MBS) ge­plant. Bis zur Inbetriebnahme dieser Anlage können die Gewerbeabfälle über die GOA thermisch verwertet werden.

 

Die Kreismülldeponie Ellert wird Ende Mai 2005 verfüllt sein und in die Nachsorge entlassen, d. h. die dort noch anfallenden Kosten für die Sickerwasserreinigung, Gaserfassung etc. belasten den Abfallgebührenhaushalt nicht mehr, sondern werden über die Nachsorgerücklage abgedeckt. Anstelle des Deponiebetriebs wird ein Umschlagplatz für die dort angelieferten Abfälle eingerichtet; das Recycling-Zentrum wird weiter betrieben.

 

Auf der Kreismülldeponie Reutehau wird der "Altbereich" ebenfalls abgedeckt und der Nachsorge zugeführt. Der Abschnitt 1 c, der über eine TASi-gerechte Basisabdichtung mit Folie verfügt, wird als Inertstoffdeponie mit einem derzei­tigen Volumen von ca. 850.000 m³ weiter betrieben. Neben den in die Verbrennung zu liefernden Abfällen besteht im Landkreis somit auch für inerte Abfälle (z. B. kontaminierter Bauschutt, Gießereisande, Schlacken), die nicht auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien abgelagert werden dürfen, langfristig Entsorgungssicherheit. Auf der Deponie Reutehau wird ebenfalls ein Umschlag­platz für Abfälle eingerichtet. Auch hier wird das Recycling-Zentrum weiter betrieben.

 

Durch die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen der TASi entstehen erheb­liche Mehrkosten (Verbrennungskosten, Transportkosten, Umschlagkosten etc.), die über die Abfallgebühren finanziert werden müssen. Diese Mehrkosten können nur teilweise durch die Einsparmöglichkeiten beim De­poniebetrieb ausgeglichen werden. Die Kreisbevölkerung wurde daher bereits frühzeitig, beim Abschluss der Verträge für die thermische Behandlung des Hausmülls darüber informiert, dass ab 2005 für jeden Haushalt eine Mehrbe­lastung von bis zu ca. 45,00 €/Jahr bei den Abfallgebühren entstehen kann. Die Abfallgebühren im Ostalbkreis werden sich somit an das Gebührenniveau an­derer Landkreise, die schon bisher ihren Hausmüll thermisch behandelten, an­nähern.

 

 

II.Trotz der durch den Eintritt in die Abfallverbrennung verursachten Gebühren­erhöhung sollte darüber nachgedacht werden, ab 2005 eine Veränderung im Abfuhrrhythmus des Hausmülls herbeizuführen. Wenngleich die Bereitstellungs­quoten der Müllgefäße derzeit nicht unbedingt eine Verkürzung des Abfuhr­turnus anzeigen (im Durchschnitt werden die Mülleimer und Säcke eher nur alle vier Wochen bereitgestellt), bietet eine 14-tägige Abfuhr dem Verbraucher je­doch einen größeren Service und vor allem mehr Flexibilität. Außerdem wird sich aller Voraussicht nach das Sammelsystem in Deutschland insgesamt in absehbarer Zeit verändern – es ist von einem 2-Tonnen-System (nass und tro­cken) bis hin zu einer "Zebra-Tonne" (Restmüll mit DSD-Abfällen) die Rede. Die­ser Wandel kann sicherlich nicht in einem 3-wöchentlichen Leerungsrhythmus vollzogen werden; eine 14-tägige Leerung scheint hier passender und praktikabler und bietet sich für eine evtl. spätere alternierende Sammlung von Abfällen an.

 

Neben dieser Zukunftsprognose bietet eine 14-tägige Regelabfuhr gegenüber der 3-wöchentlichen Abfuhr folgende Vorteile:

 

  • Zeitraum bis zur nächsten Leerung ist bei verpasster Leerung (durch Urlaub, Banderolendiebstahl o. ä.) kürzer und daher besser zu handhaben.
  • Familien mit Windelkindern oder Inkontinenzfällen können bei ausreichend großer Behältergröße auf den Zukauf von (teuren) Zusatzsäcken verzichten.
  • Durch die Verkürzung des Abfuhrrhythmuses bleibt im Mülleimer mehr Platz, in­sofern können kleinere Sperrmüllgegenstände mit entsorgt werden.
  • Auch extreme Müllsparer können auf Grund der Beibehaltung des Bandero­lensystems ihren Eimer nur alle 4, 6, 8 oder 10 Wochen zur Ab­fuhr bereitstellen; sie werden somit nicht benachteiligt.
  • Insofern macht auch ein Banderolen- oder später ein Identsystem (mit elektronischer Erfassung der Leerungen über einen am Behälter angebrachten Chip) wieder mehr Sinn, da mehr Abfuhrwahlmöglichkeiten vorhanden sind.

 

Als Nachteil einer 14-tägigen Regelabfuhr sind allenfalls die Mehrkosten zu sehen, die diese Serviceverbesserung zwangsläufig mit sich bringt. Die gesamten Mehrkosten gegenüber der 3-wöchentlichen Abfuhr belaufen sich auf rund 670.000,00 €/jährlich. Dies bedeutet eine Mehrbelastung für einen Haushalt von durchschnittlich rund 7,00 € im Jahr bei den Jahresgebühren. Die Banderolengebühren sind sowohl bei 14-tägiger als auch bei 3-wöchentlicher Abfuhr gleich. Die Vor- und Nachteile von zwei- und dreiwöchentlicher Restmüllabfuhr sind unter Ziffer IV. Satzungsänderungen 2005 nachfolgend nochmals dargestellt.

 


III.Eckpunkte der Kalkulation

 

a.Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags zwischen dem Ostalbkreis und der GOA nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Die durch die thermische Beseitigung der Abfälle erforderlichen Veränderungen und realisierbaren Abfallmengen wurden berücksichtigt.

 

Das vom Landkreis für die Leistungen der GOA im hoheitlichen Bereich nach dem Kooperationsvertrag zu entrichtende Entgelt beträgt im Abfallgebührenhaushalt einschließlich der Mehrwertsteuer rund 21 Mio. € bei Variante 1 (14-tägige Abfuhr), bei Variante 2 (3-wöchentliche Abfuhr) rund 20,4 Mio. € (Plan 2004: 21,8 Mio. €).

 

Als Entnahme aus der Nachsorgerücklage sind - wesentlich bedingt durch die vorgenannte Schließung der Deponie Ellert und die Teilschließung der Deponie Reutehau - rund 1,5 Mio. € geplant (Plan 2004: 76.264,00 €).

 

Nachdem die Kosten der thermischen Beseitigung des Haus- und Sperrmülls aus steuerlichen Gründen direkt über den Ostalbkreis abgewickelt werden, erhöhen sich die in den Abfallgebührenhaushalt einzubeziehenden Kosten des Landkreises um die Verbrennungsgebühren (rund 1,8 Mio. €). Insgesamt ergeben sich im Abfallgebührenhaushalt 2005 verbleibende Kosten von rund 25,7 Mio. € (Variante 1) bzw. 25,1 Mio. € (Variante 2), die über Gebühren abzudecken sind (Plan 2004: 23,9 Mio. €).

 

b.Auf Grund der neuen Kostenverteilung durch die Änderungen im Deponiebetrieb wurden auch die Gebühren der Selbstanlieferer auf den Deponien bzw. Umschlagplätzen neu berechnet. Gegenüber den derzeitigen Gebühren ergeben sich auch hier Erhöhungen in einer Größenordnung von 1,0 bis 23,5 % (je nach Müllsorte). Nachdem diese Gebühren jedoch seit 1999 weitgehend unverändert geblieben sind, ist dies schon im Hinblick auf die Preissteigerungsraten vertretbar.

 

c.Aus der zuviel angesammelten Nachsorgerücklage für die bereits stillgelegte Erdaushub- und Bauschuttdeponie Gügling werden weitere 200.000,00 € dem Gebührenbereich Erdaushub- und Bauschutt zurückgeführt. Dies führt zu einer Stabilisierung der Gebühren für Erdaushub und Bauschutt auf der Deponie Herlikofen.

 

Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2005 beträgt:

 

  • für die Hausmülldeponien27.742.802,64 €
     
  • für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen1.169.919,36 
     
  • für die (stillgelegte) Erdaushub- und
    Bauschuttdeponie Gügling111.521,43 

 

d.Zur schrittweisen Tilgung des 2002 aus der Nachsorgerücklage entnommenen und gezahlten Ablösebetrags zur Stilllegung der Pyrolyseanlage wird ein Teilbetrag bei Variante 1 von 1.536.755,00 € (Variante 2: 1.537.526,00 €) in die Gebührenkalkulation 2005 eingestellt und wieder der Nachsorgerücklage zugeführt. Der verbleibende Restbetrag der Ablösesumme (1.268.504,99 € bzw. 1.267.733,99 €) wird im Folgejahr der Nachsorgerücklage zurückgeführt, so dass dann 2006 die Abwicklung der Pyrolyse auch finanztechnisch abgeschlossen sein wird.

Die an den Betreiber der Pyrolyseanlage, der Firma AVE Abfallveredelung Ostalb GmbH & Co. KG in Insolvenz, gezahlte Schadensersatzsumme wurde von beiden Vertragsparteien als nicht der Umsatzsteuer unterliegend betrachtet. Wie in den Kreisgremien berichtet, ist das Finanzamt Aalen hier anderer Auffassung und hat den Umsatzsteuerbetrag gegenüber dem Landkreis geltend gemacht. Ein Klageverfahren in dieser Sache ist derzeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig. Das Prozessrisiko wurde in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt, indem der strittige Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.156.683,11 € als Ausgabe eingestellt wurde.

 

e.Mit der MAGO wurde vereinbart, dass der noch ausstehende variable Restkaufpreis von 2.556.459,41 € für den Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile der GOA noch im Jahr 2004 an den Landkreis überwiesen wird. Außerdem ist vorgesehen, weitere 2 % der Geschäftsanteile der GOA zu einem Preis von 2.443.540,59 € zu veräußern. Beide Verkaufserlöse von zusammen 5 Mio. € werden als Einnahme in den Abfallgebührenhaushalt eingestellt.

 

f.Die Veräußerungserlöse werden zur Abdeckung der aufgelaufenen Fehlbeträge verwendet. Die restlichen Fehlbeträge aus den Jahren 2000 und 2001 von 3.392.790,47 € werden vollständig in 2005 abgedeckt. Der verbleibende Veräußerungserlös von 1.607.209,53 € wird zur anteiligen Abdeckung des Fehlbetrages 2003 in Höhe von 3.758.993,85 € verwendet. Zusätzlich erfolgt eine reguläre Fehlbetragsabdeckung 2003 in Höhe von anteilig 537.946,08 €.

 

g.Die Gewinnerwartungen der GOA haben sich durch das Ergebnis der Neuausschreibungen der DSD-Leistungen gegenüber dem Vorjahr erheblich reduziert. Vom geplanten Jahresergebnis 2005 werden an den Gesellschafter Ostalbkreis 533.823,00 € (Variante 1) bzw. 471.840,00 € (Variante 2) ausgeschüttet. Dieser Betrag wird dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.

 

h.Die Kosten im Hausmüllbereich werden zwischen Jahresgebühr und Banderolengebühr im Verteilungsmaßstab 80 % : 20 % aufgeteilt (bisher ca. 75 % : 25 %). Über die Banderolengebühr werden die mengenabhängigen, variablen Kosten der Abfallentsorgung abgedeckt. Deshalb sind auch die Banderolengebühren pro Liter bei allen Behältergrößen gleich hoch (0,04 €/l).

 

Über die Jahresgebühr werden hauptsächlich die fixen Kosten der Hausmüllentsorgung abgerechnet. Diese Kosten sind unabhängig von der anfallenden Müllmenge. Jeder Haushalt hat deshalb über die Jahresgebühr einen gewissen Sockelbetrag zu entrichten, welcher für alle Behältergrößen gleich ist. Dadurch werden die Kosten der sogenannten “abfallwirtschaftlichen Maßnahmen” (z. B. Altpapiersammlung, Sperrmüll- und Schrottentsorgung, Problemstoffabgabe, Grünabfallsammlung, Christbaumsammlung, Abfälle zur Verwertung außerhalb DSD, Vorhaltung von Wertstoffzentren) gedeckt. Diese abfallwirtschaftlichen Maßnahmen und Entsorgungseinrichtungen sind frei zugänglich und stehen allen Haushalten gleichermaßen zur Verfügung.

 

Durch den geänderten Verteilungsmaßstab werden die Kosten wieder verstärkt über die Jahresgebühr abgedeckt, was zu einer höheren Planungssicherheit führt. Die Verträge mit den Betreibern der Müllheizkraftwerke in Würzburg und Ulm sind so ausgestaltet, dass bei Nichterbringung der vereinbarten Tonnenzahl trotzdem der volle Preis zu entrichten ist (“Bring or pay”). Die Verbrennungskosten unterliegen deshalb – abgesehen von der Preissteigerungsrate – keinen wesentlichen Schwankungen. Dies bedeutet, auch bei weniger Müllanfall und somit weniger Banderoleneinnahmen sind die gleichen Kosten vorhanden. Um dieses Risiko des Ausfalls von Banderoleneinnahmen zu minimieren, wurde der Verteilungsmaßstab auf 80 % : 20 % neu festgelegt.

Die Gebührenkalkulation 2005 ist als Variante 1 (14-tägige Abfuhr) und als Variante 2 (3-wöchentliche Abfuhr) beigefügt.

 

 

IV.Satzungsänderungen 2005

 

Der Hauptteil der Satzungsänderungen steht in Zusammenhang mit der Erhöhung der Abfallgebühren. Da sich die Gebührensätze für das Jahr 2005 erhöhen, müssen alle Paragraphen mit Gebührenregelungen (§§ 29 bis 33 AWS) in der Satzung angepasst werden. Lediglich die Gebührensätze für die Banderolengebühren/30 l-Sackgebühr bleiben auch nach erfolgter Neukalkulation konstant. Dies ist damit zu erklären, dass das Verhältnis zwischen Jahresgebühren und Leerungsgebühren auf 80 : 20 (zuletzt 75 : 25) neu festgelegt wurde und somit wieder mehr Kosten über die Jahresgebühr abgedeckt werden.

 

Ab 2005 entfällt der bisherige Gebührensatz für die Selbstanlieferung von Sortierresten aus Sortieranlagen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 2 Nr. 4 AWS). In diesem Bereich ist nach der Verpflichtung zur thermischen Verwertung mit keinen Anlieferungen mehr zu rechnen.

 

Ein Gebührenvergleich (2004/2005) sowie zwei Grafiken zur Gebührenerhöhung liegen als Anlage 3 bis 5 bei.

 

Änderung des Abfuhrrhythmus (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AWS)

 

Variante 1 sieht vor, dass die Restmüllbehälter statt bisher 3-wöchentlich zukünftig alle 14 Tage geleert werden. Der Leerungsrhythmus wird somit von 3 auf 2 Wochen gekürzt. Diese Änderung wurde in der Satzung (Variante 1) berücksichtigt. In Variante 2 wurde der bisherige 3-wöchentliche Leerungsrhythmus beibehalten. Die Vor- und Nachteile einer 3-wöchentlichen bzw. 14-tägigen Leerung sind im folgenden dargestellt:

 

 

Vorteile 14-tägige Abfuhr

Nachteile 14-tägiger Abfuhr

  • bürgerfreundlicher

 

  • kostenintensiver (ca. 7,00 €/Jahr)
  • weniger Bedarf an Zusatzsäcken

 

  • verleitet dazu, Fremdmaterial im Restmüllbehälter zu entsorgen um das verbleibende Restvolumen zu nutzen (sofern es sich um Sperrmüll handelt, jedoch erwünscht)
  • Beweglichkeit zwischen 14-tägiger, 4-wöchentlicher und 6-wöchent­licher Abfuhr insbesondere für Müllsparer­haushalte interessant

 

  • 4-wöchentliche Bereitstellung auch in den Sommermonaten ohne größere Geruchsprobleme möglich

 

 

  • bei verpasster Leerung ist der Zeitraum bis zur nächsten Leerung kürzer

 

 

  • mehr Platz im Müllbehälter, so dass kleinere Sperrmüllgegenstände mit entsorgt werden können und weniger wilder Müll in der Landschaft

 

 

 

Vorteile 3-wöchentlicher Abfuhr

Nachteile 3-wöchentlicher Abfuhr

  • Gewohnheit

 

  • hohe Anzahl von Zusatzsäcken
  • niedrigere Bereitstellungsquote und somit eventuell weniger Restmüllanfall

 

  • wird Abfuhrtermin versäumt oder Abfallbehälter nicht geleert, ergibt dies einen Abfuhrrhythmus von 6 Wochen, wenn nicht auf Säcke ausgewichen wird

 

  • keine Verteuerung der Sammlungskosten

 

  • bei Familien mit Windeln und Inkontinenzartikeln ist der Abfuhrrhythmus zu lang
  • Anreiz zur Abfalltrennung und -sortierung, da Volumen Restmüllbehälter begrenzt und seltener abgeholt wird

 

 

Bereitstellungszeiten an den Abfuhrtagen (§14 Abs. 5 Satz 1 und 2 AWS)

 

Bisher waren die Restmüllbehälter von den Bürgern am Abfuhrtag vor 6:00 Uhr am Rand des Gehweges bzw. am Straßenrand bereitzustellen. Die Bio-Beutel, Grünabfallsäcke und Restmüllsäcke waren entsprechend vor 7:30 Uhr bereitzustellen. Um eine Optimierung der Tourenplanung zu erreichen und den Personaleinsatz zeitlich besser planen zu können, sollen die Bereitstellungszeiten vereinheitlicht werden. Künftig sollen sowohl die Restmüllbehälter als auch die Bio-Beutel, Grünabfallsäcke und Restmüllsäcke vor 7:00 Uhr bereitgestellt werden. Die spätere Bereitstellungszeit für die Restmüllbehälter kommt auch den Bürgern entgegen, da diese unter Umständen nicht mehr gezwungen sind, die Abfallbehälter bereits am Vortag zur Leerung bereitzustellen. Zudem entspricht diese Änderung auch der neuen Lärmschutzverordnung, wonach der Einsatz von Müllfahrzeugen erst ab 7:00 Uhr zulässig ist.

 

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Schrott und Elektro- bzw. Elektronikgeräteschrott (§ 15 Abs. 1 Satz 10 AWS)

 

Die 3 Entsorgungsschecks á 2 m³, die jeder Gebührenschuldner gemeinsam mit dem Jahresge­bührenbescheid erhält, sind grundsätzlich nur für das jeweils aufgedruckte Kalenderjahr gültig. Bei Selbstanlieferung auf den Entsorgungsanlagen des Ostalbkreises und bei Abholung am Grundstück können die Entsorgungsschecks jedoch noch innerhalb von (derzeit) 3 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden. Ab 2005 ist vorgesehen, die Abgabemöglichkeit auf 6 Monate nach Ende des Kalenderjahres, d. h. bis 30. Juni des Folgejahres zu verlängern. Durch diese Maßnahme erhofft sich die GOA eine weitere Entzerrung der um die Jahreswende bzw. im Frühjahr verstärkt beantragten Sperrmüll- und Schrottentsorgung. Die Fahrzeug- und Personalauslastung ist besonders in den ersten 3 Monaten des Jahres sehr eng disponiert, da neben der Sperrmüll- und Schrottentsorgung regelmäßig auch die Christbaumsammlungen und die Grünabfuhren in allen Gemeinden durchgeführt werden müssen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Entsorgungsschecks für Sperrmüll, Schrott und Elektro- bzw. Elektronikschrott ist auch für den Bürger vorteilhaft, da dieser zukünftig noch flexibler seine Entsorgungsschecks einsetzen kann.

Der Entwurf der Änderungssatzung in der Fassung der Variante 1 (14-tägige Abfuhr) und in der Fassung der Variante 2 (3-wöchentliche Abfuhr) liegen als Anlagen 6 und 7 bei.

 

Am 18.10., 20.10. und 25.10.2004 fanden in 3 Kreisgemeinden Informationsveranstaltungen/Bürgergespräche statt, in denen unter anderem das Thema Abfall mit Herrn Landrat Pavel und der Geschäftsführung der GOA diskutiert wurde. Außerdem kann auf der Homepage des Ostalbkreises per Internet über die Wahl des Leerungsrhythmus abgestimmt werden. Über deren Ausgang bzw. die seitens der Bürgerschaft vorgetragenen Wünsche und Meinungsäußerungen wird in der Sitzung berichtet.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.


Anlagen:

 

1.Abfallgebührenkalkulation 2005 Variante 1 (14-tägige Abfuhr)

2.Abfallgebührenkalkulation 2005 Variante 2 (3-wöchentliche Abfuhr)

3.Gebührenvergleich Hausmüll Plan 2005 – Ist 2004

4.Grafik: Gebührenvergleich Jahresgebühr

5.Grafik: Gebührenvergleich Zusatzsäcke, Bio- und Grünabfallsäcke

6.Entwurf der Änderungssatzung Variante 1 (14-tägige Abfuhr)

7.Entwurf der Änderungssatzung Variante 2 (3-wöchentliche Abfuhr)

 

 

Sichtvermerke:

 

 

Fachamt__________________________________________________

Trahanovskyppa. Schneider, GOA

 

 

Fachdezernent/__________________________________________________

KämmereiHubel

 

 

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
499/03   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2004 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
499-1/03   Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2004 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
212/04   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2005 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage
212-1/04   Erhöhung der Abfallgebühren ab 2005 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises   Geschäftsbereich Kämmerei   Beschlussvorlage