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Antrag der Verwaltung:
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt:
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten (Schülerbeförderungskostenerstattungssatzung – SBKS) wird gemäß der Diskussion und der Entscheidung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung in seiner Sitzung am 23. Mai 2017 zur Beschlussfassung an den Kreistag verwiesen.
Sachverhalt/BegründungHintergrund
Die Zuschussentwicklung im Nahverkehr und insbesondere auch im Bereich der Schülerbeförderung waren Bestandteil intensiver Diskussionen bei der am 18. März 2017 stattgefundenen „ÖPNV-Klausur“ in Aalen. Das Defizit in der Schülerbeförderung ist im Zeitraum von 2012 bis 2016 von 4,15 Mio. Euro/Jahr auf 6,41 Mio. Euro/Jahr angestiegen. Hierfür konnten mehrere Faktoren als ursächlich identifiziert werden.
Da erstgenannter Aspekt nicht im Bereich der direkten Einflussnahme des Landkreises liegt, konzentriert sich die Betrachtung auf die letztgenannten Gesichtspunkte.
Dementsprechend sind folgende Fragen zu entscheiden:
1. Soll der Ostalbkreis eine satzungsmäßige Beschränkung bezogen auf die „nächstgelegene Schule“ aufgreifen?
Die Landkreisverwaltung hat Mehrbelastungen in Höhe von ca. 1,7 Mio. Euro/Jahr ermittelt, die auf die Nutzung weiter entfernt liegender Schulen zurück zu führen sind. Die Mehrzahl der Landkreise hat eine Beschränkung in ihren Satzungen aufgegriffen.
Es gilt zu klären, ob der Ausschuss eine Umsetzungsempfehlung an den Kreistag weitergibt oder der Aspekt verworfen werden soll.
Die Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg sieht hier folgenden Wortlaut vor, der bei einer Anwendung im Ostalbkreis Gebrauch finden könnte:
„Notwendig sind nur die Beförderungskosten vom Wohnort bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule derselben Schulart. Beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule derselben Schulart werden nur die fiktiven Beförderungskosten erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären, es sei denn, dass deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist. Nächstgelegene öffentliche Schule derselben Schulart im Sinne dieser Bestimmung ist diejenige, an der der gleiche Abschluss wie an der besuchten Schule erreicht werden kann.“
Abweichend hiervon ergeht seitens der Verwaltung der Vorschlag nicht die fiktiven Beförderungskosten anzusetzen, sondern eine pauschale Erhöhung des regulären Eigenanteils um 15 Euro/Monat einzuführen. Dies dient der Abfederung sozialer
„[…] Beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule derselben Schulart ist ein erhöhter Eigenanteil zu entrichten, es sein denn, dass deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist.[…]“.
2. Soll der Landkreis eine Eigenanteilspflicht auch für Grundschüler einführen?
Der Ostalbkreis verzichtet derzeit auf die Erhebung eines Eigenanteils für Grundschüler; im Gegensatz zu Kindergartenkindern (17 Euro/Monat). Der Aufwand für den Landkreis beträgt ca. eine Million Euro/Jahr. Ein vorgeschlagener Eigenanteil von 10 Euro/pro Monat würde Einnahmen von ca. 150.000 Euro/Jahr bedeuten. Etwa 190 Schüler besuchen zum jetzigen Zeitpunkt eine weiter entfernte Grundschule. Es müsste entschieden werden, ob diese auch einen um 15 Euro erhöhten Eigenanteil zu entrichten hätten.
3. Soll der Landkreis einen 11. Eigenanteil verlangen?
Bislang erhebt der Landkreis nur 10 Eigenanteile. Diese, lediglich auch in Göppingen angewandte Regelung hat für eine sehr hohe Attraktivität und Marktdurchdringung für das Ostalb-Abo gesorgt. Die Einführung eines 11. Eigenanteils brächte, bei sehr geringem Verwaltungs- und Umsetzungsaufwand, Mehreinnahmen von
4. Soll der Landkreis die Eigenanteile pauschal erhöhen?
Diskussionsgegenstand der Klausurtagung war auch die Überlegung, eine einmalige, umfassende Erhöhung der Eigenanteile umzusetzen. Bei einer pauschalen Anhebung um 15% bis 20% könnte mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 820.000 Euro/Jahr bis 1.092.000 Euro/Jahr kalkuliert werden. Im Landkreisvergleich (vgl. Anlage 1) würde der Ostalbkreis mit einer Jahressumme von dann ca. 450 Euro bis 470 Euro immer noch zu den Kreisen zählen, die leicht unterdurchschnittliche Belastungen abverlangen. Vorteilhalt wäre die leichte Umsetzbarkeit bei geringem Aufwand. Nachteilig wäre die sprunghafte Mehrbelastung und nicht abschätzbare Reaktionen hinsichtlich der Ostalb-Abo-Nachfrage. Sonder-, Haupt-, und Werkrealschüler würden aufgrund der Angleichung zum 1. September 2017 auf die übliche Eigenanteilshöhe schlagartig 10 bis 12 Euro/Monat mehr zahlen müssen (vgl. c.).
5. Soll der Landkreis die Anpassung der Höhe der Eigenanteile verstetigen?
Derzeit geschieht die Anpassung der Eigenanteile unregelmäßig, meist im Rahmen der im Frühjahr stattfindenden Diskussionen zur Anpassung der Abgabepreise.
a) Schülerbeförderungskostenerstattungssatzung: Die Entwicklung der Eigenanteile stellt sich wie folgt dar:
Tabelle 1.: Eigenanteilsentwicklung
Im Kalenderjahr 2016 betrugen die Einnahmen aus den Eigenanteilen ca. Für die ca. 240.000 abgerechneten Schülermonatskarten entstanden somit Aufwendungen für den Ostalbkreis in Höhe von 9,4 Mio. €. Die Gesamtaufwendungen für den Bereich Schülerbeförderung beliefen sich im Jahr 2016 auf 22,2 Mio. € (12,6 Mio. Euro für Schülermonatskarten, Die vom Ostalbkreis zu tragenden Kosten der Schülerbeförderung betrugen somit 7,0 Mio. €.
b) Eigenanteile im Vergleich zu anderen Landkreisen:
Werkrealschüler an die Eigenanteile der anderen Schularten: Die Eigenanteile der Sonderschüler, Hauptschüler und Werkrealschüler lagen bisher unter den Eigenanteilen von Gemeinschaftsschülern, Realschülern und Gymnasiasten. Diese Eigenanteile werden nach erfolgter Beschlussfassung seit dem 1. September 2015 in 3 Schritten angeglichen, so dass ab dem
Die Entscheidungen/Empfehlungen zu den genannten Punkten machen es erforderlich, dass § 6 der Satzung über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten (SBKS) geändert wird. Hierzu ist eine Änderungssatzung erforderlich, deren Wortlaut sich aus den Ergebnissen ergibt.
Finanzierung und Folgekosten
Gemäß der Entscheidung/Empfehlung des Umweltausschusses wären die finanziellen Wirkungen wie folgt:
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