Antrag der Verwaltung: 1. Der Errichtung eines Pflegestützpunktes in Trägerschaft des Ostalbkreises wird auf der Grundlage der vorliegenden Konzeption zugestimmt. 2. Der Ostalbkreis erbringt seinen Finanzierungsanteil für den laufenden Betrieb des Pflegestützpunktes durch die Bereitstellung von Fachpersonal und Räumlichkeiten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anerkennung und Förderung des Pflegestützpunktes im Ostalbkreis bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte frühest möglich zu beantragen und mit den Kranken- und Pflegekassen eine vertragliche Regelung über die Arbeit und Finanzierung des Pflegestützpunktes herbeizuführen (Pflegestützpunktvertrag nach § 92c Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI).
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