Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Empfehlung an den Kreistag:
Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats wird gemäß § 39 Abs. 2 der Landkreisordnung ein besonderer beschließender Ausschuss gebildet, der sich aus 11 Mitgliedern zusammensetzt. Entsprechend dem Vorschlag aus den Reihen der Fraktionen gehören dem besonderen beschließenden Ausschuss folgende Mitglieder des Kreistags an:
CDU-Kreistagsfraktion:
ordentliche Mitgliederstellvertretende Mitglieder
SPD-Kreistagsfraktion:
ordentliche Mitgliederstellvertretende Mitglieder
Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis:
ordentliches Mitgliedstellvertretendes Mitglied
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
ordentliches Mitgliedstellvertretendes Mitglied
Fraktion Freie Wähler Frauen:
ordentliches Mitgliedstellvertretendes Mitglied
Sachverhalt/Begründung:
Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats ist gemäß § 39 Abs. 2 der Landkreisordnung ein besonderer beschließender Ausschuss aus der Mitte des Kreistags zu bilden. Dem Ausschuss gehören mindestens 7 Kreisräte an. Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 29. September 2003 die Empfehlung ausgesprochen, dass dem besonderen beschließenden Ausschuss zur Vorbereitung der Landratswahl 11 Mitglieder angehören sollen, welche sich auf die einzelnen Fraktionen wie folgt verteilen:
CDU-Fraktion:6 Mitglieder SPD-Fraktion:2 Mitglieder Fraktion Freie Wähler:1 Mitglied Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:1 Mitglied Fraktion Freie Wähler Frauen:1 Mitglied
Durch die vom Ältestenrat vorgeschlagene Zusammensetzung ist gewährleistet, dass alle Fraktionen des Kreistags in diesem Ausschuss vertreten sind und gleichzeitig die Größe des Gremiums in einem überschaubaren Rahmen bleibt.
Abweichend von § 35 Abs. 3 der Landkreisordnung wählt der besondere beschließende Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die erste Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschuss-Mitglied einzuberufen.
Aufgaben des Ausschusses:
Der Ausschuss entscheidet über die Ausschreibung der Stelle des Landrats und ist zuständig für die Vorlage der Bewerbungen an das Innenministerium.
Ausschreibung der Stelle, Bewerbungsfrist:
Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt 1 Monat. Der Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus § 6 der Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung. Danach hat die Stellenausschreibung zu enthalten:
Gegebenenfalls kann die Ausschreibung durch den Zusatz ergänzt werden, dass der derzeitige Stelleninhaber wieder Bewerber ist. Zwingend vorgeschrieben ist die einmalige Ausschreibung der Stelle im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Ob darüber hinaus auch eine Ausschreibung in weiteren Zeitungen erfolgt, wird durch den besonderen beschließenden Ausschuss festgelegt. Finanzierung und Folgekosten:
Keine. Anlagen:
Keine.
Sichtvermerke:
Fachamt/Fachdezernent__________________________________________________ Wolf
Kämmerei__________________________________________________ Hubel
Landrat__________________________________________________ Pavel
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