Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung:
Es wird festgestellt, dass bei keinem der neugewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
Sachverhalt/Begründung:
Nach § 24 Abs. 2 der Landkreisordnung stellt der Kreistag vor Einberufung der 1. Sitzung für jedes neues bzw. wiedergewähltes Mitglied fest, ob Hinderungsgründe vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung können folgende Personen nicht Mitglieder des Kreistags sein:
Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist, Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, Landkreis verwaltet wird, und
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Nach den Feststellungen der Verwaltung liegt bei allen am 07. Juni 2009 in den Kreistag gewählten Personen kein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung vor.
Finanzierung und Folgekosten:
Keine. Anlagen:
Keine.
Sichtvermerke:
Geschäftsstelle Kreistag __________________________________________________ Brunnhuber
Dezernat I __________________________________________________ Wolf
Dezernat II __________________________________________________ Hubel
Landrat__________________________________________________ Pavel
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||