Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Die Verwaltung wird im Vorgriff auf den Stellenplan 2018 ermächtigt, die aufgrund der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zusätzlich erforderlichen Personaleinstellungen vorzunehmen.
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Alleinerziehende zur Sicherung des Mindestunterhalts für Kinder. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt für die Kinder vom anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem jeweils geltenden Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldanspruchs für ein 1. Kind. Seit 01.01.2017 beträgt die Unterhaltsvorschussleistung für die Altersstufe 0-5 Jahre
Bereits in der Jugendhilfeausschuss-Sitzung am 07.12.2016 hat die Verwaltung über die geplante Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes informiert.
Nach langen Verhandlungen haben sich nun Bund und Länder vor wenigen Tagen auf konkrete Eckpunkte zur Reform des Unterhaltsvorschusses geeinigt:
Die Umsetzung dieser Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes bedeutet nach Einschätzung des Städtetags und des Landkreistags mindestens eine Verdoppelung des Aufwands für die Unterhaltsvorschusskassen, durch Neuanträge für Kinder im Alter zwischen 12 bis 18 Jahren oder Fällen, die bisher aufgrund der Bezugsdauergrenze von 72 Monaten eingestellt wurden.
Derzeit bearbeitet die Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises 3.030 Fälle. Darunter sind 884 aktuelle Zahlfälle und 2.146 Rückgriffsfälle. Die Bearbeitung erfolgt durch
Sollte es - wie von den Kommunalen Spitzenverbänden erwartet - zu einer Verdoppelung kommen, müssten bis zu 6 zusätzliche Vollzeitstellen bei der Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises eingerichtet werden.
II. Bewertung
Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der nunmehr beschlossenen Änderung bzw. Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes bleiben Bund und Länder vage. Insoweit ist deutlich zu kritisieren, dass es neben der Erhöhung des Bundesanteils keine „Revisionsklausel“ gibt, die Fehler bei der Prognose für die Entwicklung von Fallzahlen und Kosten auffangen könnte.
Für die Kommunale Ebene bedeutet dies, dass die Länder zwingend ihre jeweiligen Regelungen zur Finanzierung entsprechend anpassen müssen, um die steigenden Zweck- und Verwaltungsausgaben bei den Landkreisen auszugleichen.
Den Kommunalen Landesverbänden wurde zugesagt, dass der notwendige Gesetzentwurf kurzfristig vorgelegt wird, zu dem dann explizit Stellung genommen werden kann.
Hierüber hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 14.02.2017 bereits Kenntnis genommen.
Finanzierung und Folgekosten:
Die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistung erfolgte bisher zu je einem Drittel vom Bund, dem Land Baden-Württemberg und dem Ostalbkreis. Ab 01.07.2017 will der Bund seine Beteiligung auf 40% erhöhen.
Im Haushaltsplan 2017 sind 2.000.000 Euro an Aufwendungen für Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt. Durch die Reform ist mit einer Erhöhung der Ausgaben für 2017 um 1.000.000 Euro auf 3.000.000 Euro zu rechnen.
Im Haushaltsplan 2017 ist ein Zuschussbedarf für den Ostalbkreis von 383.333 Euro eingestellt. Dieser Betrag wird unter Berücksichtigung des erweiterten Leistungsempfängerkreises deutlich ansteigen. Hinzu kommen zusätzliche Verwaltungsausgaben (Personalaufwand und Sachkosten), die der Landkreis zu tragen hat.
Je Vollzeitstelle ist mit einem außerplanmäßigen Personalkostenaufwand von
Anlagen:
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Sichtvermerke
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