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Vorlage - 357/03  

 
 
Betreff: Kosten der Schulen für Erziehungshilfe am Heim
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat / Kreisjugendamt   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
25.03.2003 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Verwaltungs- und Finanzausschuss folgenden Beschluss:

 

Der Ostalbkreis übernimmt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -, bis auf weiteres gemäß den abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen die Kosten der Schulentgelte der Schulen für Erziehungshilfe am Heim im Ostalbkreis für die dort beschulten internen und externen Schülerinnen und Schüler aus dem Ostalbkreis.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

  1. Ausgangssituation:

    Innerhalb des Ostalbkreises sind an insgesamt 3 Standorten Schulen für Erziehungshilfe eingerichtet. Diese sind: Die St. Canisiusschule in Schwäbisch Gmünd, unter der Trägerschaft der St. Canisius gGmbH, die Rupert-Mayer-Schule am Kinder- und Jugenddorf Marienpflege, Ellwangen, unter der Trägerschaft des Kinder- und Jugenddorfs Marienpflege und die Hermann-Hesse-Schule in Aalen, unter der Trägerschaft der Stadt Aalen.

    Beschult werden in dieser Schulform sowohl interne Schüler (Schülerinnen und Schüler aus dem voll- und teilstätionären Heimbereich) als auch externe Schüler (Schülerinnen und Schüler die nicht gleichzeitig Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten).

    Der besondere pädagogische Auftrag der Schulen für Erziehungshilfe ergibt sich aus den §§ 15, 82 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie insbesondere dem Bildungsplan für diese Schulform. Danach erfolgt der Unterricht durch speziell ausgebildetes Lehrpersonal in kleinen Klassen und in Anwendung besonderer pädagogischer Methodik.

    Zur Finanzierung der Schulen für Erziehungshilfe trägt das Land die gesamten Personalkosten des Lehrpersonals sowie zusätzliche Sachkosten in Höhe von 1.562,- € je Schüler und Jahr. Diese Finanzierung ist nach Darstellung der privaten Schulträger zur Deckung der tatsächlich entstehenden Kosten nicht ausreichend, zumal Personalkosten für Verwaltung, Hausmeister, Reinigungskräfte, usw. nicht erstattet werden. Auch der allgemeine Sachkostenbeitrag reiche zur Deckung dieser Aufwendungen nicht aus.

    Die privaten Schulträger forderten daher im Rahmen der Neuregelung des Pflegesatzwesens in der Jugendhilfe, unter Berufung auf den zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Dachverbänden der Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossenen Rahmenvertrag sowie die zwischenzeitlich vereinbarten Entgeltsätze, eine ergänzende Finanzierung der ungedeckten Aufwendungen durch den Ostalbkreis.
     
  1. Derzeitige Regelung:

    Seit 01.05.1999 gelten für die Entgeltleistungen im Bereich der Jugendhilfe folgende Regelungen:
     
  1. Die Leistungen der Einrichtungsträger werden in 3 Leistungsmodule unterteilt:

    - Leistungen für die Erziehung,
    - Leistungen für den Ausbildungsbereich,
    - Leistungen für den Schulbereich.
     
  2. Für jeden Leistungsbereich werden nachstehende Einzelleistungen getrennt erfasst:

    - Regelleistungen,
    - konzeptionsbedingte Leistungen,
    - individuelle Zusatzleistungen.
     
  3. Danach werden für jeden Leistungsbereich entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen:

    - Leistungsvereinbarung,
    - Entgeltvereinbarung,
    - Qualitätsentwicklungsvereinbarung.
     


Nachdem sich diese Regelungen des neuen Entgelts ausschließlich auf die Leistungen nach dem SGB VIII beziehen können, wurde von allen Beteiligten (Kommunale Spitzenverbände, Landeswohlfahrtsverbände und Dachverbände der freien Träger der Jugendhilfe) übergangen, dass die Schule für Erziehungshilfe grundsätzlich keine Leistung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes darstellt und damit nicht im Rahmenvertrag hätte enthalten sein dürfen. Ergänzend wurde ferner nicht miteinbezogen, dass die Schulen für Erziehungshilfe nicht nur von Kindern und Jugendlichen die gleichzeitig im Bezug von Hilfe zur Erziehung stehen, sondern auch von externen Schülerinnen und Schülern, besucht werden.

Aufgrund dieses Mangels ergeben sich seit dem Abschluss der Leistungs- und Entgeltvereinbarung, in der Finanzierung des Abmangels von Schülerinnen und Schülern, welche die Schulen für Erziehungshilfe am Kinderheim St. Canisiushaus bzw. Kinder- und Jugenddorf Marienpflege, besuchen, erhebliche Probleme.
 

 

In großzügiger Auslegung des Rahmenvertrags, hat sich das Kreisjugendamt zunächst bereit gefunden, das in den Entgeltvereinbarungen für die Schulen für Erziehungshilfe festgelegte Entgelt von ca. täglich 8,00 € – 10,00 € je Schüler für die Schülerinnen und Schüler in den Fällen zu bezahlen, in denen gleichzeitig eine Hilfe zur Erziehung (teil- und vollstationäre Unterbringung) gewährt wird. Eine Übernahme des Pflegesatzes für externe Schülerinnen und Schüler hatte das Kreisjugendamt ursprünglich abgelehnt.


Nachdem jedoch auch eine große Anzahl von externen Schülern die Schulen für Erziehungshilfe am Kinderdorf Marienpflege sowie an der St. Canisius gGmbH besuchen, hatten sich die Schul- und Einrichtungsträger im Hinblick auf den auch für diese Schüler entstehenden Abmangel mit der vorgenommenen Regelung nicht einverstanden erklärt.

Bei einer Besprechung der Schul- und Einrichtungsträgern am 18.09.2001, mit Herrn Landrat Pavel wurde vereinbart, dass sowohl die Entgelte für interne als auch externe Schülerinnen und Schüler der Schulen für Erziehungshilfe am Heim, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002, vorläufig übernommen werden. Diese Entscheidung basierte u.a. auf einem Schiedsspruch der Schiedsstelle Rheinland-Pfalz, wonach für die Schul- und Einrichtungsträger zumindest für eine Übergangszeit ein Vertrauensschutz besteht.

In der Folgezeit haben die Kommunalen Spitzenverbände den bestehenden Rahmenvertrag zum 31.12.2002 gekündigt. Zur Erarbeitung eines abgestimmten Vorschlags wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern/Vertreterinnen des Kultusministeriums, des Sozialministeriums und des Landkreistags, gebildet. Praktische Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe, welche am 25.06.2002 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, liegen bislang noch nicht vor. Ergänzend dazu erfolgte auch eine Kündigung der einzelnen Entgeltvereinbarungen durch den Landeswohlfahrts­verband Württemberg-Hohenzollern

Trotz dieser Kündigung hat der Landkreistag Baden-Württemberg mit Rundschreiben vom 24.10.2002 den öffentlichen Jugendhilfeträgern empfohlen, die Kosten der genannten Schulentgelte ab 01.01.2003 aus rechtlichen Gründen, auch weiterhin zu übernehmen. Aufgrund dieser Empfehlung hat Herr Landrat Pavel am 16.12.2002 für den Ostalbkreis entschieden, die Entgelte für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Erziehungshilfe am Heim im Ostalbkreis ab 01.01.2003 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht  auch weiterhin zu leisten.
 

Rechtliche Bewertung:


Parallel zu den Aktivitäten des Landeswohlfahrtsverbandes erfolgte durch den Sozialdezernenten eine Anfrage beim Landkreistag Baden-Württemberg. Daraufhin wurde die Problematik in die Kinder- und Jugendhilfekommission eingebracht und besprochen. Das Ergebnis der Gespräche war eine Empfehlung, wonach die örtlichen Träger der Jugendhilfe, diese schulischen Abmangelkosten für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Erziehungshilfe am Heim, als “Hilfe zur Erziehung” anerkennen und bezahlen sollten.

Dieser Empfehlung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern sowie der Kinder- und Jugendhilfekommission und des Landkreistages Baden-Württemberg konnte und kann sich das Kreisjugendamt Ostalbkreis aus rechtlichen Gründen weiterhin nicht anschließen.

Die Gründe hierfür wurden bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.06.2001 eingehend dargestellt und werden sowohl durch die Kommunalen Spitzenverbände als auch den Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern nicht widerlegt. Schulischer Abmangel, welcher auf nichtpädagogische Aufwendungen (Hausmeisterdienst, Reinigungsdienst, Sekretariat, usw.) zurückzuführen ist, kann ohne unmittelbaren Zusammenhang grundsätzlich nicht der qualifizierten Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zugeordnet werden.

Keine Änderung der rechtlichen Situation ergibt auch aus der Empfehlung des Landkreistags Baden-Württemberg vom 24.10.2002. Fakt ist daher derzeit, dass der Ostalbkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in diesem Bereich Leistungen erbringt, die nach Auffassung des Kreisjugendamtes durch eine gesetzliche Regelung nicht abgedeckt sind.

 

IV.Antrag der Verwaltung:


Nach § 78 d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) gelten vereinbarte Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. Da aufgrund des Rahmenvertrages Entgeltvereinbarungen mit den Trägern der Schulen für Erziehungshilfe am Heim geschlossen wurden, auf deren Bestand sich diese Träger unter dem Hintergrund der Finanzierung ihres Angebotes verlassen hatten und diese Schulen im Ostalbkreis einen nicht unwesentlichen Teil der Erziehungsangebotes darstellen, empfiehlt die Verwaltung, unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kommunalen Spitzenverbänden, die Schulentgelte vorläufig auch weiterhin im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch auch weiterhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zu übernehmen.

 

Finanzierungen und Folgekosten:

Finanzierungen und Folgekosten:

 

Die Kosten der Schulentgelte der Schulen für Erziehungshilfe am Heim im Ostalbkreis belaufen sich derzeit auf rd. 590.000 €. Die Finanzierung erfolgt über den allgemeinen Jugendhilfehaushalt (Haushaltsstelle 1.4550 und ist zu einem Anteil von 50% auch für das Jahr 2003 eingeplant.

Anlagen:

Anlagen:

 

- keine

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt__________________________________________________

Dauser

 

Fachdezernent__________________________________________________

Rettenmaier

 

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
357/03   Kosten der Schulen für Erziehungshilfe am Heim   Sozialdezernat / Kreisjugendamt   Beschlussvorlage
505/03   Kosten der Schulen für Erziehungshilfe am Heim   Sozialdezernat / Kreisjugendamt   Beschlussvorlage