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Vorlage - 022/2017  

 
 
Betreff: Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
14.02.2017 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses (offen)   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Alleinerziehende zur Sicherung des Mindestunterhalts für Kinder. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt für die Kinder vom anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem jeweils geltenden Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldanspruchs für ein 1. Kind.

Seit 01.01.2017 beträgt die Unterhaltsvorschussleistung für die Altersstufe 0-5 Jahre 150 Euro monatlich und für die Altersstufe 6-11 Jahre 210 Euro monatlich.

 

Bereits in der Jugendhilfeausschuss-Sitzung am 07.12.2016 hatte die Verwaltung über die geplante Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes informiert.

 

Nach langen Verhandlungen haben sich nun Bund und Länder vor wenigen Tagen auf konkrete Eckpunkte zur Reform des Unterhaltsvorschusses geeinigt:

 

  1. Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der Lebenswirklichkeiten zu verbessern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.

 

  1. Für Kinder bis 12 Jahre wird die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.

 

  1. Für Kinder im Alter von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn die/der Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Auch hier gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr. In der Gesetzesbegründung zur Unterhaltsvorschussreform und in den Bescheiden des SGB II und UVG wird aufgenommen, dass grundsätzliche Ansprüche nach dem UVG bei der Bewilligung von SGB II berücksichtigt werden und bei einem Bruttoeinkommen ab 600 Euro monatlich der Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann.

 

  1. Die Reform tritt zum 01.07.2017 in Kraft.

 

  1. Die Reform kostet rund 350 Mio. Euro, Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund seine Beteiligung an der Kostentragung von 33,5 % auf 40% erhöht und in gleichem Maße auch die Einnahmen aus dem Rückgriff verteilt werden.

 

Die Umsetzung dieser Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes bedeutet nach Einschätzung des Städtetags und des Landkreistags mindestens eine Verdoppelung des Aufwands für die Unterhaltsvorschusskassen, durch Neuanträge für Kinder im Alter zwischen 12 bis 18 Jahren oder Fällen die bisher aufgrund der Bezugsdauergrenze von 72 Monaten eingestellt wurden.

 

Derzeit bearbeitet die Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises 3.030 Fälle. Darunter sind 884 aktuelle Zahlfälle und 2.146 Rückgriffsfälle. Die Bearbeitung erfolgt durch 8 Mitarbeiterinnen (6 Vollzeitstellen). Pro Vollzeitstelle werden durchschnittlich 505 Leistungsfälle bearbeitet.

 

Sollte es - wie von den Kommunalen Spitzenverbänden erwartet - zu einer Verdoppelung kommen, müssten bis zu 6 zusätzliche Vollzeitstellen bei der Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises eingerichtet werden.

 

 

II. Bewertung

 

Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der nunmehr beschlossenen Änderung bzw. Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes bleiben Bund und Länder vage. Insoweit ist deutlich zu kritisieren, dass es neben der Erhöhung des Bundesanteils keine „Revisionsklausel“ gibt, die Fehler bei der Prognose für die Entwicklung von Fallzahlen und Kosten auffangen könnte.

 

Für die Kommunale Ebene bedeutet dies, dass die Länder  zwingend ihre jeweiligen Regelungen zur Finanzierung entsprechend anpassen müssen, um die steigenden Zweck- und Verwaltungsausgaben bei den Landkreisen auszugleichen.

 

Den Kommunalen Landesverbänden wurde zugesagt, dass der notwenige Gesetzentwurf kurzfristig vorgelegt wird, zu dem dann explizit Stellung genommen werden kann.

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistung erfolgte bisher zu je einem Drittel vom Bund, dem Land Baden-Württemberg und dem Ostalbkreis. Ab 01.07.2017 will der Bund seine Beteiligung auf 40% erhöhen.

 

Im Haushaltsplan 2017 sind 2.000.000 Euro an Aufwendungen für Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt. Durch die Reform ist mit einer Erhöhung der Ausgaben für 2017 um 1.000.000 Euro auf 3.000.000 Euro zu rechnen.

 

Im Haushaltsplan 2017 ist ein Zuschussbedarf für den Ostalbkreis von 383.333 Euro eingestellt. Dieser Betrag wird unter Berücksichtigung des erweiterten Leistungsempfängerkreises deutlich ansteigen. Hinzu kommen zusätzliche Verwaltungsausgaben (Personalaufwand und Sachkosten), die der Landkreis zu tragen hat.

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Funk

 

 

Dezernat V

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Stammbaum:
022/2017   Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes   Geschäftsbereich Jugend und Familie   Beschlussvorlage
022-1/2017   Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes - Personelle Umsetzung -   Geschäftsbereich Personal   Personalvorlage