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Vorlage - 347/09  

 
 
Betreff: Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
29.09.2009 
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
Anlagen:
Kooperationsvereinbarung
Vorläufige Konzeption
Anforderungen für Pflegestützpunkte

Antrag der Verwaltung:

 

1. Der Errichtung eines Pflegestützpunktes in Trägerschaft des Ostalbkreises wird auf der Grundlage der vorliegenden Konzeption zugestimmt.

 

2. Der Ostalbkreis erbringt seinen Finanzierungsanteil für den laufenden Betrieb des Pflegestützpunktes durch die Bereitstellung von Fachpersonal und Räumlichkeiten.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anerkennung und Förderung des Pflegestützpunktes im Ostalbkreis bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte frühest möglich zu beantragen und mit den Kranken- und Pflegekassen eine vertragliche Regelung über die Arbeit und Finanzierung des Pflegestützpunktes herbeizuführen (Pflegestützpunktvertrag nach § 92c Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI).

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz sieht unter anderem als strukturelle Erneuerung die Einrichtung von sogenannten Pflegestützpunkten (§ 92 c SGB XI) vor. Die Verwaltung hat bereits in den Sitzungen des Sozialausschusses am 28.11.2007 und 26.11.2008 über die Grundsätze informiert.

 

Die Pflegestützpunkte haben vorrangig die Aufgabenstellung, umfassend und unabhängig Auskunft und Beratung zu pflegerischen, sozialen und leistungsrechtlichen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege zu geben. Gleichzeitig sollen sie bei der Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- und landesrechtlichten Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote beraten. Weiter soll in den Pflegestützpunkten auch die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungs­angebote erfolgen.

 

Der Aufbau der Pflegestützpunkte wird vom Bund bis zum Jahr 2011 mit 60 Mio. € gefördert. Zur erstmaligen Einrichtung eines Pflegestützpunktes werden als Anschubfinanzierung bis zu 45.000 € je Pflegestützpunkt gewährt. Bei Einbeziehung von Selbsthilfegruppen kann die Förderung um bis zu 5.000 € erhöht werden.

 

 

II. Situation in Baden-Württemberg

 

Die Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen und die Kommunalen Landesverbände haben auf Veranlassung und unter Moderation des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg eine Kooperationsvereinbarung erarbeitet, die am 15. Dezember 2008 unterzeichnet wurde (Anlage 1). Darin werden für die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten auf örtlicher Ebene folgende Eckpunkte vorgegeben:

 

  • Landesweit werden zunächst 50 Pflegestützpunkte eingerichtet und zwar je Stadt- und Landkreis ein Stützpunkt.

 

  • Über die Trägerschaft von Pflegestützpunkten entscheidet die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG)-Pflegestützpunkte. Die Stadt- und Landkreise haben als kommunale Träger ein sogenanntes „Erstaufschlagsrecht“. Kommt die Einrichtung eines Pflegestützpunktes unter Beteiligung des jeweiligen Stadt- oder Landkreises nicht zustande, entscheidet die LAG unmittelbar über Standort und Trägerschaft.

 

  • Die LAG gibt landesweit gültige und einheitliche Inhalte zur personellen und sachlichen Ausstattung der Pflegestützpunkte vor. Erforderlich ist unter anderem die personelle Präsenz mindestens einer Fachkraft und feste Öffnungszeiten (Erreichbarkeit von Montag bis Freitag).
  • Die Kosten eines Pflegestützpunktes für den laufenden Betrieb werden kalkulatorisch mit 80.000 € pro Jahr angesetzt. Jeweils ein Drittel dieser Kosten tragen die Krankenkassen, Pflegekassen und kommunalen Träger.

 

  • Die Kosten- und Leistungsträger haben die Möglichkeit, ihren Finanzierungsanteil ganz oder teilweise durch die Bereitstellung von Personal zu erbringen.

 

Nach dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz soll die Einrichtung von Pflegestützpunkten innerhalb von 6 Monaten nach der gesetzlich vorgeschriebenen Allgemeinverfügung des Landes erfolgen. Über die Anträge zur Anerkennung und Förderung als Pflegestützpunkt entscheidet in Baden-Württemberg die LAG-Pflegestützpunkte.

 

Die Gründungsversammlung der LAG-Pflegestützpunkte hat am 10. September 2009 stattgefunden. Es wird nun der Eintrag ins Vereinsregister erfolgen. Mit der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg und damit dem „Startschuss“ für das Bewerbungsverfahren für die Einrichtung von Pflegestützpunkten, ist deshalb frühestens im Oktober 2009 zu rechnen.

 

Bereits im Vorfeld haben sich die Gründungsmitglieder der LAG-Pflegestützpunkte auf Mindestinhalte der einzureichenden Bewerbungsunterlagen verständigt. Diese umfassen demnach

 

  • Die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches des Pflegestützpunktes

 

  • Die Nennung der beteiligten Träger

 

  • Eine Konzeption, die Aussagen über die örtliche Umsetzung der von der LAG-Pflegestützpunkte festgesetzten Anforderungen beinhaltet

 

  • Die Vorlage eines zwischen den Beteiligten abgestimmten Entwurfs eines Stützpunktvertrages

 

 

III. Aktuelle Situation im Ostalbkreis und in der Region

 

Nachdem in den Landkreisen Ostalbkreis und Heidenheim dieselben Kranken- und Pflegekassen zuständig sind, wurden seitens der Sozialdezernate der beiden Landkreisverwaltungen frühzeitig Gespräche zur geplanten Einrichtung von Pflegestützpunkten geführt. Die Kranken- und Pflegekassen haben dabei zu verstehen gegeben, dass sie sich ausschließlich finanziell an der Trägerschaft beteiligen werden

 

Die als Anlage 2 beigefügte „Vorläufige Konzeption zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Ostalbkreis“ wurde gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen erarbeitet. Die Konzeption orientiert sich weitestgehend an den grundsätzlichen Anforderungen für Pflegestützpunkte, die von den Kommunalen Landesverbänden und den Kranken- und Pflegekassen auf Landesebene bereits vor der formalen Gründung der LAG-Pflegestützpunkte formuliert worden sind (Anlage 3).

 

Nach aktuellem Stand beabsichtigt die große Mehrzahl der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg die Einrichtung von Pflegestützpunkten in eigener Trägerschaft. Mit dieser Lösung wird zum einen die vom Gesetzgeber geforderte Trägerneutralität und die Vernetzung mit den Landkreisaufgaben in der Altenhilfe und der Hilfe zur Pflege gewährleistet. Daneben ergibt sich daraus eine sinnvolle und effektive Verbindung mit bereits vorhandenen Arbeitsfeldern der Sozialplanung.

 

Mit Rücksicht auf die sich abzeichnenden dramatischen Haushaltsprobleme des Ostalbkreises und der Kommunen insgesamt, wird zur Bewältigung der neuen Aufgaben im Pflegestützpunkt des Ostalbkreises seitens der Verwaltung keine zusätzliche Stelle beantragt. In Abstimmung mit den Kranken- und Pflegekassen sollen die Aufgaben von den Mitarbeiterinnen der Altenhilfefachberatung des Ostalbkreises wahrgenommen werden. Konkret ist vorgesehen, dass Frau Petra Pachner und Frau Sabine Rathgeb mit jeweils 50 % im Aufgabenfeld des Pflegestützpunktes tätig werden.

 

Um den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder anderen Ratsuchenden lange Anfahrtswege zu ersparen, wird der Pflegestützpunkt des Ostalbkreises dezentral aufgestellt sein. Neben der zentralen Anlaufstelle im Landratsamt in Aalen werden in Schwäbisch Gmünd und Ellwangen weitere Beratungsbüros eingerichtet. In begründeten Fällen wird auch aufsuchende Beratung stattfinden.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Im Entwurf des Haushaltsplanes des Ostalbkreises für das Jahr 2010 werden für den Betrieb des Pflegestützpunktes kalkulatorische Ausgaben in Höhe von 80.000 € veranschlagt. Aus der 2/3-Mitfinanzierung der Kranken- und Pflegekassen ergeben sich Einnahmen von ca. 53.330 €.

 

Im Vermögenshaushalt für das Jahr 2010 wird für die Erstausstattung des Pflegestützpunktes ein Betrag von 50.000 €, finanziert durch die Anschubfinanzierung des Bundes in gleicher Höhe, eingestellt.

Anlagen

Anlagen:

 

Anlage 1 -  Kooperationsvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg

 

Anlage 2 -  Vorläufige Konzeption zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Ostalbkreis

 

Anlage 3 -  Anforderungen für Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg

 


 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

__________________________________________


 

Traub


 

Dezernent

__________________________________________

 

Rettenmaier

Dezernat II

__________________________________________

 

Hubel

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kooperationsvereinbarung (2491 KB)    
Anlage 3 2 Vorläufige Konzeption (40 KB)    
Anlage 2 3 Anforderungen für Pflegestützpunkte (379 KB)